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   BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16   

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BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16 (https://dejure.org/2017,10825)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 (https://dejure.org/2017,10825)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 (https://dejure.org/2017,10825)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG §§ 11, 53
    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermessen; Ermessensverdichtung; Verhältnismäßigkeit; eingeschränkte Revisionszulassung; gebundene Entscheidung; gerichtliche Kontrolle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 AufenthG, § 11 Abs 3 S 1 AufenthG, § 53 AufenthG, Art 11 Abs 2 EGRL 115/2008, Art 13 EGRL 115/2008
    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

  • Wolters Kluwer

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre seit der Ausreise; Berücksichtigung der schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 RL 2008/115/EG, §§ 113, 114, 142 Abs. 1 VwGO
    Ausländerrecht: Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde | Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Ermessensentscheidung ; Gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 RL 2008/115/EG, §§ 113, 114, 142 Abs. 1 VwGO
    Ausländerrecht: Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde | Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Ermessensentscheidung ; Gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil

  • doev.de PDF

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • rewis.io

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung; Aufenthaltsbeendigung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Aufhebung; Befristung; Verhältnismäßigkeit; gebundene Entscheidung; Ermessen; gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil; Ermessensverdichtung; eingeschränkte Revisionszulassung

  • rechtsportal.de

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Festsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre seit der Ausreise; Berücksichtigung der schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers

  • datenbank.nwb.de

    Ermessen der Ausländerbehörde bei der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sperrfrist für Einreise steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 11 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 AufenthG, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 RL 2008/115/EG, §§ 113, 114, 142 Abs. 1 VwGO
    Ausländerrecht: Entscheidung über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot liegt im (pflichtgemäßen) Ermessen der Behörde | Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots; Ermessensentscheidung ; Gerichtliche Kontrolle; Bescheidungsurteil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 157, 356
  • NVwZ 2018, 88
  • DÖV 2017, 647
 
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Wird zitiert von ... (222)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Dies hat der Senat vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift mit dessen unionsrechtlicher Prägung durch die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 S. 98) und der Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK begründet (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 31 ff.).

    Die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2012 (BVerwG 1 C 7.11) zu § 11 AufenthG a.F. erging ausdrücklich vor dem Hintergrund des seinerzeit offenen Wortlauts der Vorschrift.

    Die Befristung der gesetzlichen Wirkungen einer Ausweisung wirkt sich zwar mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK auf die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 33 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EGMR).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Eine gebundene Entscheidung folgt zunächst nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), und zwar ungeachtet der vom Senat bislang offengelassenen Frage, ob die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung an den Bestimmungen dieser Richtlinie zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 45).

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 42).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 6).

    Mit dieser durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (AufenthBeendBlReNG) vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) eingeführten Differenzierung hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Senats aufgegriffen, wonach unter engen Voraussetzungen eine vollständige Beseitigung der Wirkungen einer Ausweisung ohne vorherige Ausreise geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 20 Rn. 13 m.w.N.), und hierfür in § 11 Abs. 4 AufenthG eine spezielle Rechtsgrundlage geschaffen (BT-Drs. 18/4097 S. 36 f.).

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens - wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 20 m.w.N.) - eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen.
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und ggf. selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 = juris Rn. 13 und vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    In diesem Fall hat das Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und ggf. selbst ein Bescheidungsurteil zu erlassen, in dem es seine eigene bei der Neubescheidung zu beachtende Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1995 - 8 C 8.93 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 = juris Rn. 13 und vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 10.08.2016 - 1 B 92.16

    Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätze im

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Ausweisung hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 10. August 2016 - 1 B 92.16 - verworfen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2016 - 7 A 11058/15

    Entscheidung über die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Die - jedenfalls in Bezug auf die Rechtsfolgen einer Ausweisung - gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 - InfAuslR 2016, 138 = juris Rn. 25 ff.) überzeugt im Ergebnis nicht (so im Ergebnis auch VGH München, Urteil vom 28. Juni 2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 49; OVG Koblenz, Urteil vom 8. November 2016 - 7 A 11058/15 - juris Rn. 26; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2017, § 11 AufenthG Rn. 72 ff.).
  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    Diese Neuformulierung des Klagebegehrens stellt keine nach § 142 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 1 C 23.03 - BVerwGE 122, 193 = juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2016 - 18 A 610/14

    Ausweisung eines Ausländers aufgrund des Nachweises falscher bzw. unvollständiger

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16
    öln OVG Münster - 10.05.2016 - AZ: OVG 18 A 610/14.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben insbesondere aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 66, und vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 23).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Diese gesetzgeberische Entscheidung ist mit höher- und vorrangigem Recht zu vereinbaren (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom gleichen Tage - 1 C 27.16 - Rn. 20 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20

    Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und

    Es bedarf keines hilfsweise gestellten Verpflichtungsantrags auf Verkürzung der Sperrfrist oder Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung (vgl. zur früheren Rechtslage aber noch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 16 ff.).

    Im Hinblick auf höher- und vorrangiges Recht begegnet es keinen Bedenken, dass der Gesetzgeber den zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ermessen eingeräumt hat und diese damit gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 20 ff.).

    Hierzu bedarf es nicht zwingend einer gebundenen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 21).

    Nichts anderes gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ausländers aus Art. 2 Abs. 1 GG, in das mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls eingegriffen wird (vgl. für die Relevanz von Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23 ).

    So ist für die ausweisungsbedingte Sperrfrist des § 11 AufenthG anerkannt, dass die privaten, von Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Belange des Ausländers bei der Bemessung der Sperrfrist umfassend in den Blick zu nehmen sind, um den einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen im Einzelfall angemessen begegnen zu können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 50).

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