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   BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19   

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BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19 (https://dejure.org/2020,22206)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.2020 - 1 C 37.19 (https://dejure.org/2020,22206)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 (https://dejure.org/2020,22206)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1. Buchst. a), § 34 a Abs. 1 Satz 4, § 77 Abs. 1; Dublin III-VO Art. 3, Art. 20 Abs. 3, Art. 21 Abs. 1
    Abschiebungsandrohung; Asylantrag; Aufnahme; Aufnahmegesuch; Frist; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang; internationaler Schutz; nachgeborenes Kind

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 S 4 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 20 Abs 3 S 2 EUV 604/2013, Art 20 Abs 3 S 1 EUV 604/2013
    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 2013/604

  • Wolters Kluwer

    Streit um eine Unzulässigkeitsentscheidung gegenüber einem nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat in der Bundesrepublik Deutschland nachgeborenen Kind; Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen anderweitiger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 2013/604

  • doev.de PDF

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streit um eine Unzulässigkeitsentscheidung gegenüber einem nach Abschluss des Asylverfahrens seiner Eltern in einem anderen Mitgliedstaat in der Bundesrepublik Deutschland nachgeborenen Kind; Voraussetzungen für die Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen anderweitiger ...

  • datenbank.nwb.de

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 EUV 2013/604

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen Kindes jedenfalls bei Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen Kindes jedenfalls bei Fehlen eines fristgerechten Aufnahmegesuchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dublin III-VO - und der Asylantrag des später geborenen Kindes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsänderungen nach der letzten mündlichen Verhandlung

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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Auf den Ablauf dieser Frist kann sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen ihrer hier zur Entscheidung stehenden Klage gegen die Überstellungsentscheidung auch berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:587], Mengesteab - Rn. 41 ff., 62).
  • VG Regensburg, 11.09.2018 - RN 14 K 17.33302

    Rückführung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes mit seinen als international

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    A - VG Saarlouis, Urteil vom 29. Juli 2019 - 3 K 678/18 - a.A. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A - VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 7382/16 - VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 - 28 K 1506/17.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 - 12 K 16165/17.A - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - ; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2018 - RN 14 K 17.33302 - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2020 - 2 K 538/15.A - wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2019 - A 13 K 1357/16 - s.a. Broscheit.
  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 24.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Dies liefe dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwider, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO; BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 23 und vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 82 Rn. 20).
  • OVG Saarland, 29.11.2019 - 2 A 283/19

    Unzulässigkeit von Asylanträgen "nachgeborener" Kinder (Sekundärmigration)

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Ob das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen können (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. November 2019 - 2 A 283/19 - VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A - VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW - VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 - ; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - 23 K 367.18 A - VG Schwerin, Urteil vom 30. April 2019 - 3 A 1851/18 SN - VG Würzburg, Beschluss vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 - im Ergebnis s.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2018 - 12 K 16165/17
    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    A - VG Saarlouis, Urteil vom 29. Juli 2019 - 3 K 678/18 - a.A. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A - VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 7382/16 - VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 - 28 K 1506/17.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 - 12 K 16165/17.A - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - ; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2018 - RN 14 K 17.33302 - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2020 - 2 K 538/15.A - wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2019 - A 13 K 1357/16 - s.a. Broscheit.
  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Dies liefe dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwider, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO; BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 23 und vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausländer- und Asylrecht Nr. 82 Rn. 20).
  • VG Lüneburg, 24.05.2016 - 5 A 194/14

    Anderer Mitgliedsstaat; Begünstigter internationalen Schutzes;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    A - VG Saarlouis, Urteil vom 29. Juli 2019 - 3 K 678/18 - a.A. etwa VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2016 - 5 A 194/14 - VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 22 L 1290/17.A - VG Hamburg, Urteil vom 20. März 2018 - 9 A 7382/16 - VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2018 - 28 K 1506/17.A - VG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2018 - 12 K 16165/17.A - VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2018 - 14 K 4762/18.A - ; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2018 - RN 14 K 17.33302 - VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. März 2020 - 2 K 538/15.A - wohl auch VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 2019 - A 13 K 1357/16 - s.a. Broscheit.
  • VG Greifswald, 23.05.2017 - 4 A 1526/16
    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Ob das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen können (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. November 2019 - 2 A 283/19 - VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A - VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW - VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 - ; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - 23 K 367.18 A - VG Schwerin, Urteil vom 30. April 2019 - 3 A 1851/18 SN - VG Würzburg, Beschluss vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 - im Ergebnis s.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19.
  • OVG Niedersachsen, 26.02.2019 - 10 LA 218/18

