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   BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15   

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https://dejure.org/2016,5811
BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15 (https://dejure.org/2016,5811)
BVerwG, Entscheidung vom 05.04.2016 - 1 C 3.15 (https://dejure.org/2016,5811)
BVerwG, Entscheidung vom 05. April 2016 - 1 C 3.15 (https://dejure.org/2016,5811)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, ... Art. 19 Abs. 4, Art. 25, 26, Art. 100 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1; BayVerf Art. 98 Satz 4; EMRK Art. 1, 3; NATO-Truppenstatut Art. II Satz 1; Statut des Internationalen Gerichtshofs Art. 38 Abs. 1; UN-Charta Art. 2 Abs. 4; VwGO § 42 Abs. 2, § 86 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 3, § 139 Abs. 3 Satz 4, § 142 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1; Zusatzprotokoll I zu den Genfer Abkommen vom 8. Juni 1977 Art. 51 Nr. 2 und 3, Art. 52 Nr. 2; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 53 Abs. 1
    Adressatenerweiterung; allgemeine Leistungsklage; allgemeine Regeln des Völkerrechts; Air Base; Aufklärungsrüge; Begründung von Rechten und Pflichten; Drohneneinsatz; Einstellung des Verfahrens; Eventualantrag; Gehörsrüge; Gewaltverbot; grundrechtlicher Abwehranspruch; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 25, 26, Art. 100 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1
    Adressatenerweiterung; Air Base; Aufklärungsrüge; Begründung von Rechten und Pflichten; Drohneneinsatz; Einstellung des Verfahrens; Eventualantrag; Gehörsrüge; Gewaltverbot; Klagebefugnis; Klagerücknahme; Klageänderung; NATO-Truppenstatut; Popularklage; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 25 GG
    Keine Klagebefugnis eines Anwohners eines US-Militärflughafens für die Überwachung von US-Drohneneinsätzen

  • Wolters Kluwer

    Untersagungsbegehren eines Anwohners der Air Base in Ramstein bzgl. dessen Nutzung für die Steuerung von Drohneneinsätzen durch das amerikanische Militär; Überwachungsanspruch bzgl. bewaffneter, von den US-Streitkräften unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base in ...

  • doev.de PDF

    Keine Klagebefugnis eines Anwohners für die Überwachung von US-Drohneneinsätzen

  • rewis.io

    Keine Klagebefugnis eines Anwohners eines US-Militärflughafens für die Überwachung von US-Drohneneinsätzen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagungsbegehren eines Anwohners der Air Base in Ramstein bzgl. dessen Nutzung für die Steuerung von Drohneneinsätzen durch das amerikanische Militär; Überwachungsanspruch bzgl. bewaffneter, von den US-Streitkräften unter Nutzung von Einrichtungen auf der Air Base in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Klagebefugnis eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Klagebefugnis eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ramstein und die US-Drohnen-Einsätze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ramstein Air-Base - und die Überwachung von US-Drohneneinsätzen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Überwachung von US-Drohneneinsätzen: Anwohner Ramsteins nicht Klagebefugt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Klagebefugnis eines Anwohners der US Air Base Ramstein auf Überwachung von Drohneneinsätzen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 25 S. 2 GG; § 42 Abs. 2 VwGO
    Keine Klagebefugnis eines Anwohners auf Überwachung von US-Drohneneinsätzen

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Keine Klagebefugnis von Anwohnern der US Air Base Ramstein auf Überwachung von US-Drohneneinsätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 154, 328
  • NVwZ 2016, 1176
  • DVBl 2016, 849
  • DÖV 2016, 700
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Daraus folgt die Pflicht der deutschen Staatsorgane, die bindenden Völkerrechtsnormen zu befolgen und Verletzungen zu unterlassen, aber auch - unter bestimmten Voraussetzungen - das Völkerrecht im eigenen Verantwortungsbereich durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ).

    Danach müssen die deutschen Behörden und Gerichte alles unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 88).

    In seiner Entscheidung zur Bodenreform vom 26. Oktober 2004 führt das Verfassungsgericht nunmehr aus, dass es in der vom Grundgesetz verfassten staatlichen Ordnung geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ).

    Daher ist der völkerrechtliche Schutz von Eigentumspositionen, z.B. durch ein Enteignungsverbot, zumindest in seiner Schutzwirkung subjektiv gerichtet, auch wenn sich der ursprüngliche Wille dieser völkerrechtlichen Regelungen eher auf die objektive Einhaltung von gegenseitig anerkannten zivilisatorischen Mindeststandards bezogen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/10, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ).

