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   BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17   

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https://dejure.org/2018,24486
BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17 (https://dejure.org/2018,24486)
BVerwG, Entscheidung vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 (https://dejure.org/2018,24486)
BVerwG, Entscheidung vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 (https://dejure.org/2018,24486)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § ... 4 Abs. 1, §§ 18, 19a, 42, 58 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 6, § 84 Abs. 1 Satz 1; BeschV § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 3 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 und 2, §§ 9, 31; BeschV (a.F.) § 44; BeschVerfV (a.F.) § 1 Nr. 1, §§ 3b, 9; RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1 Buchst. b
    Abschiebungsandrohung; Arbeitsmarktzugang; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Ortskraft; Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes; Zulassung zum Arbeitsmarkt; Zustimmung der Bundesagentur für ...

  • Wolters Kluwer

    Schutzwürdiges Interesse eines Ausländers bei rechtzeitiger Antragstellung an der Erteilung einer auf den Ablauf der Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis; Geltung der Zustimmungsfreiheit nicht für Inhaber einer ...

  • doev.de PDF

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

  • rewis.io

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung; Arbeitsmarktzugang; Zulassung zum Arbeitsmarkt; Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Ortskraft; Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes; qualifizierte ...

  • rechtsportal.de

    Schutzwürdiges Interesse eines Ausländers bei rechtzeitiger Antragstellung an der Erteilung einer auf den Ablauf der Geltungsdauer der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis rückwirkenden Aufenthaltserlaubnis; Geltung der Zustimmungsfreiheit nicht für Inhaber einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wechsel vom familiären Aufenthaltsrecht zum Aufenthalt zur Beschäftigung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Aufenthaltserlaubnis: Keine doppelte Inanspruchnahme der Behörden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 163, 1
  • NVwZ 2019, 417
  • FamRZ 2019, 78
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.05.2018 - 1 C 17.17

    Arglist; Assoziationsrecht; Beschäftigung; Ehegattennachzug; Rechtsmissbrauch;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    Denn das Fehlen einer Entscheidung zum Einreiseverbot belastet den Kläger nicht und hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 - 1 C 17.17 - juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.11.1991 - 1 B 132.91

    Ausländer - Unselbstständige Erwerbstätigkeit - Aufenthaltsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    Da das öffentliche Interesse ausdrücklich nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des Arbeitgebers an der Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 1 B 132.91 - Buchholz 402.240 § 10 AuslG 1990 Nr. 1 = juris Rn. 6 zum öffentlichen Interesse an der Beschäftigung eines Ausländers nach § 10 Abs. 1 und 2 AuslG 1990 i.V.m. § 5 Nr. 2, § 8 AAV) und erst recht über das private Beschäftigungsinteresse des Ausländers hinausgehen.
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    Da der Kläger für die von ihm geltend gemachte Zustimmungsfreiheit nach § 9 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein muss und es hieran - trotz rechtzeitiger Antragstellung - seit Ablauf der Geltungsdauer der dem Kläger zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis im August 2013 unstreitig fehlt, hat er ein schutzwürdiges Interesse (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 7.08 - Buchholz 402.242 § 9a AufenthG Nr. 1 Rn. 13 m.w.N.) an einer auf diesen Zeitpunkt rückwirkenden Entscheidung.
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    Dasselbe gilt, soweit es um die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung geht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, sind vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 27.14 - NVwZ 2016, 71 Rn. 10).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17
    In diesem Fall wird die der Sache nach in Tagen gesetzte Ausreisefrist durch einen die aufschiebende Wirkung der Klage anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG unterbrochen und läuft mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung erneut an (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 19.14 - BVerwGE 151, 377 Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Die unionskonforme Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG im Lichte der Rückführungsrichtlinie führt dazu, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung, die im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung und nicht die Ausweisung darstellt (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41, vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -, juris Rn. 35, vom 29.05.2018 - 1 C 17.1.7 -, juris Rn. 24; Beschlüsse vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 14, und vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 35; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C.; siehe auch oben unter B. II.), einhergehen muss, also ein Einreiseverbot nicht ohne Rückkehrentscheidung bestehen darf (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51, 55), auch wenn im umgekehrten Fall nach Art. 11 Richtlinie 2008/115/EG zu einer Rückkehrentscheidung nicht immer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden muss, sondern nur in den Fällen ihres Art. 11 Abs. 1 UAbs. 1. Ein solches Verbot entfaltet seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet tatsächlich verlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urteile vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 50 ff., und vom 26.07.2017 - C-225/16, Ouhrami -, juris Rn. 44 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 56).
  • VGH Bayern, 28.02.2019 - 10 ZB 18.1626

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug bei Fortgeltungsfiktion

    Derartige Zweifel am Urteilsspruch und damit am Ergebnis der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen vorliegend schon deshalb nicht, weil zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 22.17 - juris Rn. 11 m.w.N.) schon die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die beanspruchte Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr vorliegen.
  • VGH Bayern, 05.08.2021 - 19 ZB 21.1143

    Zweckwechsel von familienbezogenem Aufenthalt zu Aufenthalt zu Erwerbszwecken

    Hierfür genüge nicht der Besitz eines Aufenthaltstitels, der kraft Gesetz zur Ausübung einer Beschäftigung berechtige, sondern es sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis "mit einer Arbeitsmarktzulassung" im Sinne von §§ 18 ff. AufenthG erforderlich (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 22/17 - juris Rn. 19 ff.).

    Soweit § 9 Abs. 1 BeschV den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraussetzt, gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zustimmungsfreiheit jedenfalls nicht für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, wie vorliegend die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018 - 1 C 22/17 - BVerwGE 163, 1-16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sprechen maßgeblich die Entstehungsgeschichte, der Wille des Verordnungsgebers und auch systematische Gründe für eine einschränkende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 9 BeschV (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018, a.a.O., Rn. 24 ff. unter Verweis auf BR-Drs. 182/13 S. 31).

    Damit kann sie sich, wenn sie - wie hier - nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks im Wege eines sog. "Spurwechsels" die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung begehrt, schon nicht auf einen ihr durch Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugang berufen (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018, a.a.O., Rn. 24).

    Dass der Wortlaut allein eine beschränkende Auslegung des Begriffs "Aufenthaltserlaubnis" in § 9 Abs. 1 BeschV nicht nahelegt bzw. sich aus dem Wortlaut kein Hinweis auf eine bestimmte Zweckbindung ergibt, hat das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt, ist jedoch gleichwohl in historischer, teleologischer und systematischer Auslegung zum Ergebnis gelangt, dass es bei § 9 BeschV um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs geht und mithin für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV allein der Besitz eines kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels - wie vorliegend der Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 AufenthG - nicht ausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 21.8.2018, a.a.O., Rn. 20 ff.).

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