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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11   

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BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11 (https://dejure.org/2012,474)
BVerwG, Entscheidung vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 (https://dejure.org/2012,474)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 (https://dejure.org/2012,474)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    AufenthG § 11 Abs. 1, §§ 53, 54 Nr. 1, § 56 Abs. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6; Richtlinie 2008/115/EG Art. 6, 11 Abs. 1 und 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 5 und 6
    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; schwerwiegender Ausweisungsanlass; Straftaten; besonders schwere Straftat; organisierte Kriminalität; Spezialprävention; Generalprävention; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 11 Abs. 1, §§ 53, 54 Nr. 1, § 56 Abs. 1
    Anfechtungsklage; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Antragsfrist; Ausweisung; Rechtsschutzinteresse; Vorläufiger Rechtsschutz; Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; aufschiebende Wirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 AufenthG 2004, § 54 Nr 1 AufenthG 2004, § 56 Abs 1 S 2 AufenthG 2004, Art 8 MRK
    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Dauer der Befristung

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung eines Ausländers bei strafrechtlichen Verurteilungen und des Nichtbestehens einer Wiederholungsgefahr; Anerkennung von generalpräventiven Motiven im Ausweisungsrecht

  • rewis.io

    Ausweisung aus generalpräventiven Gründen; Befristung der Wirkungen der Ausweisung; Dauer der Befristung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung eines Ausländers bei strafrechtlichen Verurteilungen und des Nichtbestehens einer Wiederholungsgefahr; Anerkennung von generalpräventiven Motiven im Ausweisungsrecht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine unbefristete Ausweisung "verwurzelter" Ausländer aus generalpräventiven Gründen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine unbefristete Ausweisung "verwurzelter" Ausländer aus generalpräventiven Gründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausweisung "verwurzelter" Ausländer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine unbefristete Ausweisung "verwurzelter" Ausländer aus generalpräventiven Gründen

  • migrationsrecht.net (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rückführungsrichtlinie

  • migrationsrecht.net (Zusammenfassung)

    Befristung generalpräventiver Ausweisungen von Amts wegen erforderlich

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verwurzelte Ausländer stehen unter besonderem Ausweisungsschutz

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine unbefristete Ausweisung verwurzelter Ausländer aus generalpräventiven Gründen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 142, 29
  • NVwZ 2012, 1558
 
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Wird zitiert von ... (272)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    Mit dem Begriff der gesteigerten Wiederholungsgefahr ist dabei erkennbar die auch von der Rechtsprechung des Senats verlangte ernsthaft drohende Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen des Ausländers - im Gegensatz zur lediglich entfernten Möglichkeit solcher Verfehlungen - gemeint (vgl. Urteile vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 7 Rn. 16 und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 ).

    Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (Urteile vom 11. Juni 1996 a.a.O. m.w.N. und vom 31. August 2004 - BVerwG 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 ).

  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    Mit dem Begriff der gesteigerten Wiederholungsgefahr ist dabei erkennbar die auch von der Rechtsprechung des Senats verlangte ernsthaft drohende Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen des Ausländers - im Gegensatz zur lediglich entfernten Möglichkeit solcher Verfehlungen - gemeint (vgl. Urteile vom 13. Januar 2009 - BVerwG 1 C 2.08 - Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 7 Rn. 16 und vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 ).

    Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art, Schwere und Häufigkeit ergeben (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. Januar 2009 a.a.O.).

  • EGMR, 22.03.2007 - 1638/03

    MASLOV v. AUSTRIA

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    So zieht der EGMR die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 ; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 ).
  • BVerwG, 10.12.1993 - 1 B 160.93

    Ausländer - Besonderer Ausweisungsschutz - Trennung - Rechtsfehler

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die zwei getrennte Verwaltungsakte - nämlich die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (vgl. hierzu Beschluss vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2 zur Vorgängerregelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990).
  • BVerwG, 20.08.2009 - 1 B 13.09

    Ausweisung; Befristung; Ankündigung der Abschiebung aus der Haft.

