Rechtsprechung
   BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,197
BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18 (https://dejure.org/2019,197)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 (https://dejure.org/2019,197)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 (https://dejure.org/2019,197)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,197) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BGB § 7; BVFG § 27 Abs. 2
    Abkömmling; Aufenthalt, tatsächlicher; Aufenthalt, ununterbrochener; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; Aussiedlungsgebiet; Besuchsaufenthalt; Bezugsperson; Ehegatte; Einbeziehung, nachträgliche; Familienangehörige; Familientrennung, aussiedlungsbedingte; Fortbestand ...

  • doev.de PDF

    Verbleib im Aussiedlungsgebiet im Regelfall nur bei durchgängig (deutlich) überwiegend tatsächlichem Aufenthalt

  • rewis.io

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet im Regelfall nur bei durchgängig (deutlich) überwiegend tatsächlichem Aufenthalt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    BVFG § 27 Abs. 2 S. 3
    Spätaussiedler, Familienangehörige, Aufnahmebescheid, Aussiedlungsgebiet, Einbeziehung, Wohnsitz, überwiegender Aufenthalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 7 ; BVFG § 27 Abs. 2
    Möglichkeit der nachträglichen Einbeziehung eines Abkömmlings (hier: Enkel) in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers

  • rechtsportal.de

    BGB § 7 ; BVFG § 27 Abs. 2
    Abkömmling; Aufenthalt, tatsächlicher; Aufenthalt, ununterbrochener; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung; Aussiedlungsgebiet; Besuchsaufenthalt; Bezugsperson; Ehegatte; Einbeziehung, nachträgliche; familiäre Bindungen; Familienangehörige; Familientrennung, ...

  • datenbank.nwb.de

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet im Regelfall nur bei durchgängig (deutlich) überwiegend tatsächlichem Aufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem tatsächlichen Aufenthalt

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem tatsächlichen Aufenthalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet

  • famrz.de (Kurzinformation)

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet nur bei tatsächlichem Aufenthalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Verbleib" im Aussiedlungsgebiet grundsätzlich nur bei durchgängigem tatsächlichen Aufenthalt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 484
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 19.15

    Spätaussiedler; Aufnahmebescheid; Einbeziehung; nachträglich; Bezugsperson;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    Die nachträgliche Einbeziehung eines Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt voraus, dass sich der einzubeziehende Familienangehörige im Regelfall auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat; allein ein durchgängiger - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz reicht nicht aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171).

    1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).

    Der Begriff des "Verbleibens" lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 12).

    Nach dem Verwendungszusammenhang ist er zu beziehen auf den Zweck, Familientrennungen zu beseitigen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 20).

    Sinn und Zweck dieser Einbeziehung von Familienangehörigen ist es, dem Spätaussiedler die Entscheidung zur Aussiedlung zu erleichtern, indem er nicht vor die Wahl gestellt wird, entweder auszusiedeln und damit die Aufrechterhaltung seiner Familie zu gefährden oder auf die Aussiedlung zu verzichten (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 17).

    Die nachträgliche Einbeziehung war aber weiterhin bezogen und beschränkt auf "de[n] im Aussiedlungsgebiet verbliebene[n] Ehegatte[n] oder Abkömmling eines Spätaussiedlers"; dies impliziert, dass der Angehörige bei der Aussiedlung der Bezugsperson zusammen mit dieser im Aussiedlungsgebiet aufhältig war und es durch diese Aussiedlung zu einer Trennung der Familie gekommen ist, es dem Gesetzgeber mithin um die Beseitigung von Familientrennungen ging, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 20).

    Beabsichtigt war die - möglichst umfangreiche - Beseitigung von heute noch fortdauernden aussiedlungsbedingten Familientrennungen im Rahmen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 24).

