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   BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20   

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BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20 (https://dejure.org/2021,668)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2021 - 1 C 52.20 (https://dejure.org/2021,668)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 (https://dejure.org/2021,668)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34a, 77 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 4; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 27 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 1 und 2
    Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID-19-Pandemie

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 27 Abs 4 EUV 604/2013, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Unterbrechung der Überstellungsfrist nach EUV 604/2013 durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID-19-Pandemie

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 29 Abs 1; AsylG § 34a; AsylG, § 77 Abs 1; EURL 32/2013, Art 46; ... EUV 604/2013, Art 27 Abs 3; EUV 604/2013, Art 27 Abs 4; EUV 604/2013, Art 29 Abs 1; EUV 604/2013, Art 29 Abs 2; VwGO, § 80 Abs 4
    Nigeria: Dublin Fall; Aussetzung des Rechtsstreites; Vorabentscheidungsersuchen an EuGH; Unterbrechung der Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID-19-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
    Klage eines nigerianischen Staatsangehörigen gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll klären, ob die Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID 19-Pandemie unterbrochen wird

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll klären, ob die Dublin III-Überstellungsfrist durch behördliche Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung wegen COVID 19-Pandemie unterbrochen wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dublin III - und die Überstellungsfrist in Corona-Zeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerwG fragt den EuGH: Darf das BAMF die Überstellungsfrist selbst unterbrechen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 877

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11; vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 17 und vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 31).

    Nach der Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 20) bewirkt die in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffnete Möglichkeit, dass auch die zuständigen Behörden die Durchführung der Überstellungsentscheidung aussetzen können, bei ihrer Nutzung, dass einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO zukommt.

    Das Bundesamt ist bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungsverboten oder Duldungsgründen nicht verpflichtet, die Abschiebungsanordnung sogleich aufzuheben, sondern kann bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen auch lediglich die Vollziehung (vorläufig) aussetzen (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 23).

    Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass zur abschließenden Klärung dieser Willkür- oder Missbrauchsschwelle; sie wird aber dann überschritten sein, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 27 m.w.N.).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Überstellungsfrist auch bei vorübergehender Unmöglichkeit der Überstellung wegen einer schweren Krankheit der zu überstellenden Person nach sechs Monaten abläuft und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 89).
  • BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 30.17

    Unwirksame Asylantragsrücknahme im Dublin-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 83 Rn. 11; vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 Rn. 17 und vom 26. Februar 2019 - 1 C 30.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 6 Rn. 31).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Eilentscheidung vom 1. Oktober 2019 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt und endete am 1. April 2020 (vgl. stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 - Buchholz 451.902 Europ.
  • EuGH, 13.09.2017 - C-60/16

    Khir Amayry

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Denn die praktische Wirksamkeit des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erfordert es, dass die Regelung angewandt werden kann, ohne dass die Gefahr besteht, dass die Überstellungsfrist abläuft und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 [ECLI:EU:C:2017:675], Khir Amayry - Rn. 71).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Nach dieser Rechtsprechung wird die Überstellungsfrist wegen des kraft Gesetzes damit verbundenen, verfahrenssichernden Überstellungsverbots (§ 34a Abs. 2 AsylG; s.a. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465], Gnandi -) auch in solchen Fällen unterbrochen, in denen ein gerichtlicher Eilantrag im Ergebnis ohne Erfolg bleibt oder nicht beschieden wird.
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Das vorlegende Gericht hält es auch in Ansehung hiervon abweichender Rechtsprechung in zumindest einem anderen Mitgliedstaat in der Rechtsprechung des Gerichtshofs für geklärt, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen war, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssen, die sie in vollem Umfang für die Bewerkstelligung der Überstellung sollen nutzen dürfen (s. nur EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 40 ff., 44).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 52.20
    Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bestehen (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 18).
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 38.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    c) Ist die Überstellungsfrist mangels wirksamer Verlängerung bereits am 17. Mai 2018 abgelaufen, konnte sie schon deshalb weder durch den Eilantrag beim Verwaltungsgericht vom 30. Mai 2018 noch durch die behördliche Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt vom 26. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie unterbrochen werden, so dass sich hinsichtlich der behördlichen Aussetzung die im Vorlagebeschluss des Senats vom 26. Januar 2021 im Verfahren - 1 C 52.20 u.a. - (Asylmagazin 2021, 178) an den Gerichtshof gerichteten Fragen vorliegend nicht stellen.
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 1.21