    Antragsteller; Asylantrag; Dublin-Raum; Eltern; minderjährige Familienangehörige;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Ob das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit (insbesondere Erwägungsgrund 16) eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigen können (so etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 10 LA 218/18 - OVG Saarlouis, Beschluss vom 29. November 2019 - 2 A 283/19 - VG Cottbus, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 5 L 190/14.A - VG Greifswald, Urteil vom 22. Mai 2017 - 4 A 1526/16 As HGW - VG Lüneburg, Urteil vom 14. Februar 2018 - 4 A 491/17 - ; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2018 - 23 K 367.18 A - VG Schwerin, Urteil vom 30. April 2019 - 3 A 1851/18 SN - VG Würzburg, Beschluss vom 18. September 2019 - W 10 S 19.50614 - im Ergebnis s.a. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-399/12

    Deutschland / Rat - Internationale Organisationen - Vertragsschlussverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19
    Die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift setzt neben einer planwidrigen Lücke auch eine vergleichbare Interessenlage zwischen untersuchtem und geregeltem Fall voraus (vgl. Generalanwalt Cruz Villalón, Schlussanträge vom 29. April 2014 im Verfahren C-399/12, Rn. 103 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • VG Cottbus, 11.07.2014 - 5 L 190/14

    Asylrecht aus Kartenart 2, 5

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2018 - A 4 S 544/18

    Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes von im

  • VG Lüneburg, 14.02.2018 - 4 A 491/17

    Asyl; Bulgarien; nachgeborenes Kind; nationales Verfahren; Wohl des

  • VG Hamburg, 20.03.2018 - 9 A 7382/16

    Asylanträge von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

  • BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17

    Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

  • VG Köln, 31.07.2018 - 14 K 4762/18
  • VG Düsseldorf, 02.06.2017 - 22 L 1290/17

    Rumänien; Flüchtlingsanerkennung; Ausreisefrist; Antragsteller;

  • VG Saarlouis, 29.07.2019 - 3 K 678/18
  • VG Berlin, 23.08.2018 - 23 K 367.18

    Ablehnung eines Asylantrages eines in Deutschland geborenen Kindes

  • VG Düsseldorf, 11.06.2018 - 28 K 1506/17

    Anspruch eines Syrers kurdischer Volkszugehörigkeit auf Zuerkennung des

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

  • VG Schwerin, 30.04.2019 - 3 A 1851/18

    Asylrecht: Asylantrag eines nachgeborenen Kindes

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VG Karlsruhe, 22.01.2019 - A 13 K 1357/16

    Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG - Kind von Eltern,

  • OVG Sachsen, 05.08.2019 - 5 A 593/19
  • VG Würzburg, 18.09.2019 - W 10 S 19.50614
  • VG Frankfurt/Oder, 03.03.2020 - 2 K 538/15

    Asylrecht; sicherer Drittstaat-Verfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Da Italien nicht für die Prüfung des Asylantrags seiner - nach Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz mit ihm "nach muslimischen Brauch" verheirateten - Ehefrau zuständig ist, deren (nur) in der Bundesrepublik Deutschland gestellter Asylantrag durch Bescheid des Bundesamts vom 17. Juni 2020 abgelehnt worden ist, und sich auch keine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags seines in der Bundesrepublik im Jahr 2019 geborenen Kindes und möglicherweise auch nicht hinsichtlich des weiteren im Jahr 2021 geborenen Kindes ergeben dürfte, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, InfAuslR 2020, 399 = juris, könnte der Kläger auch mit Blick auf diese Personen keine "Vulnerabilitäten" geltend machen, die der "Servizio Centrale" im Rahmen eines Antrags des Klägers auf Unterbringung in einer Einrichtung des SAI-Systems zu berücksichtigen hätte.

    Vor dem Hintergrund der unter B.I. getroffenen Feststellungen bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Rückführung des Klägers nach Italien überhaupt in Betracht kommt oder ob ihr nicht der grund- und konventionsrechtliche Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entgegensteht, weil für die Prüfung des Asylantrags seines hier im Jahr 2019 geborenen Kindes die Bundesrepublik Deutschland und nicht Italien zuständig ist, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, InfAuslR 2020, 399 = juris, und das Kind deshalb voraussichtlich nicht mit dem Kläger (und der Mutter, für deren Asylverfahren Italien ebenfalls nicht zuständig ist) nach Italien überstellt werden kann und dem Kind hier zudem ein Bleiberecht zustehen dürfte; Gleiches könnte möglicherweise auch für das im Jahr 2021 ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland geborene weitere Kind des Klägers gelten.

