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   BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14   

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BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14 (https://dejure.org/2015,22201)
BVerwG, Entscheidung vom 16.07.2015 - 1 C 22.14 (https://dejure.org/2015,22201)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 (https://dejure.org/2015,22201)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und 6, §§ 3, 4, 4a Abs. 1, § 5 Abs. 4; VwGO § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 16
    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Fünfjahresfrist; Verlustfeststellung; Daueraufenthaltsrecht; rechtmäßiger Aufenthalt; ununterbrochen; ausreichender Krankenversicherungsschutz; ausreichende Existenzmittel; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 und 6; §§ 3, 4, 4a Abs. 1
    Daueraufenthaltsrecht; Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Fünfjahresfrist; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt; Sozialhilfeleistungen; Unterhalt; Verlustfeststellung; ausreichende Existenzmittel; ausreichender Krankenversicherungsschutz; rechtmäßiger ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 EGRL 38/2004, Art 14 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 7 Abs 1 EGRL 38/2004, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU
    Zum Ausschluss der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 EGRL 38/2004, Art 14 Abs 2 EGRL 38/2004, Art 7 Abs 1 EGRL 38/2004, § 2 Abs 1 FreizügG/EU, § 2 Abs 2 Nr 5 FreizügG/EU
    Zum Ausschluss der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei ständigen Aufenthalt eines Unionsbürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FreizügG/EU § 2 Abs. 1, FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 5, ... FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 6, FreizügG/EU § 3, FreizügG/EU § 4, FreizügG/EU § 4a Abs. 1, FreizügG/EU § 5 Abs. 4, RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1, RL 2004/38/EG Art. 14 Abs. 2, RL 2004/38/EG Art. 16
    Freizügigkeitsrecht, freizügigkeitsberechtigt, Feststellung, Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Fünfjahresfrist, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Verlustfeststellung, rechtmäßiger Aufenthalt, Krankenversicherung, Existenzmittel, Sicherung des ...

  • rewis.io

    Zum Ausschluss der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU; zu den Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss einer Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei ständigen Aufenthalt eines Unionsbürgers über einen Zeitraum von fünf Jahren im Bundesgebiet

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Daueraufenthaltsrecht eines nicht erwerbstätigen Unionsbürgers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1678
  • NVwZ-RR 2015, 910
  • DÖV 2015, 979
 
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Wird zitiert von ... (163)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 19.09.2013 - C-140/12

    Brey - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Zwar kann der Umstand, dass ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt ist, einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 [ECLI:EU:C:2013:565], Brey - Rn. 63).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 40; und vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 54).

    Von einer unangemessenen Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen kann zudem nicht ohne eine umfassende Beurteilung der Frage ausgegangen werden, "welche Belastung dem nationalen Sozialhilfesystem in seiner Gesamtheit aus der Gewährung dieser Leistung nach Maßgabe der individuellen Umstände, die für die Lage des Betroffenen kennzeichnend sind, konkret entstünde" (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 64).

    Für den Fall, dass das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums Sozialhilfeleistungen bezog bzw. von ihren Verwandten unterhalten wurde, die ihrerseits Sozialhilfeleistungen bezogen, käme es für die Bejahung einer Freizügigkeitsberechtigung darauf an, dass die Sozialhilfeleistungen "nicht unangemessen" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 69 ff.) in Anspruch genommen wurden.

  • BVerwG, 31.05.2012 - 10 C 8.12

    Aufenthaltsrecht; Arbeitnehmer; Beitrittsstaaten; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12) folge, dass das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU anknüpfe und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall dieser Voraussetzungen nicht mehr berührt werde.

    c) Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts setzt somit unionsrechtlich voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Leitsatz 1 und Rn. 16).

    Dass es im Kontext des Freizügigkeitsgesetz/EU für die Annahme eines rechtmäßigen Aufenthalts der Freizügigkeitsberechtigung bedarf, entspricht auch der auf eine zunehmende Integration infolge eines gesicherten Aufenthalts abstellenden Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 15/420 S. 103) sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, der durch den freizügigkeitsgestützten Voraufenthalt erhöhten Integration durch ein Daueraufenthaltsrecht Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 20).

    Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 21; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 [ECLI:EU:C:2010:592], Lassal - Rn. 33 bis 39).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-424/10

    Der Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt wird nur durch einen Aufenthalt

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C 425/10 [ECLI:EU:C:2011:866], Ziolkowski und Szeja - Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:538], Czop u.a. - Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht.

    Dass das Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU einen fünfjährigen, auf Unionsrecht beruhenden rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, folgt unter anderem aus dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG, wonach der Daueraufenthalt den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen zugutekommen soll, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 42).

    Insbesondere dem 10. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG ist jedoch zu entnehmen, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38/EG genannte Voraussetzung vor allem verhindern soll, dass die hierin genannten Personen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen (EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C-425/10 - Rn. 40; und vom 19. September 2013 - C-140/12 - Rn. 54).

