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   BVerwG, 24.04.1979 - 1 C 51.75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,2356
BVerwG, 24.04.1979 - 1 C 51.75 (https://dejure.org/1979,2356)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1979 - 1 C 51.75 (https://dejure.org/1979,2356)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1979 - 1 C 51.75 (https://dejure.org/1979,2356)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Eignung eines Sachverständigen wegen langsamen Arbeitens und mangelhafter Fühlungnahme mit dem Auftraggeber - Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Eignung eines Sachverständigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 27.06.1974 - I C 10.73

    Sachliche Voraussetzungen der Sachverständigenordnung (SachVO) für den Widerruf

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1979 - 1 C 51.75
    Der Widerrufsvorbehalt, unter dem die Bestellung des Klägers erfolgte, ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung (Urteil des Senats vom 27. Juni 1974 - BVerwG 1 C 10.73 - [BVerwGE 45, 235]).

    Die vom Oberbundesanwalt und vom Kläger angeführten Sachverständigenordnungen haben nur die Bedeutung einer Verwaltungsvorschrift (Urteil vom 27. Juni 1974 - BVerwG 1 C 10.73 - [BVerwGE 45, 235 (248) [BVerwG 27.06.1974 - I C 10/73]]).

    Wie der Senat bereits in BVerwGE 45, 235 (248) [BVerwG 27.06.1974 - I C 10/73] betont hat, richten sich die Umstände, unter denen Bedenken gegen die Eignung bestehen, nach den Aufgaben der öffentlich bestellten Sachverständigen.

  • BVerwG, 24.06.1975 - I C 23.73

    Anspruch auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger - Maßstab für die

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1979 - 1 C 51.75
    Die Entscheidung darüber ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (Urteil des Senats vom 24. Juni 1975 - BVerwG 1 C 23.73 - [GewArch. 1975, 333]).
  • VG Lüneburg, 31.08.2011 - 5 A 51/10

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines öffentlichen Sachverständigen i.R.e.

    Deshalb fehlt es regelmäßig an der für die Bestellung oder für die Wiederbestellung erforderlichen Eignung, wenn der Sachverständige wiederholt nicht willens oder in der Lage gewesen ist, das Gutachten in angemessener Zeit oder innerhalb der Fristen vorzulegen, die von Gerichten gesetzt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.4.1979, 1 C 51.75, juris; OVG NW, Urteil v. 25.11.1986, 4 A 1673/85, GewArch 1987, S. 160 ff).
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