  • VG Ansbach, 15.10.2020 - AN 14 K 19.50452

    Erfolgreiche Anfechtungsklage gegen Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF

    Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. August 2020 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 - 1 C 37/19 hingewiesen.

    Für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als im Bundesgebiet nachgeborenes Kind anerkannt Schutzberechtigter als unzulässig existiert keine einschlägige Rechtsgrundlage, so dass die Ablehnung des Asylantrags des Klägers wegen Unzulässigkeit rechtswidrig ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris).

    Die Vorschrift findet daher im Falle des Klägers keine direkte Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 15; OVG Schleswig, U.v. 7.11.2019 - 1 LB 5/19 - juris Rn. 36 ff.).

    Eine etwaige Zuständigkeit Italiens aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO wegen des Ablaufs der Fristen für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs an Italien gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16).

    Denn ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO ist auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16).

    Denn aus der systematischen Stellung der Verfahrensakzessorietät nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO als einleitende Vorschrift der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren ergibt sich, dass die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gilt (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 18).

    Wird den Eltern aber internationaler Schutz durch einen Mitgliedsstaat gewährt, können diese nach einer (illegalen) Sekundärmigration und einem erneuten Antrag in einem anderen Mitgliedsstaat nicht mehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens, sondern nur aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (bspw. bilaterale Rückführungsabkommen) in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 18).

    Dieser Verzicht auf das Aufnahmeverfahren könnte zu der Situation eines "refugees in orbit" führen, d.h. eines Asylbewerbers, für den sich kein Mitgliedsstaat als zuständig erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 20).

    Da die Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs zumindest auch dem Schutz der Rechte der betroffenen Asylbewerber dient, kann sich der Kläger im Rahmen seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger Zuständigkeit auf den Fristablauf berufen (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 - juris Rn. 41 ff.; BVwerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 - W 10 K 19.32291 - juris Rn. 25).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist vorliegend nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedsstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris Rn. 76; BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 22).

  • VG Ansbach, 02.08.2023 - AN 14 K 19.50715

    Aufhebung der Abschiebungsandohung wegen Schutzstatus des nachgeborenen Kindes in

    a) Hinsichtlich der Klägerin zu 5) ist die Feststellung der Unzulässigkeit ihres Asylantrags in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids schon deshalb rechtswidrig, weil sie auf keinen der abschließend aufgezählten (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 22 m.w.N.) Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG gestützt werden kann.

    Die Vorschrift findet daher im Falle der Klägerin zu 5) keine direkte Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 15; OVG Schleswig, U.v. 7.11.2019 - 1 LB 5/19 - juris Rn. 36 ff.).

    Eine etwaige Zuständigkeit Italiens aufgrund dieser Rechtsgrundlage ist jedenfalls gemäß Art. 21 Abs. 1 UA 3 Dublin-III-VO wegen des Ablaufs der Fristen für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs an Italien gemäß Art. 21 Abs. 1 UAe 1 und 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16).

    Denn ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 UAe 1 und 2 Dublin-III-VO ist auch dann nicht entbehrlich, wenn es im Grundsatz möglich wäre, die Zuständigkeit für das nachgeborene Kind weitergewanderter schutzberechtigter Eltern aus einer analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO herzuleiten (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16).

    Denn aus der systematischen Stellung der Verfahrensakzessorietät nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO als einleitende Vorschrift der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren ergibt sich, dass die Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO nur für noch nicht abgeschlossene Verfahren gilt (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 18).

    Wird dem Familienangehörigen aber internationaler Schutz durch einen Mitgliedsstaat gewährt, können diese nach einer (illegalen) Sekundärmigration und einem erneuten Antrag in einem anderen Mitgliedsstaat nicht mehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens, sondern nur aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage (bspw. bilaterale Rückführungsabkommen) in den schutzgewährenden Mitgliedsstaat zurückgeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 18).

    Dieser Verzicht auf das Aufnahmeverfahren könnte zu der Situation eines "refugees in orbit" führen, für den sich kein Mitgliedsstaat als zuständig erachtet (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 20).

