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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.12.1987 - 1 OVG C 39/86   

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https://dejure.org/1987,4426
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 11.12.1987 - 1 OVG C 39/86 (https://dejure.org/1987,4426)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.12.1987 - 1 OVG C 39/86 (https://dejure.org/1987,4426)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. Dezember 1987 - 1 OVG C 39/86 (https://dejure.org/1987,4426)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 10 BauNVO; § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO
    Auswirkungen einer nutzlosen Entscheidung auf das Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Normenkontrollverfahrens; Fortbestehen der Unzulässigkeit eines Bauvorhabens im Falle der Durchführung der im Normenkontrollantrag beschriebenen Nichtigerklärungen; Beachtlichkeit lediglich ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkungen einer nutzlosen Entscheidung auf das Rechtsschutzbedürfnis i.R.e. Normenkontrollverfahrens; Fortbestehen der Unzulässigkeit eines Bauvorhabens im Falle der Durchführung der im Normenkontrollantrag beschriebenen Nichtigerklärungen; Beachtlichkeit lediglich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BauNVO § 10 Abs. 5
    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Mobilheimen in einem Campingplatzgebiet

Papierfundstellen

  • BauR 1988, 452
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Niedersachsen, 24.07.2013 - 1 LB 245/10

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines kleineren gewerblich betriebenen

    Der Begriff des Campingplatzes im Sinne dieser Norm wird allgemein in Anlehnung an den Anwendungsbereich der Campingplatzverordnungen der meisten Länder (vgl. z.B. jeweils § 1 Abs. 1 der Campingplatzverordnungen für Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, § 2 Abs. 1 der Campingplatzverordnung Baden-Württemberg) definiert als ein Platz, der (zumindest während bestimmter Zeiten des Jahres) zum vorübergehenden Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt ist, wobei als Wohnwagen auch ein Wohnmobil gilt (vgl. Senatsurt. v. 11.12.1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48 Nr. 42; Beschl. v. 30.6.2011 - 1 MN 29/11 - n.v.; OVG Münster, Urt. v. 19.2.2001 - 10a D 3/01.NE -, BRS 64 Nr. 40; Fickert-Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 10 Rn. 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 10 A 6.13

    Normenkontrolle; Überplanung eines seit Ende der 60-iger Jahre bestehenden

    Wesentliches Merkmal der hiernach zulässigen Anlagen ist die Zulassung nur mobiler Unterkünfte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, 114, 116; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std.

    Eine Nutzung durch sog. Mobilheime ist damit in Campingplatzgebieten unzulässig (s. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, 114, 116).

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2014 - 1 LA 219/13

    Zulässigkeit von Vorbauten vor Wohnwagen nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 und Abs. 3

    Diese muss die Gewähr der jederzeitigen Demontagemöglichkeit bieten (vgl. zu § 10 Abs. 5 BauNVO bereits Senat, Urt. v. 11.12.1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48 Nr. 42: freie Beweglichkeit und mühelose Möglichkeit der Standortveränderung der Anlagen erforderlich; ebenso Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 10 BauNVO Rn. 33 ; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 10 Rn. 47; Stock, in: König/Roeser/ders., BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 33; die planungsrechtliche Definition des Campingplatzes stimmt mit § 1 Abs. 1 CPl-Woch-VO überein, dazu Senat, Beschl. v. 30.6.2011 - 1 MN 29/11 -, V. n. b.; Urt. v. 24.7.2013 - 1 LB 245/10 -, juris Rn. 26 = BauR 2014, 229).
  • VG Potsdam, 23.11.2022 - 4 K 101/22
    Es kommt hier nicht in erster Linie auf den bundesrechtlichen Begriff des Campingplatzes im Sinne des § 10 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) an (zur Differenzierung zwischen dem bundes- und landesrechtlichen Begriff des Campingplatzes und der Unzulässigkeit sog. Mobilheime auf Campingplätzen i.S.d. § 10 BauNVO vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, 114, 116; auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 61).
  • VG Potsdam, 13.07.2021 - 4 L 292/21
    Allerdings kommt es hier nicht in erster Linie auf den bundesrechtlichen Begriff des Campingplatzes im Sinne des § 10 BauNVO an (zur Differenzierung zwischen dem bundes- und landesrechtlichen Begriff des Campingplatzes und der Unzulässigkeit sog. Mobilheime auf Campingplätzen i.S.d. § 10 BauNVO vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, 114, 116; auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. August 2019 - OVG 10 A 6.13 -, juris Rn. 61).
  • OVG Niedersachsen, 15.04.1993 - 7 K 3383/92

    Bebauungsplan; Sondergebiet für Dauer- und Reisecamping; Badesee;

    Sollten sie dennoch dort stehen, wären sie unzulässig, weil sie nicht, wie Wohnwagen oder Wohnmobile, jederzeit uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können und damit keine "Camping"-Behausungen mehr darstellen (OVG Lüneburg, Urt. v. 11.12.1987 - 1 C 39/86 -, BRS 48, Nr. 42; Fickert/Fieseler, aaO, RdNr. 47).
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   BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86   

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BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86 (https://dejure.org/1987,8212)
BVerwG, Entscheidung vom 22.12.1987 - 1 C 39.86 (https://dejure.org/1987,8212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 34.84

    Schutzbereich der Berufsfreiheit - Erteilung der Verschlusssachenermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86
    Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 7, 9) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82) getroffen hat, wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.1984 - 4 A 2387/82
    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86
    Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 7, 9) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82) getroffen hat, wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81).
  • BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 35.84

    Weitergabe von ausdrücklich als "vertraulich" gekennzeichneten Mitteilungen -

    Auszug aus BVerwG, 22.12.1987 - 1 C 39.86
    Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht in seinen die Parallelfälle BVerwG 1 C 34.84 und BVerwG 1 C 35.84 betreffenden, im Berufungsurteil (UA S. 7, 9) mehrfach in Bezug genommenen Urteilen vom 9. Februar 1984 (4 A 2387/82 und 4 A 2361/82) getroffen hat, wird die VS-Ermächtigung nach den Regeln erteilt oder abgelehnt, die durch den Bundesminister für Wirtschaft in dem Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch/GHB) niedergelegt und durch Vereinbarung der auftragerteilenden Behörde mit dem Unternehmen (Auftragnehmer) als zwischen der beklagten Bundesrepublik Deutschland und dem Unternehmen verbindlich vereinbart worden sind, zwischen diesen also kraft diesbezüglichen Vertrages gelten (vgl. dazu Ziff. 1.2 und Ziff. 4 GHB in der bei Abschluß des Berufungsverfahrens geltenden Fassung 1.81).
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