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   BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92   

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BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92 (https://dejure.org/1992,1431)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.1992 - 1 C 5.92 (https://dejure.org/1992,1431)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 1992 - 1 C 5.92 (https://dejure.org/1992,1431)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 619
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 25.73

    Taxifahrer - Bedürfnisprüfung im Waffenrecht - Materielle Beweislast -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92
    Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann über die in § 32 Abs. 1 WaffG genannten Fälle hinaus beispielsweise in einem berücksichtigenswerten wirtschaftlichen Interesse begründet sein (Bestätigung von BVerwGE 49, 1).

    Die in § 32 Abs. 1 WaffG aufgeführten Fälle bestimmen den Begriff des Bedürfnisses i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 3 WaffG aber nicht abschließend, wie sich ohne weiteres aus der Formulierung "insbesondere" ergibt (BVerwGE 49, 1 ).

    Ein Bedürfnis ist über die in § 32 Abs. 1 WaffG ausdrücklich genannten Fälle hinaus dann anzuerkennen, "wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn dieselben berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen"; dabei ist die Intention des Gesetzes zu beachten, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (BVerwGE 49, 1 ).

    Das Berufungsgericht läßt zudem insoweit unberücksichtigt, daß die Prüfung des Bedürfnisses weniger streng zu sein hat, wenn die Schußwaffen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, sondern nur in Geschäftsräumen bzw. auf der zur Ausbildung vorgesehenen Schießstätte bereitgestellt werden, selbst wenn sich dort andere Personen als Ausbilder und Ausbildungsteilnehmer aufhalten sollten (vgl. BVerwGE 49, 1 ).

  • BVerwG, 02.05.1984 - 8 C 94.82

    Wohngeld - Antrag - Verwaltungsgerichtsverfahren - Weiterer Antrag -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92
    Das Gericht hat zwar grundsätzlich die Spruchreife herbeizuführen (BVerwGE 69, 198 ).
  • BVerwG, 13.03.1991 - 1 B 116.90

    Beurteilung der Zuverlässigkeit bei einer Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92
    Zwar bildet das Waffengesetz grundsätzlich eine Schranke für die Freiheit der Berufswahl und -ausübung (vgl. Urteil vom 9. November 1959 - BVerwG 1 C 107.57 - Buchholz 402.5 Waffenrecht Nr. 1; Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 1 B 116.90 - BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. September 1991 - 1 BvR 1148/91 -).
  • BVerwG, 09.11.1959 - I C 107.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92
    Zwar bildet das Waffengesetz grundsätzlich eine Schranke für die Freiheit der Berufswahl und -ausübung (vgl. Urteil vom 9. November 1959 - BVerwG 1 C 107.57 - Buchholz 402.5 Waffenrecht Nr. 1; Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 1 B 116.90 - BVerfG, Kammerbeschluß vom 12. September 1991 - 1 BvR 1148/91 -).
  • Drs-Bund, 18.12.1987 - BT-Drs 11/1556
    Auszug aus BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92
    Die Begrenzung der Bedürfnisprüfung auf den Bedarf an Ausbildungsmitteln wird ferner - de lege ferenda - durch die in § 50 a Abs. 1 Nr. 9 Buchst. e des Entwurfs eines Waffenrechtsänderungsgesetzes vorgesehene Ermächtigung bestätigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften u.a. über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der erforderlichen Schießfertigkeiten und die dort zu vermittelnden Kenntnisse zu erlassen (BT-Drucks. 11/1556 S. 18).
  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

    Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Spruchreifmachung (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66) sind insoweit nicht einschlägig.
  • BVerwG, 27.11.1997 - 1 C 16.97

    Waffenrechtliches Bedürfnis; Sportschütze; Kurzwaffen; Leistungsschütze.

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist anerkannt, daß dem waffenrechtlichen Bedürfnisbegriff eine Abwägung zwischen dem jeweiligen persönlichen Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse daran zugrunde liegt, daß möglichst wenige Waffen "ins Volk" kommen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1 ; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58; Beschluß vom 22. September 1993 - BVerwG 1 B 153.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 67 S. 65; Beschluß vom 25. März 1996 - BVerwG 1 B 40.96 -).

