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   BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18   

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BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18 (https://dejure.org/2019,28837)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2019 - 1 C 40.18 (https://dejure.org/2019,28837)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 (https://dejure.org/2019,28837)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rewis.io

    Rechtmäßigkeit neuer Beschränkungen der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer, die zwischen dem Inkrafttreten des EWGAssRBes Nr. 2/76 und dem Inkrafttreten des EWGAssRBes Nr. 1/80 eingeführt wurden

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § ... 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 6 Abs. 3, ARB 1/80 Art. 13, ARB 2/76 Art. 7
    Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziierungsabkommen EWG/Türkei, Türkei, Türkischer Arbeitnehmer, Ehegattennachzug, Stillhalteklausel, Visumsverfahren, nationales Visum, türkische Staatsangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige; Generelle Visumpflicht für türkische Staatsangehörige

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattennachzug aus der Türkei - und die fehlenden Sprachkenntnisse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    Mit Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - hat der EuGH entschieden, dass Art. 7 ARB 2/76 dahin auszulegen ist, dass eine in der Zeit vom 20. Dezember 1976 bis 30. November 1980 eingeführte Maßnahme des nationalen Rechts wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nach der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers sind, der sich regelmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, davon abhängt, dass diese Staatsangehörigen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet dieses Staates ein Visum zur Familienzusammenführung einholen, eine "neue Beschränkung" im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

    1.2.1 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 [ECLI:EU:C:2018:632], Yön - entschieden, dass die Einführung des Visumzwanges mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 sowohl in den zeitlichen (Rn. 40 ff.) als auch in den sachlichen (Rn. 57 ff.) Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 fällt und eine "neue Beschränkung" für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen bewirkt (Rn. 71), weil sie die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft (Rn. 68, 71; s.a. EuGH, Urteil vom 29. März 2017 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2017:239], Tekdemir - Rn. 31).

    Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war hier im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 77) geeignet und erforderlich (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 35 f.).

    Das für die Einreise zum Ehegattennachzug erforderliche Visum soll gewährleisten, dass die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für den Nachzug bereits vor der Einreise geprüft werden (s.a. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 79 f.).

    Die Visumpflicht geht auch nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 81 ff.) und ist in diesem Sinne auch verhältnismäßig.

    Um einer nicht mehr verhältnismäßigen nachträglichen Beschränkung der Nachzugsvoraussetzungen entgegenzuwirken, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in diesen Fällen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei Unzumutbarkeit, das Visumverfahren im Herkunftsland nachzuholen, das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (s.a. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 86).

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

    Das Verwaltungsgericht wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob es der Klägerin angesichts ihres Gesundheitszustandes und des geltend gemachten Betreuungsbedarfs zumutbar ist, in der Türkei über einen längeren Zeitraum selbstständig zu leben und an Sprachkursen teilzunehmen, oder ob sie so stark von der Hilfe und persönlichen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, dass er sie in die Türkei begleiten müsste, damit sie dort das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Visums nachholen kann (s. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 86 ).

    Für diese Prüfung ist insbesondere erheblich, ob die Klägerin aufgrund gesundheitlicher Probleme oder anderer Schwierigkeiten so stark von der Hilfe und persönlichen Unterstützung ihres Ehemannes abhängig ist, dass dieser sie in die Türkei begleiten müsste, damit sie in diesem Drittstaat das Verfahren zur Erteilung des erforderlichen Visums nachholen kann (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 86).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 - BVerwG 1 C 1.16 - hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Fragen betreffend die Auslegung der assoziationsrechtlichen Stillhalteklauseln des Art. 7 ARB 2/76 und Art. 13 ARB 1/80 eingeholt.

    1.1 Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach der nationalen Rechtslage visumpflichtig ist, sie ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist ist und daher die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 22 f.).

    Dies ist hier der Fall (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 34 f.).

    Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war hier im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 77) geeignet und erforderlich (s. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 35 f.).

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

    Denn sie ermöglicht eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und verhindert, dass fehlende deutsche Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung eines Nachzugsantrags führen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 17).

  • EuGH, 12.04.2016 - C-561/14

    Genc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

    Er hat jedoch in der jüngeren Rechtsprechung eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 55 f.).

