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AG Fürstenfeldbruck, 13.12.1984 - 1 C 2162/84 |
Zitiervorschläge
AG Fürstenfeldbruck, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 1 C 2162/84 (https://dejure.org/1984,2562)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Das unberechtigte Abstellen eines Kfz auf einem Privatparkplatz stellt eine Zustandsbesitzstörung dar, so daß es der Berechtigte abschleppen lassen darf
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung und als Geschäftsführung ohne Auftrag
- verkehrslexikon.de (Leitsatz)
Halterhaftung oder nur Fahrzeugführerhaftung für die Abschleppkosten bei Besitzstörung durch widerrechtliches Parken
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besitzstörung; Zustandsstörer; Parkverstoß; Abschleppkosten; Kostenpauschale; Halterhaftung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1986, 72
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Frankfurt/Main, 22.06.1983 - 1 S 59/83
Zur Berechtigung des privaten Abschleppens zur Beseitigung einer Besitzstörung …
Auszug aus AG Fürstenfeldbruck, 13.12.1984 - 1 C 2162/84
berechtigt war, das Fahrzeug des Bekl. von seinem Parkplatz zu entfernen, weil in dem Abstellen des Fahrzeugs eine Besitzstörung zu erblicken ist (so auch mit überzeugenden Argumenten LG Frankfurt, NJW 84, Seite 183).
- AG Hannover, 09.02.1993 - 546 C 16181/92
Parkverstoß; Blockieren der Auffahrt; Halterhaftung; Zustandsstörung; Haftung des …
Die gegenteilige Auffassung des AG Fürstenfeldbruck (DAR 1985, 257) und des AG Frankfurt/M. (…in den - unveröffentl. - Urt. v. 6.10.1989 - 30 C 1949/89-81 und v. 1.9.1989 - 30 C 1849/89-81), auf die sich der Kl. zur Begründung der von ihm geltend gemachten Ansprüche stützt, findet im Gesetz keine Grundlage. - AG Augsburg, 04.02.2008 - 21 C 94/08
Unterlassungsanspruch: Parken auf einem Privatparkplatz
Der Meinungsstreit, ob es sich beim Parken auf einem Privatparkplatz um eine Besitzstörung (AG Deggendorf DAR 1984, 227; AG Neumünster DAR 1987, 387; AG Fürstenfeldbruck DAR 1985, 257) oder eine Besitzentziehung (…Bassenge in Palandt, 66. Auflage, § 858 Rd.Nr. 3) handelt, ist unerheblich.