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 18. Juni 1987 - C-316/85 [ECLI:EU:C:1987:302], Lebon - Rn. 20) ist es nicht möglich, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe als Indiz für eine mangelnde Unterhaltsgewährung anzusehen.
  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Das Aufenthaltsrecht des Angehörigen ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 - C-40/11 [ECLI:EU:C:2012:691, Iida - Rn. 55).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-162/09

    Lassal - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG -

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Indes muss die Zeitspanne, während der zur Begründung eines Daueraufenthaltsrechts fünf Jahre lang ununterbrochen die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegen haben müssen, nicht der Zeitraum vor der letzten mündlichen Verhandlung oder Tatsacheninstanz sein (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 3 Rn. 21; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-162/09 [ECLI:EU:C:2010:592], Lassal - Rn. 33 bis 39).
  • EuGH, 08.05.2013 - C-529/11

    Alarape und Tijani - Freizügigkeit - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 12 -

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-424/10 und C 425/10 [ECLI:EU:C:2011:866], Ziolkowski und Szeja - Rn. 46; vom 6. September 2012 - C-147/11 u.a. [ECLI:EU:C:2012:538], Czop u.a. - Rn. 35, 38; vom 8. Mai 2013 - C-529/11 [ECLI:EU:C:2013:290], Alarape und Tijani - Rn. 35 und vom 11. November 2014 - C-333/13 [ECLI:EU:C:2014:2358], Dano - Rn. 71) ist rechtmäßig im Sinne des Unionsrechts nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht.
  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02

    Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger;

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Insoweit gilt Gleiches wie für andere aufenthaltsrechtliche Entscheidungen, die Grundlage einer Aufenthaltsbeendigung sein können (vgl. für Ausweisungen von Unionsbürgern nach altem Recht: BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 ).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der Europäische Union in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458], Grzelczyk - Rn. 43 f.; vom 17. September 2002 - C-413/99 [ECLI:EU:C:2002:493], Baumbast - Rn. 91 ff. und vom 7. September 2004 - C-456/02 [ECLI:EU:C:2004:488], Trojani - Rn. 45 ff.) entwickelt hat.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14
    Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU führt ebenso wie die Ausweisung zur Beendigung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie zur Verlassenspflicht des Unionsbürgers und unterliegt damit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, wie es der Gerichtshof der Europäische Union in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2001 - C-184/99 [ECLI:EU:C:2001:458], Grzelczyk - Rn. 43 f.; vom 17. September 2002 - C-413/99 [ECLI:EU:C:2002:493], Baumbast - Rn. 91 ff. und vom 7. September 2004 - C-456/02 [ECLI:EU:C:2004:488], Trojani - Rn. 45 ff.) entwickelt hat.
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

  • EuGH, 06.09.2012 - C-147/11

    Czop - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf

  • BVerwG, 28.06.2011 - 1 C 18.10

    Allgemeines Aufenthaltsrecht; Öffnungsklausel; Ausländerbehörde; Zuständigkeit;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 59/13 R

    Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger - Sozialhilfe bei tatsächlicher

    Mit dem Begriff des rechtmäßigen Aufenthalts wird auf die materiellen Freizügigkeitsvoraussetzungen abgestellt und somit unionsrechtlich vorausgesetzt, dass der Betreffende während einer Aufenthaltszeit von mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG erfüllt hat (BVerwG Urteil vom 31.5.2012 - 10 C 8/12 - InfAuslR 2012, 348 ff; BVerwG Urteil vom 16.7.2015 - 1 C 22/14 - juris RdNr 17).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 48.18

    Keine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bei Bestehen eines

    Diese Grundsätze gelten nur dann nicht, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist (BVerwG, Urteile vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 11 und vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - InfAuslR 2019, 277 Rn. 9 und Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142.17 - juris Rn. 5).

    Anknüpfend daran ist der Senat bisher in Fällen, in denen die Verlustfeststellung nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt worden war, davon ausgegangen, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung grundsätzlich allein anhand der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts beurteilt und die Verlustfeststellung dann insgesamt rechtswidrig ist, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ein Freizügigkeitsrecht besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 1 C 9.18 - InfAuslR 2019, 277 Rn. 8 f., 25 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 11; Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 1 B 142.17 - juris Rn. 5).

    Die durch die Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bewirkte Beseitigung der Freizügigkeitsvermutung (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 Rn. 11, vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 12 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 12) schließt das neuerliche Entstehen eines Aufenthaltsrechts und in der Folge den Wegfall der Ausreisepflicht nicht aus (Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 5 FreizügG/EU Rn. 58 und § 7 FreizügG/EU Rn. 25; Gerstner-Heck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand März 2019, § 7 FreizügG/EU Rn. 3; Harms, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 FreizügG/EU Rn. 10 und § 7 FreizügG/EU Rn. 3).

    Rechtmäßig im Sinne dieser Norm ist indes nur ein Aufenthalt, der im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere mit den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG aufgeführten Voraussetzungen steht (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 - Buchholz 402.261 § 4a FreizügG/EU Nr. 4 Rn. 16).

  • SG Darmstadt, 14.01.2020 - S 17 SO 191/19

    Leistungsausschluss für EU-Ausländer verfassungswidrig?

    Das Entstehen dieses Daueraufenthaltsrechts setzt daher (bereits unionsrechtlich) voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens 5 Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG - die in §§ 2 ff. FreizügG/EU umgesetzt wurden - erfüllt hat (siehe zu alledem BVerwG, Urteil v. 16.07.2015, Az. 1 C 22/14 - juris Rn 17; BVerwG, Urteil v. 31.05.2012, Az. 10 C 8.12 - juris).

    Soweit die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, greift die Gegenausnahme des Abs. 1 Satz 4 allerdings nicht mehr ein, d.h. der Ausländer unterfällt wieder dem Leistungsausschluss nach Abs. 1 Nr. 2. Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn ein Unionsbürger sich fünf Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, 1 C 22/14, juris, Rdnr. 17).

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