    Hierzu gehören bestimmte Normen des völkerrechtlichen Enteignungsrechts, des humanitären Kriegsvölkerrechts (u.a. Art. 51 des Zusatzprotokolls I), die Freiheiten der Hohen See (sofern sich etwa Fischereirechte Einzelner daraus ableiten lassen) und die Mindestregeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ; Koenig, a.a.O., Art. 25 Rn. 60; Herdegen, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: September 2015, Art. 25 Rn. 50; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, Grundgesetz-Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 20; Wollenschläger, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 36; Rojahn, a.a.O. Rn. 50).

    Das Bundesverfassungsgericht bejaht eine Begründung subjektiver Rechte (jedenfalls) für Konstellationen, in denen völkerrechtliche Regelungen einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweisen, wie das im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ).

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zur Aufstellung von Pershing II-Raketen und Marschflugkörpern der Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland entschieden, dass der deutschen Staatsgewalt die Folgen ihrer Zustimmung hierzu nicht zuzurechnen sind, wenn sie die Herrschaft über den Eintritt dieser Folgen nicht hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 ).

    Daraus resultierende Eingriffe in Leib oder Leben eines Einzelnen sind den deutschen Staatsorganen nicht zuzurechnen (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 ).

    Sie haben ihre Ursache vielmehr in einer durch die Bundesrepublik rechtlich wie tatsächlich nicht steuerbaren Reaktion Dritter auf ein rechtmäßiges politisches Handeln im Rahmen einer durch Art. 1 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 GG geleiteten Außen- und Verteidigungspolitik (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 ).

    Schließlich steht einer Verpflichtung der Beklagten zu einer bestimmten Form des Tätigwerdens entgegen, dass die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem Gebiet der Außen- und Verteidigungspolitik einen weiten Entscheidungsspielraum hat, wie sie ihrer grundrechtlichen Pflicht zum Schutz des Lebens nachkommen will (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160, 1565, 1714/83 - BVerfGE 66, 39 ).

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der UN-Charta, wonach alle Mitgliedstaaten in ihren internationalen Beziehungen jede mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung und Anwendung von Gewalt zu unterlassen haben (BVerfG, Urteil vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 - BVerfGE 104, 151 ; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 88; IGH, Nicaragua v. United States, ICJ Reports 1986, 14 ff. Rn. 188).

    Danach müssen die deutschen Behörden und Gerichte alles unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und sind gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00, 1038/01 - BVerfGE 112, 1 ; BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 88).

    Auch könnten Anwohner eines Flughafens Verstöße bestimmter von dem Flughafen startender Militärflüge gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot als individuelle Rechte im Verfahren zur Erteilung der Einflugerlaubnisse geltend machen, sofern das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot gemäß Art. 25 Satz 2 GG Rechte unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebiets erzeugen sollte (so BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 92).

  • EGMR, 13.12.2012 - 39630/09

    El Masri klagt gegen Mazedonien

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen El Masri/Mazedonien (Große Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - NVwZ 2013, 631), Al-Nashiri/Polen (Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - NVwZ 2015, 955) und Nasr und Ghali/Italien (Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09) Maßstäbe dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Staat nach Art. 1 EMRK für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die Amtsträger eines Drittstaates auf seinem Territorium begehen.

    Im Fall des deutschen Staatsangehörigen El Masri hat der EGMR die Verantwortlichkeit Mazedoniens für Foltermaßnahmen von CIA-Agenten auf mazedonischem Territorium (Flughafen Skopje) insbesondere daraus abgeleitet, dass die Handlungen auf mazedonischem Hoheitsgebiet in der Gegenwart von Amtsträgern Mazedoniens stattgefunden haben, die das Vorgehen der CIA gegenüber Herrn El Masri billigten und aktiv unterstützten (EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - NVwZ 2013, 631 Rn. 206 und 211).

  • EGMR, 24.07.2014 - 28761/11

    Polen zahlt Schmerzensgeld für Haft in CIA-Gefängnis

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen El Masri/Mazedonien (Große Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - NVwZ 2013, 631), Al-Nashiri/Polen (Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - NVwZ 2015, 955) und Nasr und Ghali/Italien (Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09) Maßstäbe dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Staat nach Art. 1 EMRK für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die Amtsträger eines Drittstaates auf seinem Territorium begehen.

