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   BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88   

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BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88 (https://dejure.org/1991,198)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1991 - 1 C 24.88 (https://dejure.org/1991,198)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1991 - 1 C 24.88 (https://dejure.org/1991,198)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Handwerksordnung Innungsbeitrag - Satzung der Innung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Bemessung des Beitrags für die Handwerksinnung bei Mischbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 175
  • DVBl 1992, 314
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Innungsbeiträge stellen wie Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern eine Gegenleistung dar (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 = NVwZ 1990, 1167 m.w.N.).

    Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.; Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786).

    Deswegen kann sich ihre Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken und - anders als bei "fiskalischen" Beiträgen im engeren Sinne wie z.B. Erschließungsbeiträgen - der durch die Tätigkeit der Innung verursachte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.).

    Die Beklagte darf davon ausgehen, daß bei typisierender Betrachtung für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder die Tätigkeit der Innung regelmäßig von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere und daß auch die mutmaßlichen Unterschiede in der Vorteilshöhe mit der sich aus der Ausübung des Gewerbes, dessen Förderung Aufgabe der Innung ist, ergebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen erfaßt werden (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.; Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Dabei ist allerdings wie bei berufsständischen Kammern (vgl. z.B. BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23) zu berücksichtigen, daß der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Innungstätigkeit nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muß, der sich bei dem einzelnen Mitglied meßbar niederschlägt.

    Deswegen kann sich ihre Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken und - anders als bei "fiskalischen" Beiträgen im engeren Sinne wie z.B. Erschließungsbeiträgen - der durch die Tätigkeit der Innung verursachte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.).

    Dieser rechtfertigt es regelmäßig, aus sozialen Erwägungen wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so daß jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1974 - I C 48.70

    Differenzierung nach der Einkommenshöhe - Gültigkeit der Beitragsordnung -

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Dabei ist allerdings wie bei berufsständischen Kammern (vgl. z.B. BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23) zu berücksichtigen, daß der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen der Innungstätigkeit nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muß, der sich bei dem einzelnen Mitglied meßbar niederschlägt.

    Deswegen kann sich ihre Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken und - anders als bei "fiskalischen" Beiträgen im engeren Sinne wie z.B. Erschließungsbeiträgen - der durch die Tätigkeit der Innung verursachte Nutzen nicht konkret festgestellt und bemessen, sondern weitgehend nur vermutet werden (BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - a.a.O.; Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.).

    Dieser rechtfertigt es regelmäßig, aus sozialen Erwägungen wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so daß jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (BVerwGE 39, 100 ; Urteil vom 10. September 1974 - BVerwG 1 C 48.70 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.1989 - 1 B 109.89

    Äquivalenzprinzip - Gleichheitssatz - Ärztekammerbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Die Höhe des Beitrages darf nicht in einem Mißverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll, und einzelne Mitglieder dürfen nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig hoch belastet werden (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.; Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 19 = NJW 1990, 786).

    Die Beklagte darf davon ausgehen, daß bei typisierender Betrachtung für wirtschaftlich leistungsstärkere Mitglieder die Tätigkeit der Innung regelmäßig von höherem Nutzen ist als für wirtschaftlich schwächere und daß auch die mutmaßlichen Unterschiede in der Vorteilshöhe mit der sich aus der Ausübung des Gewerbes, dessen Förderung Aufgabe der Innung ist, ergebenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angemessen erfaßt werden (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O.; Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 1 B 109.89 - a.a.O.).

  • BVerfG, 20.05.1959 - 1 BvL 1/58

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Für die Bemessung von Beiträgen im abgabenrechtlichen Sinne kommt es auf den Vorteil an, der dem Begünstigten aus der sachlichen Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung erwächst (BVerfGE 9, 291 ).
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Aus dem Gleichheitssatz ergibt sich insbesondere, daß die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden müssen (BVerwGE 74, 149 ).
  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne daß zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerwGE 80, 233 ).
  • BVerwG, 18.09.1973 - I C 14.70

    Berücksichtigung berufsfremden Einkommens bei der Ermäßigung des Beitrags zu

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1991 - 1 C 24.88
    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß für eine Ermäßigung von Mitgliedsbeiträgen auch eine Leistungskraft des Pflichtigen berücksichtigt werden kann, die keinen Sachbezug zu der Aufgabe der berufsständischen Körperschaft hat (Urteil vom 18. September 1973 - BVerwG 1 C 14.70 - Buchholz 451.30 Steuerberater Nr. 6).
  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Es genügt, wenn ihnen ein entsprechender Vorteil geboten wird und sie diesen nutzen können (siehe Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 a.a.O.; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1; Beschluß vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2).
  • BVerwG, 26.04.2006 - 6 C 19.05

    Äquivalenzprinzip, Beitrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Handwerkskammer,

    Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll (Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - a.a.O. und vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1 S. 3 = GewArch 1992, 28).

    Soweit sich die gesetzliche Aufgabe der Handwerkskammer auf bestimmte Gruppen von Betrieben nicht erstreckt, können diese allerdings nicht zu Beiträgen zur Deckung von Kosten herangezogen werden, die in Erfüllung dieser Aufgabe entstehen; ein Vorteil, der die Erhebung eines Beitrags rechtfertigen könnte, scheidet insoweit von vornherein aus (vgl. Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 24.88 - Buchholz 451.45 § 73 HwO Nr. 1 = GewArch 1992, 28 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 5 A 601/07

    Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kammerbeiträge für einen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, und vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175; Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175.

    Das gilt auch im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175, entwickelten Maßstäbe, nach denen Umsätze aus innungsfremder Tätigkeit nicht uneingeschränkt, sondern nur in den Grenzen zulässiger Typisierung bei der Berechnung von Beiträgen berücksichtigungsfähig sind.

    3 St 4/89|BVerwG; 25.07.1989; 1 B 109.89">NJW 1990, 786, Urteil vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175.

    Die Berufung ist schließlich nicht zuzulassen, weil das angefochtene Urteil im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 1991 - 1 C 24.88 -, NVwZ-RR 1992, 175, abweicht.

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