    In diesem Zusammenhang wies er auf die Bedeutung hin, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, wie es sich aus Art. 79 Abs. 4 AEUV und aus mehreren Richtlinien (u.a. die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ) ergibt, denen zufolge die Integration von Drittstaatsangehörigen entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt (EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 55).

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    1.2.1 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 7. August 2018 - C-123/17 [ECLI:EU:C:2018:632], Yön - entschieden, dass die Einführung des Visumzwanges mit Wirkung vom 5. Oktober 1980 sowohl in den zeitlichen (Rn. 40 ff.) als auch in den sachlichen (Rn. 57 ff.) Anwendungsbereich des Art. 7 ARB 2/76 fällt und eine "neue Beschränkung" für die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch einen türkischen Staatsangehörigen bewirkt (Rn. 71), weil sie die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft (Rn. 68, 71; s.a. EuGH, Urteil vom 29. März 2017 - C-652/15 [ECLI:EU:C:2017:239], Tekdemir - Rn. 31).

    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 23.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Einreise; Heirat in

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 20).

    Die Klägerin ist auch nicht nach § 39 Satz 1 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, denn auch bei unterstelltem Anspruch auf ein Visum zum Ehegattennachzug (dazu 2.) ist hier die Ehe als wesentliche Voraussetzung für den Ehegattennachzug nicht nach der Einreise (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 26 f.), sondern bereits vor der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet (am 3. August 2004 in der Türkei) geschlossen worden.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Visumverfahren nur eine Verzögerung, nicht aber eine dauernde Verhinderung des ehelichen Zusammenlebens bewirkt (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 31).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-153/14

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die Familienzusammenführung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    Im Urteil vom 9. Juli 2015 - C-153/14 [ECLI:EU:C:2015:453], K. und A. - Rn. 53, betreffend die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 - hat der Gerichtshof im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ferner ausgeführt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen die Verständigung zwischen den Drittstaatsangehörigen und den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats deutlich erleichtert und darüber hinaus die Interaktion und die Entwicklung sozialer Beziehungen zwischen ihnen begünstigt.

    Denn dem Gesetzgeber ging es gerade um eine Verbesserung der Ausgangslage der Nachziehenden; den Nachweis von Deutschkenntnissen nach der Einreise sah er als nicht in gleichem Maße wirksam an, ein eigenständiges Sozialleben in Deutschland zu ermöglichen, wie die Nachweispflicht vor der Einreise (BT-Drs. 16/5065 S. 173; vgl. auch Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 19. März 2015 - C-153/14 - Rn. 35).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    Ein Bemühen um Spracherwerb ist auch von demjenigen zu verlangen, bei dem aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141 Rn. 28).

    Auch die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 Rn. 16 und vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - BVerwGE 144, 141 Rn. 17).

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Auszug aus BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18
    Welches Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 - 1 C 17.09 - BVerwGE 138, 122 Rn. 19 und vom 11. Januar 2011 - 1 C 23.09 - BVerwGE 138, 353 Rn. 20).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

  • EuGH, 09.07.2015 - C-153/14

    Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Drittstaatsangehörige vor einer

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 21.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; ausreichende Kenntnisse; Betreuung;

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    Welches Visum dabei im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als das erforderliche Visum anzusehen ist, bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck, der mit der im Bundesgebiet beantragten Aufenthaltserlaubnis verfolgt wird (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25.06.2019 - 1 C 40.18 -, juris Rn. 18, vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 -, juris Rn. 20, und vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 -, juris Rn. 16).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 120/21

    Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus nach Ablauf seines

    Unzumutbarkeit liegt aber jedenfalls dann vor, wenn die Durchführung des Visumverfahren zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen führte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2019 - 1 C 40.18 -, juris Rn. 25).
  • VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21

    Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

    Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch in den Blick zu nehmen, wie lange ein Visumverfahren bei korrekter Sachbehandlung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einstweiligen Rechtsschutzes voraussichtlich dauert und welche Auswirkungen eine vorübergehende Ausreise für die Familie hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2019 - 1 C 40/18 - juris Rn. 40 und Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 28.09.2021 - 21 K 268.20
    Das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verstößt im Hinblick auf die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG - die eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht - weder gegen Unions- noch gegen Assoziationsrecht, wie höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - juris Rn. 17).

    Bemühungen um Spracherwerb sind entsprechend auch von denjenigen zu verlangen, bei denen aufgrund ihrer kognitiven Fähigkeiten nur der Erwerb mündlicher Sprachkenntnisse erfolgversprechend erscheint (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 35, und vom 4. September 2012, a.a.O., Rn. 28; vgl. ferner BT-Drs.

    Denn sie ermöglicht eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und verhindert, dass fehlende deutsche Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung eines Nachzugsantrags führen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 27 ff.).

    Die Regelung über das Spracherfordernis in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist untrennbar verbunden mit der Ausnahmeregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, insbesondere dessen Nummer 6. Diese ist nach ihrem Sinn und Zweck, ihrer Entstehungsgeschichte sowie nach ihrem vom Gesetzgeber bewusst gewählten auslegungsfähigen Wortlaut ("unzumutbar") eine allgemeine Härtefallklausel, die eine - den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende - umfassende Prüfung aller besonderen individuellen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermöglicht, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 31 und Vorlagebeschluss vom 26. Januar 2017, a.a.O., Rn. 17).

  • VG München, 21.10.2021 - M 12 K 20.3792

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug

    Sie ist aber aus Gründen der effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationskontrolle gerechtfertigt und geht mit Blick auf die Möglichkeit, nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Einreise mit dem erforderlichen Visum abzusehen, bei unionsrechtskonformer Auslegung insbesondere nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels Erforderliche hinaus (BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40/18 - juris).

    Die Einführung des Visumzwanges für türkische Staatsangehörige war im Interesse einer effektiven Einwanderungskontrolle und der Steuerung der Migrationsströme und damit aus auch unionsrechtlich anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17 - juris) geeignet und erforderlich (BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 1 C 1.16 - juris; U.v. 25.6.2019 - 1 C 40/18 - juris).

    Um einer nicht mehr verhältnismäßigen nachträglichen Beschränkung der Nachzugsvoraussetzungen entgegenzuwirken, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in diesen Fällen unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass bei Unzumutbarkeit, das Visumverfahren im Herkunftsland nachzuholen, das der Behörde eingeräumte Ermessen auf null reduziert ist (BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40/18 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2019 - 18 B 861/19

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Vorliegen eines Härtefalls bei

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 -, juris Rn. 38; der vom Verwaltungsgericht zitierte und im Berufungszulassungsverfahren ergangene Senatsbeschluss vom 12. August 2015 - 18 A 20/15 -, juris, betraf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG.
  • VG Karlsruhe, 20.10.2022 - 1 K 115/22

    Erfolgreiche Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der

    Unzumutbarkeit liegt aber dann vor, wenn die Durchführung des Visumverfahren - etwa aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen - besondere Schwierigkeiten bereitet und deshalb zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Betroffenen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2019 - 1 C 40.18 -, juris Rn. 25; Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 5 AufenthG Rn. 154).
  • VGH Bayern, 11.11.2021 - 10 ZB 21.1151

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens zum Familiennachzug eines

    Der Kläger räumt ein, dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Rahmen, insbesondere die europarechtlichen Anforderungen, zutreffend dargelegt habe (siehe hierzu insbes. EuGH, U.v. 29.3.2017 - C-652/15, Tekdemir - juris; EuGH, U.v. 7.8.2018 - C-123/17, Yön - BeckRS 2018, 17481, und BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40.18 - juris), er ist jedoch die Meinung, es habe zu Unrecht die Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens verneint.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 25) gehe sogar davon aus, dass bei einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2021 - 18 A 3366/19

    Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2019 - 1 C 40.18 -, juris, Rn. 40.
  • VGH Bayern, 18.08.2020 - 10 CS 20.1632

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    arbeitsmarktrechtlichen Beschränkungen auf türkische Arbeitnehmer nicht erst seit dem 1. Dezember1980, sondern bereits seit dem 1. Dezember 1976, dem Inkrafttreten des ARB 2/76, unanwendbar sind (BVerwG, U.v. 25.6.2019 - 1 C 40.18 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 15.09.2021 - 10 C 21.2212

    Prozesskostenhilfe für einen Eilantrag gegen die Versagung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.02.2021 - 3 N 57.19

    Berufungszulassungsantrag; ernstliche Richtigkeitszweifel; Verfahrensmangel;

  • VG Potsdam, 25.01.2022 - 3 L 477/21
  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

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