    Da die Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs zumindest auch dem Schutz der Rechte der betroffenen Asylsuchenden dient, kann sich die Klägerin zu 5) im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger Zuständigkeit auf den Fristablauf berufen (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 - juris Rn. 41 ff.; BVwerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 - W 10 K 19.32291 - juris Rn. 25).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift ist vorliegend nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 RL 2013/32/EU im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris Rn. 76; BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 2.20

    Zuständigkeitsübergang bei fehlendem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin

    Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO, wonach die Situation von Kindern eines Asylantragstellers, die nach dessen Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit der Situation dieses Elternteils verbunden ist und in die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats fällt, der für die Prüfung des Antrags des Elternteils auf internationalen Schutz zuständig ist, kann auf den Asylantrag eines im Bundesgebiet nachgeborenen Kindes, dessen Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz erhalten haben, jedenfalls nicht in der Weise analog angewendet werden, dass es in dieser Fallkonstellation auch nicht der Einleitung eines eigenen Zuständigkeitsverfahrens für das Kind gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251).

    Der Mitgliedstaat, in dem ein nachgeborenes Kind seinen Asylantrag gestellt hat, ist deshalb jedenfalls dann für dessen Prüfung zuständig, wenn er den Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO); die bloße Unterrichtung über die Geburt des Kindes reicht dazu nicht aus (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -).

    Aber selbst wenn man dies - wie der Senat in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 23. Juni 2020 - BVerwG 1 C 37.19 - anders beurteile, unterscheide sich der Streitfall von dem dem genannten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch, dass das Bundesamt vorliegend den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Italien über die Geburt der Klägerin unter dem 26. Juni 2019 unterrichtet habe.

    aa) Mit Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251 hat der Senat zu einer ähnlichen Fallgestaltung ausgeführt:.

    (1) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf seine grundlegende Entscheidung in dem dem Verfahren BVerwG 1 C 37.19 vorausgegangenen Berufungsverfahren Bezug genommen, die es umfänglich zitiert.

    (2) Die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Italien nicht über die Geburt der Klägerin unterrichtet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung hier anders als im Verfahren 1 C 37.19 Bestand haben könnte.

    Nach der Rechtsauffassung des Senats kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder hier anwesender Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, jedenfalls nicht in der Weise in Betracht, dass auch darauf verzichtet werden kann, ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für das Kind einzuleiten, d.h. für dieses innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein ausdrückliches Aufnahmegesuch an den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, NVwZ 2021, 251 Rn. 16 ff.).

  • VG Ansbach, 22.09.2020 - AN 17 K 20.50208

    Unzulässigkeitsentscheidung für in Deutschland nachgeborenes Kind von in einem

    Auf Nachfrage des Gerichts nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. September 2020 dahingehend Stellung, dass das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - Auswirkungen auf den vorliegenden Fall haben könne.

    Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG des Klägers als im Bundesgebiet nachgeborenem Kind von in einem Drittstaat anerkannt schutzberechtigten Eltern ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris) rechtswidrig.

    Sie sind dann keine Asylantragsteller mehr im Sinne der Dublin III-VO (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 15).

    Eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf Anerkannte sieht das Bundesverwaltungsgericht entgegen der bisher ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenslage kritisch (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 17 f., ebenso OVG Schl.-Holstein, U.v. 7.11.2019 - 1 LB 5/19 - juris Rn. 35 ff., a.A. bisher VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 - juris Rn. 9, NiedersOVG, B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 - juris Rn.5, BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 - juris Rn. 17 ff., SaarlOVG, B.v. 29.11.2019 - 10 LA 218/18 - juris Rn. 5, SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A - juris Rn. 5, auch bisher Rechtspr. der Kammer, vgl. VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50055 - juris Rn. 26).

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht kann es hier letztlich offenbleiben, ob eine analoge Anwendung greift - oder ein Tatbestand nach Art. 9 bis 11 Dublin III-VO zugunsten des Klägers einschlägig ist -, jedenfalls ist die Zuständigkeit auf die Beklagte wegen des Ablaufs der Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs an Ungarn übergegangen, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16, 19 f.).

    Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 - juris Rn. 16, 19 f.) entgegengetreten.