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    c) Ist die Überstellungsfrist mangels wirksamer Verlängerung bereits am 23. Oktober 2018 abgelaufen, konnte sie schon deshalb weder durch den Abänderungsantrag beim Verwaltungsgericht vom 2. November 2018 noch durch die behördliche Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt vom 26. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie unterbrochen werden, so dass sich hinsichtlich der behördlichen Aussetzung die im Vorlagebeschluss des Senats vom 26. Januar 2021 im Verfahren - 1 C 52.20 u.a. - (Asylmagazin 2021, 178) an den Gerichtshof gerichteten Fragen vorliegend nicht stellen.
  • BVerwG, 17.08.2021 - 1 C 51.20

    Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist wegen bloßer Nichtbefolgung

    c) Ist die Überstellungsfrist mangels wirksamer Verlängerung bereits am 19. August 2018 abgelaufen, konnte sie schon deshalb weder durch den Eilantrag beim Verwaltungsgericht vom 27. August 2018 noch durch die behördliche Aussetzung der Abschiebung durch das Bundesamt vom 26. März 2020 wegen der Covid-19-Pandemie unterbrochen werden, so dass sich hinsichtlich der behördlichen Aussetzung die im Vorlagebeschluss des Senats vom 26. Januar 2021 im Verfahren - 1 C 52.20 u.a. - (Asylmagazin 2021, 178) an den Gerichtshof gerichteten Fragen vorliegend nicht stellen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.01.2022 - 4 LB 712/17

    Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach erneuter

    Das Dublin-System ist auf die Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ausgerichtet, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2021 - 1 C 52/20 -, juris Rn. 22).

    Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen (BVerwG, Beschl. v. 26.01.2021 - 1 C 52/20 -, juris Rn. 18); dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 2 B 16.20

    Abschiebung nach Italien

    Daher darf eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen; in diesem Fall haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, juris Rdn. 27, und Beschluss vom 26. Januar 2021 - 1 C 52.20 - Rdn. 19 BA).
  • VG München, 16.03.2021 - M 30 K 19.50261

    Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist duch behördliche Aussetzung der

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (E.v. 26.1.2021 - 1 C 52.20 und 1 C 53.20 - juris), ändert dies an der Rechtsauffassung des Gerichts nichts.
  • VG Augsburg, 14.06.2023 - Au 7 S 23.50227

    Tunesien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung

    In diesem Sinne geht die höchstrichterliche Rechtspre chung davon aus, dass das Bundesamt bei nach Erlass der Abschiebungsanord nung auftretenden vorübergehenden Abschiebungshindernissen - etwa, wenn sich herausstellt, dass eine Überstellung doch nicht zeitnah tatsächlich möglich ist - nicht verpflichtet ist, die Abschiebungsanordnung aufzuheben, sondern (auch) le diglich die Vollziehung vorläufig aussetzen kann (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - Asylmagazin 2014, 341 - juris Rn. 9 f; BVerwG, U.v. 26.1.2021 - 1 C 52.20 - BVerwGE 171, 231 - juris Rn. 18; U.v. 8.1.2019 - 1 C 16.18 - BVerwGE 164, 165 - juris Rn. 23; vgl. auch BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4).
  • VG Köln, 21.04.2021 - 14 K 396/20

    Dublin, Gerichtsbescheid, L-Vf, omV

    Das Gericht sieht schließlich keine Notwendigkeit, wie von der Beklagten angeregt, das Verfahren mit Blick auf die Vorlagen des BVerwG zum EuGH mit Beschlüssen vom 26.1.2021 - 1 C 52.20 und 1 C 53.20 - (erste Instanz: VG Aachen, Urteil vom 10.6.2020 - 9 K 2584/19.A -) auszusetzen oder das Ruhen anzuordnen.
  • VG Ansbach, 13.12.2021 - AN 18 K 20/50110

    Keine Unterbrechung einer Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren durch eine

    Inzwischen aber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 (1 C 52.20 - juris) verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der behördlichen Praxis des Bundesamts, die Vollziehung der Überstellungsentscheidung während eines gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten tatsächlichen Unmöglichkeit von Überstellungen widerruflich auszusetzen, im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AUEV an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt.
  • VG Ansbach, 21.09.2021 - AN 14 K 20.50353

    Keine Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist durch Erlass einer

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Januar 2021 (1 C 52.20 - juris) in diesem Zusammenhang verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt.
  • VG Ansbach, 06.10.2021 - AN 17 S 21.50055

    Zweites Wiederaufnahmeverfahren mit Frankreich nach zweiter Einreise des

  • VG Stuttgart, 10.03.2021 - A 7 K 583/21

    Widerruf der Aussetzungsentscheidung; Ablauf der Überstellungsfrist

  • VG Berlin, 06.04.2023 - 33 L 54.23

    Russische Föderation: Dublin Polen: Schengen-Visum; Keine systemischen Mängel;

  • VG München, 17.03.2021 - M 30 K 20.50221

    Wegen Zuständigkeitsübergang erfolgreiche Klage gegen einen das Schutzbegehren

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