Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 14.05.2009

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   BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09   

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BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09 (https://dejure.org/2010,166)
BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2010 - 1 C 8.09 (https://dejure.org/2010,166)
BVerwG, Entscheidung vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 (https://dejure.org/2010,166)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    GG Art. 2, 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. ... 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 20; AufenthG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 30 Abs. 1, §§ 32, 51, 104 Abs. 2 und 3, § 104a; AufenthV § 41; AuslG 1990 § 20 Abs. 4; DV AuslG 1965 § 5; EMRK Art. 8; EUV Art. 6 Abs. 1 und 3; AEUV Art. 18; EGV Art. 12; Richtlinie 2003/86/EG Art. 4, 5 Abs. 5, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, 16, 17; Richtlinie 2003/109/EG Art. 5 Abs. 5, Art. 15; Richtlinie 2004/83/EG Art. 33; VO (EG) Nr. 539/2001 Art. 1 Abs. 1; GR-Charta Art. 7, 21, 51 Abs. 1; ARB 1/80 Art. 13, 16 Abs. 1; Zusatzprotokoll zum Art. 41 Abs. 1; Abkommen vom 12. September 1963
    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Ausländerehen; Kindernachzug; Spracherwerb; Integration; Zwangsverheiratung; Verständigung auf einfache Art; Sprachniveau; Sprachrahmen; schriftliche Sprachkenntnisse; Analphabetismus; ...

  • openjur.de

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Ausländerehen; Kindernachzug; Spracherwerb; Integration; Zwangsverheiratung; Verständigung auf einfache Art; Sprachniveau; Sprachrahmen; schriftliche Sprachkenntnisse; Analphabetismus; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2, 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Art. 20

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Ehegattennachzug; Erfordernis der Verständigung in deutscher Sprache; Verfassungsmäßigkeit; keine Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf Drittstaatsangehörige

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einfacher Verständigungsmöglichkeit in deutscher Sprache bei Nachzug des Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden Ausländer; Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle; Voraussetzungen für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 6, GG Art. 3 Abs. 1, Aufenth... G § 16 Abs. 5, AufenthG § 30 Abs. 1, AufenthG § 6 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AufenthG § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 2, RL 2003/86/EG Art. 7 Abs. 2, RL 2003/109/EG Art. 5 Abs. 5, RL 2003/109/EG Art. 15 Abs. 3, RL 2004/83/EG Art. 33, EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 7, GR-Charta Art. 52 Abs. 3, AEUV Art. 18, GR-Charta Art. 21 Abs. 2, GR-Charta Art. 15 Abs. 3
    Familienzusammenführung, Visumsverfahren, Deutschkenntnisse, Ehegattennachzug, Schriftsprache, Analphabetismus, Integrationsmaßnahme, Integrationsanforderungen, Daueraufenthaltsrichtlinie, Achtung des Familienlebens, Schutz von Ehe und Familie, ...

  • rewis.io

    Ehegattennachzug; Erfordernis der Verständigung in deutscher Sprache; Verfassungsmäßigkeit; keine Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf Drittstaatsangehörige

  • ra.de
  • rewis.io

    Ehegattennachzug; Erfordernis der Verständigung in deutscher Sprache; Verfassungsmäßigkeit; keine Anwendung des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf Drittstaatsangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Erfordernisses einfacher Verständigungsmöglichkeit in deutscher Sprache bei Nachzug des Ehegatten zu einem in Deutschland lebenden Ausländer; Verfassungsmäßigkeit des Fehlens einer allgemeinen Ausnahmeregelung für Härtefälle; Voraussetzungen für ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ehegattennachzug erfordert einfache Deutschkenntnisse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Deutschkenntnisse für den Ehegattennachzug

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mangelnde Deutschkenntnisse können Familienzusammenführung verhindern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausländische Ehegatten, die nach Deutschland zu ihrem Partner ziehen wollen, müssen einfache Deutschkenntnisse nachweisen

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    BVerwG klärt die wesentlichen Fragen des Familiennachzugs

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    BVerwG klärt die wesentlichen Fragen des Familiennachzugs

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spracherfordernis beim Ehegattennachzug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachziehender Ehegatte muss einfaches Deutsch können

Besprechungen u.ä.

  • migrationsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 231
  • NJW 2010, 2536 (Ls.)
  • NVwZ 2010, 964
  • FamRZ 2010, 1161
  • DVBl 2010, 150
  • DVBl 2010, 923
  • DÖV 2010, 742
 
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Wird zitiert von ... (187)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Dies gilt auch für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem berechtigterweise in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 ).