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil seine Eltern und Geschwister einen Schutzstatus in Ungarn haben, ist nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris Rn. 76, BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 22, a.A. bisher OVG Schl.-Holstein, B. v. 27.3 2019 - 4 LA 74/19 - juris Rn. 5 ff., BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 - juris Rn. 17 ff., offengelassen SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A - juris Rn. 5.).

  • BVerwG, 25.05.2021 - 1 C 39.20

    Androhung der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien

    Aber selbst wenn man dies - wie der Senat in seinem zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 23. Juni 2020 - BVerwG 1 C 37.19 - anders beurteile, unterscheide sich der Streitfall von dem dem genannten Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt dadurch, dass das Bundesamt vorliegend den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Italien über die Geburt der Klägerin unter dem 23. September 2019 unterrichtet habe.

    aa) Mit Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 - NVwZ 2021, 251 hat der Senat zu einer ähnlichen Fallgestaltung ausgeführt:.

    (1) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen auf seine grundlegende Entscheidung in dem dem Verfahren BVerwG 1 C 37.19 vorausgegangenen Berufungsverfahren Bezug genommen, die es umfänglich zitiert.

    (2) Die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe Italien nicht über die Geburt der Klägerin unterrichtet, führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung hier anders als im Verfahren 1 C 37.19 Bestand haben könnte.

    Nach der Rechtsauffassung des Senats kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder hier anwesender Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, jedenfalls nicht in der Weise in Betracht, dass auch darauf verzichtet werden kann, ein gesondertes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren für das Kind einzuleiten, d.h. für dieses innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen ein ausdrückliches Aufnahmegesuch an den für zuständig gehaltenen Mitgliedstaat zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, NVwZ 2021, 251 Rn. 16 ff.).

  • VG Ansbach, 30.06.2021 - AN 17 K 20.50000

    Rechtswidrigkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung für in

    Auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris) teilte die Beklagte mit, dass nach aktueller Weisungslage keine Abhilfe in Betracht komme.

    Sie sind dann keine Asylantragsteller mehr im Sinne der Dublin III-VO (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 15).

    Eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf derartige Konstellationen sieht das Bundesverwaltungsgericht mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenslage kritisch (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 17 f., ebenso OVG SH, U.v. 7.11.2019 - 1 LB 5/19 - juris Rn. 35 ff., a.A. bisher VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 - juris Rn. 9, NdsOVG, B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 - juris Rn.5, BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 - juris Rn. 17 ff., OVG Saarl, B.v. 29.11.2019 - 10 LA 218/18 - juris Rn. 5, SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A - juris Rn. 5).

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht kann es hier letztlich offenbleiben, ob eine analoge Anwendung greift - oder ein Tatbestand der Art. 7 ff Dublin III-VO einschlägig ist -, jedenfalls ist die Zuständigkeit auf die Beklagte wegen des Ablaufs der Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs an Griechenland übergegangen, Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16, 19 f.).

    Der Verzicht auf ein Übernahmeverfahren liefe damit den zentralen Anliegen des Dublin-Regimes der Gewährleistung des effektiven Verfahrenszugangs und einer zügigen Bearbeitung zuwider (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16, 19 f., VG Würzburg, U.v. 21.8.2020 - W 10 K 19.32291 - juris Rn. 224, VG Ansbach, U.v. 22.9.2020 - AN 17 K 50208; U.v. 19.10.2020 - AN 14 K 19.50692).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil ihre Eltern einen Schutzstatus in Griechenland haben, ist nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris Rn. 76, BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 22).

  • VG Stuttgart, 29.01.2021 - A 7 K 11804/18

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen Zuerkennung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15 ff.) ist Deutschland für den Asylantrag eines nachgeborenen Kindes zuständig geworden, wenn es den anderen Mitgliedstaat, der den Eltern internationalen Schutz gewährt hat, nicht binnen der in Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin III-VO genannten Fristen um die Aufnahme des Kindes ersucht hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15, zu einem nachgeborenen Kind) findet Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf Fälle der vorliegenden Art jedenfalls unmittelbar keine Anwendung.

    Das Bundesverwaltungsgericht sieht entgegen der bisher überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 -, juris, Rn. 9; Nieders.OVG, B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 -, juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 17ff.; Saarl.OVG, B.v. 29.11.2019 -2 A 283/19 -, juris, Rn. 10; Sächs.OVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A -, juris, Rn. 5) auch eine analoge Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage als kritisch an, hat dies aber offen gelassen (U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, B.v. 3.2.2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 30 ff.).

    Denn die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags ist jedenfalls wegen des Ablaufs der Frist für die Unterbreitung eines Aufnahmegesuchs gemäß Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO an Italien auf Deutschland übergegangen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37.19 -, juris, Rn. 16, 19 f.).

    Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 -, juris, Rn. 16, 19 f.) entgegengetreten.

    Auch für die Klägerin zu 2 kommt eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil ihre Eltern einen Schutzstatus in Italien haben, nicht in Betracht, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 76; BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 -, juris, Rn. 22; OVG Schl.-Holstein, U.v. 3.2.2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 71 f.; a.A. bisher OVG Schl.-Holstein, B.v. 27.3.2019 - 4 LA 74/19 -, juris, Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 -, juris, Rn. 17 ff.; offengelassen SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A -, juris, Rn. 5.).

  • VG Ansbach, 03.02.2021 - AN 17 K 18.50356

    Griechenland - rechtswidrige Ablehnung der Asylanträge als unzulässig nach § 29

    Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin zu 3) nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als im Bundesgebiet nachgeborenes Kind von in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Eltern ist unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris) im Ergebnis rechtswidrig.

    Sie sind dann keine Asylantragsteller mehr im Sinne der Dublin III-VO (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 15).

    Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat die Entscheidung dieser Rechtsfrage, für die es im Übrigen eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für erforderlich hält, offengelassen (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 15).

    Dies liefe dem zentralen Anliegen des Dublin-Regimes zuwider, einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 16 ff.; bisher anders VGH BW, B.v. 14.3.2018 - A 4 S 544/18 - juris Rn. 9, NdsOVG; B.v. 26.2.2019 - 10 LA 218/18 - juris Rn.5; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 - juris Rn. 17 ff.; SaarlOVG, B.v. 29.11.2019 - 10 LA 218/18 - juris Rn. 5; SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A - juris Rn. 5; auch bisher Rspr. der Kammer, VG Ansbach, U.v. 26.3.2018 - AN 17 K 18.50055 - juris Rn. 27; bisher schon auf der Linie des BVerwG hingegen OVG SH, U.v. 7.11.2019 - 1 LB 5/19 - juris Rn. 35 ff. m.w.N.).

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift, weil ihre Eltern einen Schutzstatus in Griechenland haben, ist nicht möglich, da die Tatbestände einer Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig durch Art. 33 Abs. 2 der RL 2013/32/EU (Verfahrens-RL) abschließend geregelt sind und Art. 33 Abs. 2 Verfahrens-RL im Falle eines Asylantrags eines nachgeborenen Kindes von anerkannt schutzberechtigten Eltern in einem anderen Mitgliedstaat keine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vorsieht (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 - juris Rn. 76, BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris Rn. 22; a.A. bisher OVG SH, B. v. 27.3 2019 - 4 LA 74/19 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 22.11.2018 - 21 ZB 18.32867 - juris Rn. 17 ff., offengelassen SächsOVG, B.v. 5.8.2019 - 5A/595/19.A - juris Rn. 5.).

  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 21.50187

    Dublin-Verfahren: Zuständigkeit für nachgeborenes Kind von Eltern mit

    Den sie betreffenden, ohne Durchführung eines Übernahmeverfahrens mit Rumänien auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 1a) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO gestützten und als unzulässig abgelehnten Asylantrag (Bescheid vom 24.10.2019) hob das Bundesamt infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 - juris) am 5. Februar 2021 auf.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 23. Juni 2020 (1 C 37/19 - juris Rn. 15) festgestellt, dass allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht kommen kann, auch insoweit Zweifel aber anklingen lassen und diese Frage offengelassen.

    Ein nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts notwendiges Übernahmeverfahren nach der Dublin III-VO (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19 - juris) wurde nicht durchgeführt mit der Folge, dass zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des § 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen ist und ... ... deshalb nicht mehr (zwangsweise) nach Rumänien zurückgeführt werden kann.

    Die Rechtssache hat gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Fällen nachgeborener Kinder von anerkannt Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend geklärt ist, ob Art. 9 Dublin III-VO einschränkend dahin gehend auszulegen ist, dass es eines schriftlichen Wunsches zur Zusammenführung der Familie im Staat der Anerkennung der Eltern in der vorliegenden Konstellation nicht bedarf oder in dieser Situation auf Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO analog zurückgegriffen werden muss (offengelassen im U.v. 23.6.2020 - 1 C 37/19) oder - wie hier vertreten - eine Zuständigkeit des ersuchten Staates sowohl nach Art. 9 Dublin III-VO als auch nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO ausscheidet.