    Im Fall des saudischen Staatsangehörigen Al-Nashiri, der von der CIA auf polnischem Territorium gefoltert und inhaftiert wurde, hält der EGMR Polen für verantwortlich, weil polnische Amtsträger Art und Ziel der CIA-Aktivitäten auf polnischem Territorium kannten und bei der Vorbereitung und Durchführung der CIA-Überstellungen, geheimen Haft und Vernehmungen auf seinem Staatsgebiet kooperierten, u.a. durch Transport von CIA-Teams mit Gefangenen im Land und die Bereitstellung des Flughafens Stare Kiejkuty für geheime CIA-Festnahmen (EGMR, Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - NVwZ 2015, 955 Rn. 442 und 452).

  • EGMR, 23.02.2016 - 44883/09

    NASR ET GHALI c. ITALIE

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Der Gerichtshof hat in seinen Urteilen El Masri/Mazedonien (Große Kammer, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - NVwZ 2013, 631), Al-Nashiri/Polen (Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - NVwZ 2015, 955) und Nasr und Ghali/Italien (Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09) Maßstäbe dafür entwickelt, unter welchen Voraussetzungen ein Staat nach Art. 1 EMRK für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist, die Amtsträger eines Drittstaates auf seinem Territorium begehen.

    Im Fall des ägyptischen Staatsangehörigen Nasr, der von der CIA aus Italien mit einer Zwischenlandung auf der Air Base in Ramstein nach Ägypten entführt und dort inhaftiert und gefoltert wurde, begründet der Gerichtshof die Verantwortlichkeit Italiens damit, dass die italienischen Amtsträger wussten, welchem Ziel die CIA-Operation diente und dabei aktiv mitwirkten (EGMR, Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09).

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Eine Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, dass die Nichterhebung der Beweise von dem anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 13).
  • EuGH, 27.02.1985 - 56/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    So sieht etwa Art. 42 des das Völkergewohnheitsrecht systematisierenden Entwurfs der International Law Commission (ILC) zur Staatenverantwortlichkeit vor, dass sich auch ein Staat nur auf die Verletzung von Völkerrecht berufen kann, wenn die Verpflichtung allein ihm gegenüber besteht - Art. 42 Buchst. a - oder er von der Verletzung einer gegenüber einer Vielzahl von Staaten bestehenden Verpflichtung spezifisch betroffen ist - "specifically affects that State" (siehe die Anlage zur Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2001 - Art. 42 Buchst. b).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Sie hat daher mehr als eine lediglich deklaratorische Bedeutung, von der noch das Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung ausgegangen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1962 - 2 BvM 1/60 - BVerfGE 15, 25 ).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerwG, 05.04.2016 - 1 C 3.15
    Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören hingegen nicht völkervertragliche Regelungen (BVerfG, Beschlüsse vom 5. November 2003 - 2 BvR 1506/03 - BVerfGE 109, 38 und vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - juris Rn. 42 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

  • BVerwG, 22.12.2015 - 4 B 51.15

    Beurteilung der erheblichen Beeinträchtigung eines Denkmals aus der Sicht eines

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2014 - 4 A 1058/13

    Untersagung von erlaubnispflichtigen wie erlaubnisfreien Flügen in das deutsche

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

  • BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 4 A 1361/15

    Deutschland muss amerikanische Drohneneinsätze prüfen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 = juris, Rn. 18, und vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 19.

    Dies ist bei der generellen Gestattung der militärischen Nutzung der Liegenschaften in Ramstein, die die Beklagte den USA durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, namentlich den Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23.10.1954 (Gesetz betreffend den Vertrag vom 23.10.1954 über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 24.3.1955 [BGBl. 1955 II S. 253]), das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) vom 19.6.1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3.8.1959 (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18.8.1961 [BGBl. 1961 II S. 1183], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.8.2015 [BGBl. I 1474]), erteilt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 19; siehe auch Wiss.

    vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 19, 22.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 20.

    Dazu zählen auch das Verbot des gezielten oder unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen sowie das dem zugrunde liegende Unterscheidungsgebot in bewaffneten Konflikten nach dem humanitären Völkerrecht, vgl. mit Blick auf Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG auch BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 45 f.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: November 2018, Art. 25 Rn. 91, die - worauf unten näher einzugehen ist [vgl. (2) (a) (cc)] - Bestandteile des hier anwendbaren Völkervertrags- wie auch des Völkergewohnheitsrechts sind.

    Ob auch das Gewaltverbot nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430) - UN-Charta -, das zugleich Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts ist [(vgl. näher hierzu unten (2) (a) (aa)], zu den völkerrechtlichen Normen mit engem Bezug zu den Schutzgütern des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zählt, vgl. mit Blick auf Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG einen hinreichenden Individualbezug des Gewaltverbots verneinend: BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 36 f.; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 46, jeweils m. w. N., kann dahinstehen.

    Soweit zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 Satz 1 GG, die bereits auf völkerrechtlicher Ebene individualbezogen sind, d. h. Einzelpersonen berechtigen oder verpflichten, und deshalb unabhängig von der jedenfalls insoweit nur deklaratorischen Regelung in Art. 25 Satz 2 Halbs. 2 GG auch innerstaatlich Rechte und Pflichten erzeugen, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 44; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: November 2018, Art. 25 Rn. 85; Wollenschläger, in: Dreier (Hrsg.), GG, Bd. II, 3. Auflage 2015, Art. 25 Rn. 34; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.3.2018 - 2 BvR 1371/13 -, NVwZ 2018, 1224 = juris, Rn. 35 ff., im Unterschied zum humanitären Völkerrecht insbesondere der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte elementare Bestand der Menschenrechte gehört, vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 = juris, Rn. 44 f., ergeben sich daraus keine über Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hinausreichenden Schutzansprüche der Kläger gegen die Beklagte.

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18

    "Klimaklage" bleibt ohne Erfolg

    Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen der Kläger die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3/15 -, BVerwGE 154, 328-351, juris Rn. 16).

    Die Kläger müssen die Verletzung der Schutzpflicht zur Begründung ihrer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO schlüssig darlegen (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3/15 -, BVerwGE 154, 328-351, juris Rn. 23).

  • BVerwG, 25.11.2020 - 6 C 7.19

    Deutschland muss US-Drohneneinsätze im Jemen nicht unterbinden

    Erforderlich aber auch hinreichend ist, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts möglich erscheint (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:050416U1C3.15.0] - BVerwGE 154, 328 Rn. 16).

    Solange er seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Jemen beibehält, ist eine gesteigerte Gefahr für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die bewaffneten Drohneneinsätze der USA im Jemen, deren Unterbindung durch die Beklagte er begehrt, von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 47).

    Unmittelbare Ursache der von den Klägern befürchteten Schäden an Leib und Leben im Jemen sind Drohnenangriffe, an denen ausschließlich Angehörige der US-Streitkräfte bzw. US-Geheimdienste, nicht aber deutsche Amtsträger beteiligt sind (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 19).

    Dass die Beklagte einer Nutzung der Air Base Ramstein für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze im Jemen zugestimmt hätte, ist indes nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 19).

    Die vertragliche Nutzungsgestattung genügt nicht für die Zurechnung einer spezifischen, von der Beklagten nicht gebilligten und von den Verträgen auch nicht gedeckten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 19).

    Sie schließt - wie sich aus Art. 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sowie Art. 11 Satz 1 des NATO-Truppenstatuts ergibt - von vornherein nur solche Nutzungen ein, die nach der deutschen Rechtsordnung rechtmäßig sind (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 20).

    Allein durch die Gestattung einer militärischen Nutzung der Liegenschaften auf der Air Base Ramstein werden daher Grundrechtsgefährdungen durch völkerrechtswidrige Drohneneinsätze weder bezweckt noch sonst billigend in Kauf genommen (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 19, 22).

    Dabei stellt der Gerichtshof auf die Kenntnis des Staates von der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen und auf eigene Handlungen zur Unterstützung der Verletzungshandlungen ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 26 f. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteile vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09, El Masri/Mazedonien - NVwZ 2013, 631, vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11, Al-Nashiri/Polen - NVwZ 2015, 955 und vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09, Nasr und Ghali/Italien; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 - NJW 2018, 2312 Rn. 30).

    Das Zur-Verfügung-Stellen der Infrastruktur eines Militärflughafens nach dem NATO-Truppenstatut erfüllt diese Voraussetzungen für sich genommen nicht (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 27).

    Zwar hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung zu der auf die Überwachung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Beklagte gerichteten Klage eines Anwohners der Air Base Ramstein die Möglichkeit der Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht und damit die Klagebefugnis auch deshalb verneint, weil sich aus dem Vorbringen des dortigen Klägers unter anderem nicht ergab, aus welchem Grund die zur Beachtung deutschen Rechts verpflichtenden Regelungen des NATO-Truppenstatuts und die Konsultationen der zuständigen deutschen Stellen mit den US-Streitkräften in Ramstein ungeeignet seien, die Völkerrechtskonformität des von der dortigen Air Base ausgehenden militärischen Handelns zu wahren (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 24).

    Dass es sich bei dem für internationale bewaffnete Konflikte in Art. 51 Abs. 4 und 5 des Protokolls I geregelten Verbot des gezielten und des unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen um eine allgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die auch in nicht internationalen bewaffneten Konflikten zu beachten ist, steht außer Zweifel (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 - BVerwGE 154, 328 Rn. 46).

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