  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 21.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 29.05.1957 - V C 407.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    Mit diesem grammatischen Verständnis nicht vereinbar ist, dass das Berufungsgericht tragend auf den Fortbestand allein eines Wohnsitzes abgestellt und auf der Grundlage des Wohnsitzbegriffs des § 7 BGB, dem der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes entspricht (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1957 - 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110 , vom 29. August 1967 - 3 C 158.64 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 39 S. 108 und vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177 ; Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 - juris Rn. 4), dessen Fortbestand bejaht hat.
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 20.15

    Familienangehörige können nur bei kontinuierlichem Aufenthalt im

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.).
  • BVerwG, 29.08.1967 - III C 158.64

    Verlust von Betriebsvermögen

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    Mit diesem grammatischen Verständnis nicht vereinbar ist, dass das Berufungsgericht tragend auf den Fortbestand allein eines Wohnsitzes abgestellt und auf der Grundlage des Wohnsitzbegriffs des § 7 BGB, dem der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes entspricht (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1957 - 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110 , vom 29. August 1967 - 3 C 158.64 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 39 S. 108 und vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177 ; Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 - juris Rn. 4), dessen Fortbestand bejaht hat.
  • BVerwG, 27.06.1989 - 9 C 6.89

    Nichtdeutscher Ehegatte - Volksdeutscher Vertriebener - Vertreibungsgebiet -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    Mit diesem grammatischen Verständnis nicht vereinbar ist, dass das Berufungsgericht tragend auf den Fortbestand allein eines Wohnsitzes abgestellt und auf der Grundlage des Wohnsitzbegriffs des § 7 BGB, dem der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes entspricht (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1957 - 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110 , vom 29. August 1967 - 3 C 158.64 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 39 S. 108 und vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177 ; Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 - juris Rn. 4), dessen Fortbestand bejaht hat.
  • BVerwG, 27.09.2016 - 1 C 17.15

    Abkömmling; (Minderjährigen-) Adoption; Aufnahmebescheid; Aussiedlung;

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    Für die Sachlage ist aus Gründen des materiellen Rechts ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen, hier also den des Berufungsurteils (Mai 2018) (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 - BVerwGE 156, 164 Rn. 10).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 5 B 87.12

    Bundesvertriebenengesetz; zum Begriff "Wohnsitz"

    Auszug aus BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 29.18
    Mit diesem grammatischen Verständnis nicht vereinbar ist, dass das Berufungsgericht tragend auf den Fortbestand allein eines Wohnsitzes abgestellt und auf der Grundlage des Wohnsitzbegriffs des § 7 BGB, dem der Begriff "Wohnsitz" im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes entspricht (BVerwG, Urteile vom 29. Mai 1957 - 5 C 407.56 - BVerwGE 5, 110 , vom 29. August 1967 - 3 C 158.64 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 39 S. 108 und vom 27. Juni 1989 - 9 C 6.89 - BVerwGE 82, 177 ; Beschluss vom 19. Juni 2013 - 5 B 87.12 - juris Rn. 4), dessen Fortbestand bejaht hat.
  • BVerwG, 11.09.2019 - 1 C 30.18

    Abkömmling; Aufenthalt; Aufenthaltsrecht; Ausreise, gemeinsame; Aussiedlung;

    Die Annahme eines sowohl im Bundesgebiet als auch im Aussiedlungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Doppelwohnsitz) steht einem Verbleib des Einbeziehungsbewerbers im Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entgegen, wenn es an einem tatsächlich durchgängigen (deutlich) überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris).

    Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 11).

    Dem genügt nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.).

    Durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe hat der Gesetzgeber unterstrichen, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG gerade nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt im Sinne einer deutlich überwiegenden Ortsanwesenheit und einer "gelebten" Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).

    Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht (§ 27 AufenthG) zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Jedenfalls bedarf es nicht eines Willens, auch einen etwa fortbestehenden (weiteren) Wohnsitz aufzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 18).