  • VG Würzburg, 21.08.2020 - W 10 K 19.32291

    Fallkonstellation, bei der die Ablehnung des Asylantrages eines nachgeborenen

  • VG Würzburg, 21.08.2020 - W 10 K 19.31761

    Asylantrag des nachgeborenen Kindes einer in Italien international

  • VG Karlsruhe, 18.08.2020 - A 9 K 4171/19
  • VG Berlin, 10.06.2021 - 23 K 63.21
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.02.2020 - 1 LB 24/19

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.06.2020 - 1 LB 9/20

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • VG Minden, 25.09.2020 - 12 K 1047/19

    Dublinverfahren, nachgeborenes Kind, in Deutschland geborenes Kind,

  • VG Aachen, 07.03.2022 - 5 K 1494/18

    Mitgliedstaat; Fortbestand; Schutzstatus; vulnerable Personen; Lebensbedingungen;

  • VG Aachen, 03.02.2022 - 5 K 5443/17

    Mitgliedstaat; vulnerable Personen; Lebensbedingungen; NGOs

  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - 11 A 1602/17
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.2020 - 1 LB 9/19

    Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes von im Dublin-Ausland

  • VG Sigmaringen, 01.12.2020 - A 4 K 2620/20
  • VG Bayreuth, 22.03.2021 - B 4 K 19.50323
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 - 7 A 10904/18

    Asylrecht (Drittstaaten-Verfahrens)

  • VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21

    Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann die sechsmonatige

  • VG Ansbach, 11.08.2021 - AN 17 S 21.50186

    Drittstaatenverfahren: Der Eilantrag gegen die Abschiebung nach Rumänien, wo

  • VG München, 12.07.2022 - M 32 K 21.32120

    Asyl Herkunftsland, Nigeria, Verfahren nach der Dublin III-VO (hier Zielstaat,

  • VG Trier, 24.08.2020 - 7 K 203/20

    Unterbrechung der Übestellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - 19 A 1017/20
  • VG Cottbus, 14.12.2020 - 5 K 417/19

    Dublinverfahren, nachgeborenes Kind, in Deutschland geborenes Kind,

  • VG Ansbach, 12.11.2020 - AN 17 S 18.50355

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag - rechtswidrige Festsetzung einer

  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

  • VGH Bayern, 10.08.2021 - 23 ZB 19.32703

    Erfordernis der Einleitung eines eigenständigen Zuständigkeitsverfahren für ein

  • VG Würzburg, 20.05.2021 - W 10 K 21.50087

    Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung nach Italien, nachgeborenes Kleinkind,

  • VG Trier, 30.09.2020 - 7 K 617/20
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer vierköpfigen Familie

  • VG Frankfurt/Oder, 17.06.2021 - 10 K 1087/17

    Asylrecht; sicherer-Drittstaat-Verfahren; Lettland

  • VG Berlin, 15.03.2021 - 25 K 136.18
  • VG Ansbach, 24.11.2021 - AN 17 K 20.50151

    Erfolglose Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung bei einem

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - A 7 K 3992/19
  • VG Berlin, 10.02.2021 - 3 K 620.19
  • VG Würzburg, 09.11.2020 - W 8 K 20.50244

    Keine Unterbrechung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der

  • VG Hamburg, 07.10.2020 - 7 A 6463/18
  • VG Trier, 05.11.2020 - 7 K 296/20
  • VG Weimar, 28.03.2023 - 7 K 601/22

    Zur Kostenentscheidung und -quote nach einer Hauptsacheerledigung im

  • VG Trier, 27.10.2022 - 7 K 1198/22
  • VG Trier, 10.05.2022 - 7 K 3007/21
  • VG Köln, 09.09.2020 - 20 L 1441/20
  • VG München, 10.03.2020 - M 22 K 16.31824

    Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Wehrpflichtige

  • VG Köln, 04.01.2022 - 20 K 2390/21
  • VG Ansbach, 10.12.2020 - AN 17 S 18.50843

    Drohende unmenschliche Behandlung einer Familie mit Kleinkindern bei einer

  • VG Trier, 08.10.2020 - 7 K 438/20

    Zweitantrag, Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Zuständigkeit,

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