    Ein Bedürfnis am Erwerb und Besitz von Waffen kann deshalb auch in anderen als den in § 32 Abs. 1 WaffG genannten Fällen gegeben sein (Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - a.a.O. S. 3 und vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

    Die zusätzlichen Merkmale, insbesondere das der Erforderlichkeit der Waffe zur Leistungssteigerung, werden auch der dem Bedürfnisbegriff immanenten Intention des Gesetzes gerecht, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

    Ein Bedürfnis ist anzuerkennen, wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn diese berücksichtigungswert sind, also in dem oben dargelegten Sinne auf einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen (Urteil vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - a.a.O. S. 4e Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 C 17.98

    Bewachungsunternehmen; Bescheidsadressat; Geschäftsführer; höchstpersönliche

    Der Waffenschein stellt wie die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar (im Anschluß an Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325).

    Die Parteien haben sich zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - aufgestellten Rechtsgrundsätzen geäußert.

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325) entschieden hat, stellt die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar, die weder einer Personengesellschaft noch einer juristischen Person erteilt werden kann.

    Es genügt vielmehr, daß die Belange der Gesellschaft bei der Bedürfnisprüfung anläßlich des Erlaubnisantrags des Geschäftsführers zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.06.2015 - 2 A 732/14

    Fahrerlaubniserwerb für Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung

    Das gilt aber nicht, wenn - wie hier - das Gericht die gebotenen Prüfungen weder selbst noch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen und damit keine Spruchreife herbeiführen kann (s. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 5/92 -, juris Rdnr. 16).
  • BVerwG, 26.03.2008 - 6 B 11.08

    Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Umgang und

    18 Der Kläger ist ferner der Auffassung, das Oberverwaltungsgericht sei von dem in dem Urteil vom 8. Dezember 1992 BVerwG 1 C 5.92 (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58 = GewArch 1993, 325 ) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, dass ein Bedürfnis über die in § 32 Abs. 1 WaffG 1976 ausdrücklich genannten Fälle hinaus auch dann anzuerkennen sei, "wenn bei dem Antragsteller besondere Umstände vorliegen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden, und wenn dieselben berücksichtigungswert sind, also nicht auf einer Laune oder Liebhaberei, sondern einem wirtschaftlichen oder sonstwie begründeten Interesse beruhen".
  • VG Karlsruhe, 19.03.2015 - 9 K 1519/13

    Heilpraktikererlaubnis; Ausübung der Ergotherapie

    Eine Sachkundeprüfung kann indessen das Gericht weder selbst noch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen durchführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.1992 - 1 C 5.92 -, NVwZ-RR 1993, 619; Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 113 Rdnr. 39).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 5.99

    Bedürfnis; Repetiergewehr; Schießsport; Zahl der Waffen.

    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schußwaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken (stRspr; vgl. Urteile vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 25.73 - BVerwGE 49, 1, vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325 sowie zuletzt vom 23. März 1999 - BVerwG 1 C 21.98 - DokBerA 1999, 177).
  • BVerwG, 22.09.1993 - 1 B 153.92

    Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mangels Bedürfnis - Glaubhaftmachung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß nicht nur Gefahren für Leib und Leben, sondern auch für andere Rechtsgüter wie Freiheit, Eigentum und Besitz ein waffenrechtliches Bedürfnis begründen können (BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73]; Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 58).

    Abgesehen davon ist nicht zweifelhaft, daß die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG nicht deswegen verletzt sind, weil der Erwerb einer Schußwaffe, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe und das Führen einer Schußwaffe, nach Maßgabe des Waffengesetzes ein Bedürfnis voraussetzen (vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O. S. 61).

    Der Kläger weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß zwar bei der Prüfung des Bedürfnisses für das - den Besitz eines Waffenscheins erfordernde - Führen einer Schußwaffe (§ 35 Abs. 1 WaffG) ein strenger Maßstab anzulegen ist, diese Prüfung aber bei der Erteilung einer - nicht das Führen von Schußwaffen in der Öffentlichkeit erlaubenden - Waffenbesitzkarte nicht gleich streng sein muß (BVerwGE 49, 1 [BVerwG 24.06.1975 - I C 25/73]; Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O. S. 59).

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 9.02

    Waffensammlung; Bedürfnis; Ernsthaftigkeit; sammlungsspezifische Kenntnisse.

    Abgesehen von der durch eine Prüfung vor dem dafür bestimmten Prüfungsausschuss nachzuweisenden Sachkunde (§ 31 Abs. 1 WaffG, § 30 1. WaffV; vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 S. 57) unterliegen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.
  • BVerwG, 26.10.1999 - 1 C 18.98

    Antrag auf Verlängerung eines Waffenscheins - Antrag auf Eintragung weiterer

    Die Parteien haben sich zu den im Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - aufgestellten Rechtsgrundsätzen geäußert.

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 8. Dezember 1992 - BVerwG 1 C 5.92 - (Buchholz 402.5 WaffG Nr. 66 = GewArch 1993, 325) entschieden hat, stellt die Waffenbesitzkarte eine höchstpersönliche Erlaubnis dar, die weder einer Personengesellschaft noch einer juristischen Person erteilt werden kann.

    Es genügt vielmehr, daß die Belange der Gesellschaft bei der Bedürfnisprüfung anläßlich des Erlaubnisantrags des Geschäftsführers zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1992, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.08.2000 - 1 S 1161/98

    Schießerlaubnis für die Tötung bzw Betäubung von Rindern auf Weideflächen

  • VG Düsseldorf, 04.05.2010 - 22 K 3614/07

    Schießerlaubnis, juristische Person, Schädlingsbekämpfung, öffentliche Sicherheit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.1999 - 2 A 11833/99
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis -

  • VG Hamburg, 09.02.2016 - 4 K 2176/15

    Durchgeladene Waffe in Waffenschrank; gemeinschaftliche Aufbewahrung;

  • VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259

    Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2022 - 11 LA 133/22

    Bedürfnis; Freilandrinder; Interessen, persönliche; Interessen, wirtschaftliche;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.01.2018 - 7 B 11798/17

    Waffenrecht -Beurteilung der Zuverlässigkeit bei ungeklärtem Sachverhalt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 16 A 1884/22

    Contergan; Erstantragsteller; Verfahren der Medizinischen; Kommission;

  • VG Freiburg, 01.07.2020 - 1 K 2730/19

    Anerkenntnisurteil im Anfechtungsprozess - Überprüfung der waffenrechtlichen

  • VG Hamburg, 10.02.2010 - 4 K 3247/08

    Bedürfnis für das Führen eines Narkosegewehrs; Ausnahmegenehmigung und

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 21.98

    Anmeldepflicht; Bedürfnisprüfung; Erwerb von Todes wegen; illegaler Waffenbesitz;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.03.1997 - 2 A 11604/96

    Waffenrechtliche Erlaubnis; Signalpistole; Munitionserwerb; Bergsteigen;

  • VGH Bayern, 17.10.2017 - 21 CS 17.1224

    Widerruf eines Waffenscheins - Erfolgreiche Beschwerde einer Wachperson

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2011 - 11 LA 365/10

    Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist zu widerrufen bei Eintritt von nachträglichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.09.2001 - 2 A 10816/01
  • VG Düsseldorf, 15.10.2015 - 6 K 5037/14

    Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; Jahresfrist; Ausnahme

  • BVerwG, 06.06.1995 - 1 B 75.95

    Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die

  • VG Augsburg, 12.09.2012 - Au 4 K 12.391

    Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins (abgelehnt)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.06.2001 - 2 A 10461/00
  • VG Stuttgart, 29.10.2021 - 4 K 2830/20

    Anerkennung einer bulgarischen Lehrbefähigung; steckengebliebenes

  • VG Düsseldorf, 10.02.2000 - 18 K 7292/98

    Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins zum Schutz von Leib und Leben;

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