    Im vorliegenden Fall des Verlassens des Aussiedlungsgebiets zum Zwecke der Familienzusammenführung ist auch nicht zu vertiefen, ob an der bisherigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff für Fallkonstellationen eines nachhaltigen Auseinanderfallens von tatsächlichem Aufenthalt und fortbestehendem Domizilwillen für einen Wohnsitz an einem anderen Ort uneingeschränkt festzuhalten oder diese für grenzüberschreitende Sachverhalte, welche die bisherige Rechtsprechung nicht systematisch im Blick hatte, fortzuentwickeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 25).

    2.2 § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG scheidet als Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung ebenfalls aus, nachdem die Klägerin bereits im November 2002 ausgesiedelt und ihre Aussiedlung bei Stellung des Antrags auf Einbeziehung des Enkels vollständig abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 28).

  • VG Köln, 10.07.2023 - 7 K 700/22
    Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid und führte aus, dass es vor dem Hintergrund des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht vom 15. Januar 2019 (1 C 29.18) keine Rolle spiele, ob die Enkeltochter der Klägerin während des Studiums ihren Wohnsitz in Russland beibehalten habe.

    Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Denn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu entnehmen, dass der Grund für den Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete unerheblich ist (" aus welchen Gründen auch immer" ), vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

  • VG Köln, 20.09.2022 - 7 K 3177/21
    Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2016, 1 C 20.15, juris, Rn. 18, vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 11 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 14.

    Denn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ist zu entnehmen, dass der Grund für den Aufenthalt außerhalb der Aussiedlungsgebiete unerheblich ist ( "aus welchen Gründen auch immer" ), vgl. Urteile vom 15. Januar 2019, 1 C 29.18, juris, Rn. 18 und vom 11. September 2019, 1 C 30.18, juris, Rn. 18.

  • VG Köln, 08.06.2021 - 7 K 2540/18
    Dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss, vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 u.a. - juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 - 1 C 29/18 - juris, Rn. 11 und vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14.

    Der Familienangehörige muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 - juris, Rn. 11 und Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14.

    Der Zweck der gemeinsamen Ausreise kann auch deshalb nicht mehr erfüllt werden, weil die Aussiedlung des Klägers bei Stellung des Einbeziehungsantrags im Jahr 2017 vollständig abgeschlossen war, ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Antragstellung und Aussiedlung nach 16 Jahren somit nicht mehr bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29/18 - juris, Rn. 28.

  • VG Köln, 19.04.2023 - 10 K 2737/20
    vgl. BVerwG, Urteile vom 27.09.2016 - 1 C 20.15 u.a. - juris, Rn. 18 ff., vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 - juris, Rn. 11 ff. und vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - juris, Rn. 14, 18.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29/18 -, BVerwGE 164, 203-212, juris Rn. 13, mit weiteren Nachweisen.

  • VG Köln, 21.08.2019 - 7 K 14430/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 15.01.2019 1 C 29.18 -, der das Gericht folgt, erfordert ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet im Sinne des 3 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ebenso wie ein Leben im Aussiedlungsgebiet im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG einen durchgängigen tatsächlichen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet.

    Die Einführung eines umfassenden vertriebenenrechtlichen Familiennachzugsregimes neben den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug war mit den Einbeziehungsbestimmungen indessen nicht beabsichtigt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -, Die nachgeholte Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ist zudem an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Ausreise handeln muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2016 - 1 C 19.15 -.

  • VG Köln, 20.08.2019 - 7 K 11255/16
    Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 - Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.
  • VG Köln, 21.11.2022 - 7 K 4668/18
    Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013, - 5 B 87/12 - Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.
  • VG Köln, 17.12.2019 - 7 K 2605/19
    BVerwG, Urteile vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - und vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.
  • VG Köln, 14.01.2020 - 7 K 12747/17
    Der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff entspricht dem demjenigen des § 7 BGB, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 5 B 87/12 - Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 29.18 -.
  • VG Köln, 03.12.2021 - 7 K 7097/20
  • VG Köln, 30.05.2023 - 7 K 6468/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht