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   BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95   

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BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95 (https://dejure.org/1996,2609)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1996 - 1 C 7.95 (https://dejure.org/1996,2609)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - 1 C 7.95 (https://dejure.org/1996,2609)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb der Spielhalle als Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis, Begriff der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Spielhallen - Übermäßige Ausnutzung - Geräte - Aufstellung - Spielhallenerlaubnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 436
  • DVBl 1996, 818 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95
    § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO kann Rechtsgrundlage für eine Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis sein, die die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb der Spielhalle regelt (wie BVerwG DVBl 1993, 1220 -).

    Er bezieht sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) und führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe im Widerspruch zu dieser Entscheidung den Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielV zum Maßstab für die Verteilung der Geldspielgeräte gemacht.

    Insbesondere enthält die Vorschrift über die höchstzulässige Anzahl der in einer Spielhalle aufstellbaren Geld- oder Warenspielgeräte (§ 3 Abs. 2 SpielV) keine Bestimmung über die Aufstellung der der Anzahl nach zulässigen Geräte innerhalb einer Spielhalle (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - a.a.O.).

    Danach fehlt es an Umständen, die dazu führen, daß durch die Massierung von Gewinnspielgeräten ein erheblicher Anreiz geschaffen wird, verstärkt auf Gewinn und nicht zur Unterhaltung zu spielen und damit ein erhebliches Verlustrisiko einzugehen (Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - a.a.O.).

  • BVerfG, 27.03.1987 - 1 BvR 850/86

    Spielgeräte - Verfassungsmäßigkeit - Begrenzung der Geldspielgeräte - Spielhalle

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95
    Sie beruht auf der Ermächtigung des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194), der nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Aufstellung der Gewinnspielgeräte innerhalb eines Betriebs ermächtigt.
  • BVerfG, 09.07.1986 - 1 BvR 413/86

    Gewerberecht - Peep-Show - Sittenwidrige Veranstaltungen - Sachliche Erwägungen -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95
    Sie beruht auf der Ermächtigung des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 u.a. -, GewArch 1987, 194), der nicht zum Erlaß einer Rechtsverordnung über die Aufstellung der Gewinnspielgeräte innerhalb eines Betriebs ermächtigt.
  • BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95

    Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95
    Die allein noch streitgegenständliche, selbständig anfechtbare (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1995 - BVerwG 1 B 23.95 - GewArch 1995, 473) Auflage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
  • OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96

    Gewerberecht: Einschränkung der Spielhallenerlaubnis durch Auflagen, Übermäßige

    Die zuständige Behörde kann durch eine Auflage gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO nachträglich die Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb einer Spielhalle regeln, wenn andernfalls eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten ist (wie BVerwG, Urteil v 23.1.1996, GewArch 1996, 279 f).

    Diese kann auch die Aufstellung der Geld- oder Warenspielgeräte innerhalb der Spielhalle regeln (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 f.; Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323 ff.; vgl. ferner z.B. Odenthal, GewArch 1998, S. 193 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung das Berufungsgericht der vorliegenden Entscheidung zugrundelegt, hat während der letzten Jahre mehrfach zum Ausdruck gebracht, zusätzliche Auflagen hinsichtlich der konkreten Aufstellung von Gewinnspielautomaten seien ggfs. nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig, so auch dann, wenn ein Teil der Spielhalle nach dem Gesamteindruck von z.B. Zugänglichkeit, Ausstattung, Überwachung und Beleuchtung lediglich "pro forma" betrieben werde, um Grundfläche für die Aufstellung von Gewinnspielautomaten zu erlangen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 324; Beschluß v. 29.6.1994, GewArch 1994, S. 471 ; Beschluß v. 17.7.1995, GewArch 1995 S. 473 f.; Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996 S. 279, 280).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen der Fläche und den vorhandenen Geräten nicht gleichsam mathematische Maßstäbe für deren Verteilung aufstellen lassen, sondern auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), und daß - anders als manche Ausführungen der Beklagten es nahelegen - jedenfalls nicht allein auf den Flächenanteil der Spielhalle abgestellt werden darf, in dessen Bereich die Gewinnspielgeräte innerhalb der Halle aufgestellt sind (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, GewArch 1996, S. 279 im Anschluß an Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 324).

    Insbesondere bietet der Flächenmaßstab des § 3 Abs. 2 SpielVO keinen geeigneten Maßstab für die Beurteilung, wann eine zu hohe Konzentration von Gewinnspielgeräten in einem von mehreren Räumen einer Spielhalle vorliegt, da die Vorschrift auf einer andersgearteten Ermächtigungsgrundlage beruht, die die Frage der räumlichen Verteilung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle nicht erfaßt (BVerwG, Urteil v. 23.1.1996, a.a.O. S. 279; Urteil v. 30.3.1993, a.a.O., S. 324; vgl. auch Marcks, GewArch 1993, S. 325 ).

    Insbesondere wird ein solcher Eindruck nicht durch eine etwaige schlechte Zugänglichkeit dieses Raums (vgl. z.B. die entsprechenden räumlichen Verhältnisse in BVerwG, Urteil v. 30.3.1993, GewArch 1993, S. 323, 325 ; Urteil v. 26.1.1996, GewArch 1996, S. 279, 280), die vorliegend über eine relativ breite, in der Raumgliederung klar erkennbare Treppe gewährleistet ist, oder die Größenverhältnisse der Räume untereinander erweckt.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allein aufgrund der Größe des unteren Raums der Spielhalle von 105 qm noch nicht zu erkennen, daß die Zahl von 10 Gewinnspielgeräten bereits typischerweise zu einer zu starken räumlichen Massierung auf diesen Teil der Spielhalle führt (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.1.1996; GewArch 1996, S. 279, 280; vgl. ferner OVG Münster, Beschluß v. 5.6.1997, GewArch 1998, S. 198 f.; Urteil v. 18.11.1996, 4 A 887/94, zitiert bei Odenthal S. 194, Fn. 14).

  • VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110

    Nachträglicher Eingriff in die Bestandskraft einer Spielhallenerlaubnis durch

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  • VG Gießen, 25.04.2012 - 8 K 3258/11

    Geeignetheitsbestätigung

    So hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, dass § 33i Abs. 1 S. 2 GewO Rechtsgrundlage für eine der Spielhallenerlaubnis hinzutretenden Auflage sein kann, die die Aufstellung von massiert platzierten Spielgeräten innerhalb der Spielhalle regelt (U. v. 30.03.1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323, 324; U. v. 23.01.1996 - 1 C 7.95 -, GewArch 1996, 279).

    Denn es gilt weiterhin, d. h. trotz Änderung der Spielverordnung, dass diese mangels Rechtsgrundlage in § 33 f GewO die Frage der Aufstellung der der Zahl nach zulässigen Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle zulässigerweise nicht zu regeln vermag (vgl. BVerwG, U. v. 23.01.1996, a.a.O., S. 280; Bayer. VGH, U. v. 25.05.2001 - 22 B 01.110 -, GewArch 2001, 377).

  • OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04

    Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in

    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3.2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).
  • OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04

    Zulässigkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; "Fun-Games"

    Deshalb hat die Antwort auf die Frage, wann ein Spielgerät eine Gewinnmöglichkeit bietet und deshalb erlaubnispflichtig ist, den Grad der Gefährdung zu berücksichtigen, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass übersteigerte Gewinnerwartungen ein Anreiz schaffen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1996, GewArch 1996, 279; Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985 S.64, 65; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.3. 2004 - 1 Bs 47/04 - GewArch 2004, 300-301).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 6 S 1430/11

    Gewerberechtliche Beseitigungsanordnung (EC-Cash-Terminals)

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter zutreffender Verwertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs nicht bereits dann gegeben ist, wenn die spielerische Unterhaltung ausgedehnt wird, sondern erst dann, wenn ein durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffener Anreiz, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen, ausgebeutet werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.03.1993 - 1 C 16.91 -, GewArch 1993, 323; Beschluss vom 17.07.1995 - 1 B 23.95 -, GewArch 1995, 473; Urteil vom 23.01.1996 - 1 C 7/95 -, GewArch 1996, 279; Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 8.05 -, a.a.O.).
  • VG München, 15.11.2011 - M 16 K 11.3222

    Spielhallenerlaubnis; optische Sonderung; übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs

    Eine Abkehr hiervon ist insbesondere nicht durch die Entscheidungen vom 27. März 1990 (Az. 1 C 47/88), vom 24. April 1990 (Az. 1 B 54/88), vom 14. Januar 1991 (Az. 1 B 174/90), vom 30. März 1993 (Az. 1 C 16/91), vom 23. November 1993 (Az. 1 C 13/92), vom 29. Juni 1994 (Az. 1 B 52/94) und vom 23. Januar 1996 (Az. 1 C 7/95- allesamt juris bzw. a.a.O.) erfolgt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.06.1997 - 4 A 6681/95

    Gewerberecht: Erforderlichkeit einer Auflage bei Spielhallenerlaubnis,

    Ob eine Massierung vorliegt, läßt sich nicht gleichsah mathematisch erfassen, vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1996 - 1 C 7.95 -, GewArch 1996, 279.
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