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    Ob dies erforderlich ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    In dem erneuten Berufungsverfahren wird der Beklagte, sofern er auch angesichts der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Klägers an der Ausweisung festhalten will, Gelegenheit haben, seine maßgeblichen Ermessenserwägungen unter Beachtung der hierfür vom Senat aufgestellten formalen Anforderungen (Urteil vom 13. Dezember 2011 - BVerwG 1 C 14.10 - Leitsatz 2, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) zu ergänzen und die erforderliche Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nachzuholen.
  • EGMR, 17.04.2003 - 52853/99

    D (A), Türken, Ausweisung, Straftäter, Besonderer Ausweisungsschutz, Unbefristete

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    So zieht der EGMR die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 ; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 ).
  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    So zieht der EGMR die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99 - Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02 - Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 ; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03 - Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 ).
  • EuGH, 04.10.2007 - C-349/06

    Polat - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 7

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die hier streitige, im Juli 2009 verfügte und mit der Klage angegriffene Ausweisung von der Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, noch nicht erfasst (vgl. zur intertemporalen Anwendung von Richtlinien: EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-349/06, Polat - Slg. 2007, I-8167 Rn. 25 ff.).
  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

    Auszug aus BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie für bereits vor deren Umsetzung begonnene und darüber hinaus andauernde Inhaftierungen gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 2009 - Rs. C-357/09 PPU, Kadzoev - Slg. 2009, I-11189 Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 2.04

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

  • BVerwG, 02.09.2009 - 1 C 2.09

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht, Ausweisung, Ausweisungsschutz,

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BVerfG, 10.08.2007 - 2 BvR 535/06

    Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch

  • BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03

    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer

  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 1.10

    Schengen-Visum; Besuchsvisum; kurzfristiger Aufenthalt; einheitliches Visum;

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

  • EGMR, 28.06.2007 - 31753/02

    D (A), Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Europäische

  • EGMR, 06.12.2007 - 69735/01

    D (A), Ausweisung, Europäische Menschenrechtskonvention, Schutz von Ehe und

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff.).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - Rn. 28 f.).

    2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - juris Rn. 28 f.).

    Die im Gesetz angelegte Trennung von Ausweisung einerseits und Befristung ihrer Wirkungen andererseits hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (Beschlüsse vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3 und vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30).

    Denn in diesen Fällen lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, um die notwendige generalpräventive Wirkung zu erzielen, so dass es unverhältnismäßig wäre, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 29).

    Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 32 f. - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen).

    Im Übrigen haben auch die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsentscheidung, die auch hinsichtlich der Bemessung der Fristdauer seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde steht (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31), die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen zu berücksichtigen.

    Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30).

    Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt - wie hier - eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Weiterentwicklung des Urteils vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31).

    Der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, für davor erlassene und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohungen keine Geltung beansprucht (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 35 und vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 15; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch VerwGH Wien, Urteile vom 16. Juni 2011 - Az. 2011/18/0064 - und vom 20. März 2012 - Az. 2011/21/0298).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann indes auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. zum früheren Ausweisungsrecht: BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 17 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend erkannt, dass das hier besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch bei der gebotenen individuellen Würdigung der Tat unter Einbeziehung des generalpräventiven Anlasses (dazu BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 17) ganz erhebliches Gewicht hat und am oberen Bereich des Möglichen anzusiedeln ist.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,2059
BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11) (https://dejure.org/2011,2059)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11) (https://dejure.org/2011,2059)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11) (https://dejure.org/2011,2059)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 bis 8, § 80b; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz; aufschiebende Wirkung; Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Anfechtungsklage; Ausweisung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Antragsfrist; Rechtsschutzinteresse.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 bis 8, § 80b
    Anfechtungsklage; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Antragsfrist; Ausweisung; Rechtsschutzinteresse; Vorläufiger Rechtsschutz; Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; aufschiebende Wirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 80 Abs 8 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bei Entscheidung des OVG über die Berufung und Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache beim BVerwG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 84 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. VwGO 5 - 8, § 80b
    Vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Wegfall der aufschiebenden Wirkung, Anfechtungsklage, Ausweisung, sachliche Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsschutzinteresse

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • rechtsportal.de

    VwGO § 80b Abs. 2
    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bei Entscheidung des OVG über die Berufung und Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache beim BVerwG

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1342
  • DVBl 2011, 1372
  • AnwBl 2012, 94
  • DÖV 2011, 984
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.06.2007 - 4 VR 2.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung; Fortdauer der;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11
    Für die Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO fortdauert, ist abweichend vom Wortlaut der Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (Fortführung der Rechtsprechung zur berichtigenden Auslegung von § 80b Abs. 2 VwGO in BVerwGE 129, 58).

    So ist bereits geklärt, dass nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht für die Entscheidung nach dieser Vorschrift zuständig ist, wenn den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 134 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz die Sprungrevision zusteht, durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist oder nur die Revision zulässig ist oder gemäß § 48 VwGO das Oberverwaltungsgericht bereits im ersten Rechtszug entschieden hat (Beschluss vom 19. Juni 2007 - BVerwG 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58).

    Wenn die Behörde etwa die sofortige Vollziehung einzelner Regelungen des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, es im Übrigen aber bei der aufschiebenden Wirkung belassen hat, wäre für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Revisionsverfahrens das Bundesverwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zuständig, während über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nicht für sofort vollziehbar erklärten Regelungen desselben Verwaltungsakts das Oberverwaltungsgericht nach § 80b Abs. 2 VwGO zu entscheiden hätte (ebenso Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Der Antrag ist nicht fristgebunden (Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.) und kann deshalb auch noch während des Revisionsverfahrens gestellt werden.

    Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11
    Hiergegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 7.11 anhängig ist.
  • BVerwG, 05.11.2018 - 3 VR 1.18

    Aufschiebende Wirkung; Cannabis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erfolgsaussichten;

    Auch insoweit muss die Regelung des § 80b VwGO, der seine konkrete Ausgestaltung erst im Vermittlungsausschuss erfahren hat (BT-Drs. 13/5642), berichtigend ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.).

    Die Voraussetzungen dieser Regelannahme sind durch den Erfolg der Klage im Berufungsverfahren beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9).

  • BVerwG, 22.02.2018 - 3 B 69.16

    Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen

    Die Vorschrift ist aber berichtigend dahin auszulegen, dass "das Rechtsmittelgericht" auf Antrag entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 11 ff. und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.).

    Danach ist abweichend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Hauptsacheverfahren - wie hier - infolge der Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 1, vom 24. Februar 2011 - 8 VR 1.11 - juris Rn. 2 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - a.a.O. Rn. 7).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 80b VwGO; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9).

  • BVerwG, 22.02.2018 - 3 VR 1.17

    Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen

    Die Vorschrift ist aber berichtigend dahin auszulegen, dass "das Rechtsmittelgericht" auf Antrag entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 11 ff. und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.).

    Danach ist abweichend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Hauptsacheverfahren - wie hier - infolge der Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 1, vom 24. Februar 2011 - 8 VR 1.11 - juris Rn. 2 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - a.a.O. Rn. 7).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 80b VwGO; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9).

  • VG Karlsruhe, 14.10.2011 - 5 K 2504/11

    Anspruch auf Passherausgabe für ausgewiesenen Ausländer zwecks Ausreise wegen

    Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2011 an, dass die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 fortdauert (1 VR 1.11).

    Im vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Eilverfahren 1 VR 1.11 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2011 angeordnet wurde.

    Vorliegend besteht die Ausreisepflicht des Antragstellers trotz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2011 (1 VR 1.11) fort, denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt.

    Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren 1 VR 1.11 vom Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" seines Bruders - die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht eingereicht wurde und sich lediglich als Kopie in der Akte des Antragsgegners findet -, kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, vor einer sonst möglichen Vollziehung der Ausreisepflicht durch Abschiebung auch rechtlich durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - und nicht nur tatsächlich durch Erteilung von Duldungen seitens der Antragsgegnerin - geschützt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 VR 1/11 -, juris RdNr. 8).

    Diese beschränkte Fiktion des Fortbestehens des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vermittelt dem Antragsteller in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit einen besseren Schutz als die antragsabhängige Erteilung befristeter Duldungen durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 VR 1/11 -, a.a.O. RdNr. 8).

  • BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19

    Rechtsstreit um die Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des

    Abweichend vom Wortlaut der Vorschrift ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig, wenn - wie hier - das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 7 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B3VR1.17.0] - juris Rn. 13).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten - wie sich schon aus der Verweisung in § 80b Abs. 3 VwGO ergibt - die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14, vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen

    Dem korrespondiert ein berechtigtes Interesse des Trägers der zuständigen Ausländerbehörde in seiner Funktion als Antragsgegner, stattgebende Eilrechtsschutzentscheidungen des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterziehen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2005 - 1 VR 5.05 - juris Rn. 2; Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2016 - 2 R 135/15

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dann zu bejahen, wenn sich die kraft Gesetzes erloschene aufschiebende Wirkung der Klage - sofern der Antragsgegner die Vollziehung nicht selbst bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides aussetzt - nur auf dem Weg über eine solche gerichtliche Entscheidung herstellen lässt und die aufschiebende Wirkung der Klage dem Antragsteller auf jeden Fall eine günstigere Rechtsposition vermittelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 VR 1.11 -, NVwZ 2011, 1342 [1343] RdNr. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 9; Beschl. d. Senats v. 18.08.2015, a.a.O, RdNr. 6, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 10 ZB 12.1138

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Denn die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO kann auch angeordnet werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (NdsOVG, B.v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 1 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.6.2007 - 4 VR 2/07 - juris Rn. 13 m.w.N., B.v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8).

    Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO erfordert, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht, er mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann (BVerwG, B.v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2012 - 18 B 932/12

    Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger

    § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil)Verfahrens den Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert, vgl. zu einem insoweit bestehenden Rechtsschutzbedürfnis BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 u.a. -, juris, Rn. 8, kommt dem Antragsteller nicht zu Gute, weil die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist und die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu einer Erwerbstätigkeit über deren Geltungsdauer hinaus berechtigt.
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 14 AS 11.2649

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 VR 2.21

    Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der

  • VG Ansbach, 19.05.2022 - AN 17 S 22.00459

    Weitestgehend erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015 - 2 R 116/15

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO

  • OVG Bremen, 23.02.2021 - 2 B 285/19

    Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 18 E 1140/14

    Bemessung des Streitwertes bei einem gegen eine Ausweisung und

  • VGH Bayern, 25.09.2014 - 10 ZB 14.1475

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 02.07.2014 - 3 AS 14.1352

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Anordnung der Fortdauer der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2011 - 2 M 161/11

    Verwirkung bzw. Verbrauch eines Ausweisungsgrundes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 - 8 R 4/19

    Anfechtung der Verkleinerung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2012 - 13 B 1016/12

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.06.2011 - 1 C 7.11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,70534
BVerwG, 17.06.2011 - 1 C 7.11 (https://dejure.org/2011,70534)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.2011 - 1 C 7.11 (https://dejure.org/2011,70534)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 2011 - 1 C 7.11 (https://dejure.org/2011,70534)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Anfechtungsklage; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Antragsfrist; Ausweisung; Rechtsschutzinteresse; Vorläufiger Rechtsschutz; Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; aufschiebende Wirkung

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