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   BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09   

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BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09 (https://dejure.org/2010,864)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2010 - 1 C 6.09 (https://dejure.org/2010,864)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 (https://dejure.org/2010,864)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AufenthG § 5 Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 4, § 81 Abs. 4 und Abs. 5, § 102 Abs. 2; AuslG 1990 § 69 Abs. 3
    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Verlängerungsantrag; Fiktionswirkung; Fiktionszeit; Fortgeltungsfiktion; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Passpflicht; Absehen von Passpflicht; Ermessensreduzierung auf Null

  • openjur.de

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Verlängerungsantrag; Fiktionswirkung; Fiktionszeit; Fortgeltungsfiktion; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Passpflicht; Absehen von Passpflicht; Ermessensreduzierung auf Null.

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 5 Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 4

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 3 S 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 2 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 AufenthG 2004, § 81 Abs 4 AufenthG 2004, § 81 Abs 5 AufenthG 2004
    Niederlassungserlaubnis; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Anrechnung der Fiktionszeit des Verlängerungsantrags

  • Wolters Kluwer

    Berechnung von Aufenthaltszeiten bzw. Fiktionszeiten i.R.d. Beantragung einer Niederlassungserlaubnis; Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Anrechnung der Zeit einer Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags einer ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 26 Abs. 4
    Niederlassungserlaubnis, anrechenbare Zeiten, Fortgeltungsfiktion, Fiktionszeiten

  • rewis.io

    Niederlassungserlaubnis; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Anrechnung der Fiktionszeit des Verlängerungsantrags

  • ra.de
  • rewis.io

    Niederlassungserlaubnis; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Anrechnung der Fiktionszeit des Verlängerungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung von Aufenthaltszeiten bzw. Fiktionszeiten i.R.d. Beantragung einer Niederlassungserlaubnis; Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Anrechnung der Zeit einer Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fiktionszeiten und Niederlassungserlaubnis

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung bloßer Fiktionszeiten bei der Niederlassungserlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 211
  • NVwZ 2010, 1106
  • DVBl 2010, 1057
  • DVBl 2010, 149
  • DÖV 2010, 786
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Bestimmung müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz erfüllt sein (Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt - im Anschluss an das Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ).

    Vielmehr spricht alles dafür, dass die Fortbestandsfiktion ebenso wie früher die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 nur vorläufigen Charakter bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde haben und sich auf die Beurteilung des materiellen Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht auswirken sollte (zur früheren Rechtslage ausführlich Urteil vom 22. Januar 2002 a.a.O. S. 359).

  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 19 B 08.2774

    Anrechnung des Fiktionszeitraums nach § 81 Abs. 4 AufenthG 2004 auf die in § 26

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    - Bayerischer VGH München - 04.02.2009 - AZ: VGH 19 B 08.2774.

    Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 4. Februar 2009 (InfAuslR 2009, 335) das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

  • VGH Hessen, 15.10.2008 - 11 B 2104/08

    Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EWGAssRBes 1/80

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    Nicht zutreffend ist daher auch die im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs im vorliegenden Verfahren vertretene Ansicht (Pfersich, ZAR 2009, 147, Anmerkung zu VGH Kassel, Beschluss vom 15.10.2008 - 11 B 2104/08 - ZAR 2009, 146), dass die Neuregelung der Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 AufenthG nicht nur eine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Position vermittele.
  • BVerwG, 28.10.2008 - 1 C 34.07

    Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 1 C 34.07 - (Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 3 = NVwZ 2009, 246) eine Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Fällen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG verneint hat, bezog sich dies nur auf die Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.
  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Bestimmung müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz erfüllt sein (Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 24.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt - im Anschluss an das Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 ).
  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 14.08

    Tunesischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    Da nunmehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, war es zwingend erforderlich, die bisher über das gesonderte Arbeitsgenehmigungsrecht mögliche Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen (für die Dauer des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde in § 81 Abs. 4 AufenthG, für das Widerspruchs- und Klageverfahren in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; zu dieser grundlegenden Umgestaltung des Arbeitsgenehmigungsverfahrens vgl. auch Urteile vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 14.08 und BVerwG 1 C 16.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt).
  • BVerwG, 08.12.2009 - 1 C 16.08

    Türkischer Arbeitnehmer; Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme der

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09
    Da nunmehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt, war es zwingend erforderlich, die bisher über das gesonderte Arbeitsgenehmigungsrecht mögliche Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen (für die Dauer des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde in § 81 Abs. 4 AufenthG, für das Widerspruchs- und Klageverfahren in § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; zu dieser grundlegenden Umgestaltung des Arbeitsgenehmigungsverfahrens vgl. auch Urteile vom 8. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 14.08 und BVerwG 1 C 16.08 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Zeiten der Fortgeltungsfiktion nur dann einen anrechenbaren Voraufenthalt begründen, wenn sie in die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels münden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 ), steht dem nicht entgegen.
  • VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976

    Niederlassungserlaubnis, Zeiten der Erlaubnisfiktion nicht anrechenbar, Erreichen

    Maßgeblich für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6).

    Nach dem Sinn dieser Bescheinigung gilt dies allerdings nur, wenn es tatsächlich zu einer Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 19 m.V.a. Nr. 26.4.8 AVwV-AufenthG).

    Besteht hingegen kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, kann die Zeit der Fiktionswirkung nicht auf die für die Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden (BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 18 ff.).

    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Fiktionswirkung in § 81 Abs. 4 AufenthG, welcher im Wesentlichen darin besteht, die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während eines noch ungeklärten Anspruchs auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine fiktive Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels sicherzustellen, und zwar für die Dauer des Antragsverfahrens bei der Ausländerbehörde nach § 81 Abs. 4 AufenthG, für das Widerspruchs- und Klageverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21; zu weiteren Zwecken der Fortgeltungsfiktion: Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 81 Rn. 19).

    Dass darüber hinaus durch § 81 Abs. 4 AufenthG auch die aufenthaltsrechtlichen Verfestigungsmöglichkeiten im Vergleich zum bisher geltenden Recht - unabhängig von der materiellen Rechtslage - grundlegend umgestaltet und verbessert werden sollten, ist dagegen nicht ersichtlich (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 21).

    Jedenfalls dann, wenn letztendlich die Verlängerung oder Neuerteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn derartige Zeiten zur Verfestigung des Aufenthalts führen würden (BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 23).

    Diese Auffassung des Klägers widerspricht der (zeitlich nach dem vom Kläger herangezogenen Urteil des VG Hamburg ergangenen) vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - welcher sich der Senat anschließt -, dass maßgeblich für das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es daher am Erfordernis des unbestrittenen, gesicherten Aufenthaltsrechts für die Aufenthaltsverfestigung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fehlt, wenn in diesem Zeitpunkt die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6).

    Denn insoweit besteht kein Anspruch gegen die Ausländerbehörde, den betroffenen Ausländer unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen materiell-rechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre, weil dies letztlich auf eine Besserstellung des betroffenen Ausländers hinausliefe (vgl. die Erwägungen in BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 25 f.).

    Dieser soll also durch die verspätete Entscheidung über seinen Antrag nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden, als wenn die Behörde alsbald entschieden hätte; daher hat die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG (im eingeschränkten Sinne) besitzstandswahrende, nicht aber rechtsbegründende Wirkung (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - Rn. 21, 25 f.; ebenso Röcker in Bergmann/Dienelt a.a.O., AufenthG § 26 Rn. 40).

    Der Kläger führt hierzu aus, die Rechtssache weise auch besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf (und sei von grundsätzlicher Bedeutung), da eine höchstrichterliche Entscheidung bei dieser Fallkonstellation, soweit ersichtlich, noch nicht ergangen sei; das Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 (Az. 1 C 6.09) betreffe einen anderen Sachverhalt, zu klären sei hier, ob ein Ausländer sich auch dann auf einen Anspruch nach § 26 Abs. 4 AufenthG berufen könne, wenn die tatbestandlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür auch ohne Einbeziehung der Fiktionszeiten während der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entstanden seien, aber seitens der Ausländerbehörde nicht geprüft worden seien, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Ausreisehindernis tatsächlicher oder rechtlicher Art aber entfalle oder entfallen sei, davon dürfte für den Kläger in der Berufungsinstanz auszugehen sein, da seine Tochter in wenigen Tagen volljährig werde, insofern dürfte es in der Berufungsinstanz wohl nicht mehr entscheidend darauf ankommen, in welchem Umfang der Kläger noch persönlichen Umgang mit seiner Tochter habe.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie ausgeführt - geklärt, dass es für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der (im Ermessen der Ausländerbehörde stehenden) Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bzw. der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BVerwG, U.v. 10.1.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 11; U.v. 30.3.2010 - 1 C 6.09 - juris Rn. 17; B.v. 6.3.2014 - 1 B 17.13 - juris Rn. 6) und dass es deshalb für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht genügt, wenn der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt über den erforderlichen Zeitraum hinweg (hier: 5 Jahre nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war (BVerwG, U.v. 13.4.2010 - 1 C 10.09 - juris Rn. 19 m.V.a. U.v. 10.11.2009 - 1 C 24.08 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 10 B 12.2500 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 19.11.2019 - 1 C 22.18

    Keine Fiktionswirkung bei Aufenthaltserlaubnisantrag nach Einreise mit einem

    § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltet mithin nicht nur verfahrensrechtliche Wirkungen, ohne allein deswegen konstitutiv einen auch materiell rechtmäßigen Aufenthalt zu bewirken oder zu einem "Besitz" eines Aufenthaltstitels zu führen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.2009 - 1 C 6.09   

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https://dejure.org/2009,75722
BVerwG, 24.03.2009 - 1 C 6.09 (https://dejure.org/2009,75722)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2009 - 1 C 6.09 (https://dejure.org/2009,75722)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2009 - 1 C 6.09 (https://dejure.org/2009,75722)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Absehen von Passpflicht; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Berechnung von Aufenthaltszeiten; Ermessensreduzierung auf Null; Fiktionswirkung; Fiktionszeit; Fortgeltungsfiktion; Niederlassungserlaubnis; Passpflicht; Verlängerungsantrag

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