    Allerdings stellt eine Regelung die prägenden Elemente des Art. 6 GG zugrunde liegenden Bildes von Ehe und Familie nicht in Frage, wenn sie - wie hier - einem begrenzten Kreis von Personen für eine grundsätzlich überschaubare Zeit die Verwirklichung des Wunsches verwehrt, in räumlich ganz bestimmter Hinsicht als Ehegatten oder Familie zusammenzuleben, ohne ein solches Zusammenleben schlechthin zu hindern oder den Betroffenen eine schlechterdings unzumutbare Herstellung der Einheit von Ehe und Familie anzusinnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. ).

    Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu; auch hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen ist der Einschätzungsvorrang der Rechtssetzungsorgane zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 a.a.O. ).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Damit haben die Mitgliedstaaten (auch) gemeinschaftsrechtlich die ihnen in der Richtlinie überlassenen Spielräume an den Kriterien auszurichten, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelt hat (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - Rs. C-540/03 - Europäisches Parlament ./. Rat der Europäischen Union, NVwZ 2006, 1033 Rn. 62).

    Außerdem haben sie die in Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Richtlinie niedergelegten Grundsätze zu beachten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 63 f.).

    Diese Kriterien entsprechen denjenigen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für die Überprüfung heranzieht, ob ein Staat bei der Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung die betroffenen Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen hat (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 a.a.O. Rn. 64).

  • EGMR, 21.12.2001 - 31465/96

    SEN c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • EGMR, 28.05.1985 - 9214/80

    ABDULAZIZ, CABALES AND BALKANDALI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • EGMR, 28.11.1996 - 21702/93

    AHMUT c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • EGMR, 19.02.1996 - 23218/94

    GÜL v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Auch sichert er nicht das Recht zu, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, um ein Familienleben aufzubauen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03, Dragan u.a. - NVwZ 2005, 1043 und Urteile vom 21. Dezember 2001 - Nr. 31465/96, Sen - InfAuslR 2002, 334, vom 28. November 1996 - Nr. 73/1995/579/665, Ahmut - InfAuslR 1997, 141, vom 19. Februar 1996 - Nr. 53/1995/559/645, Gül - InfAuslR 1996, 245 und vom 28. Mai 1985 - Nr. 15/1983/71/107-109, Abdulaziz u.a. - InfAuslR 1985, 298).

    In diesem Zusammenhang misst der Gerichtshof allerdings bei der Frage, ob der Nachzug des Familienangehörigen das adäquate Mittel zur Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens wäre, regelmäßig dem Umstand Bedeutung bei, ob er die einzige Möglichkeit darstellt, ein Familienleben zu entwickeln, etwa weil Hindernisse für eine Wohnsitzbegründung im Ausland bestehen oder besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer eine solche Wohnsitzbegründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR, Urteile vom 1. Dezember 2005 - Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle - InfAuslR 2006, 105, vom 21. Dezember 2001 a.a.O. Rn. 40, vom 28. November 1996 a.a.O. Rn. 70, vom 19. Februar 1996 a.a.O. Rn. 39 und vom 28. Mai 1985 a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. Urteile vom 16. Juni 2004 - BVerwG 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 m.w.N.; vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329, Leitsatz 3 u. Rn. 37 ff. und vom 1. Dezember 2009 - BVerwG 1 C 32.08 - juris Rn. 12).

    Hat die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf Familienzusammenführung, gilt dies auch für die Kläger zu 2 bis 6. Sie erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG für einen Anspruch auf (isolierten) Kindernachzug, da ihr Vater nicht allein sorgeberechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Auch diese Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteile vom 17. September 2009 - Rs. C-242/06, Sahin - NVwZ 2009, 1551, Rn. 62 und vom 21. Oktober 2003 - Rs. C-317/01 u.a., Abatay u.a. - Slg. 2003, I-12301 Rn. 58 f.).

    Sie verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 in dem betreffenden Mitgliedstaat galten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009 a.a.O. Rn. 63).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-16/05

    Tum und Dari - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Diese Stillhalteklausel entfaltet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so dass sich türkische Staatsangehörige vor den nationalen Gerichten auf die Rechte, die diese Bestimmung ihnen verleiht, berufen können, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 - Rs. C-16/05, Tum und Dari - Slg. 2007, I-07415 Rn. 46 m.w.N.).

    Dies genügt für eine Ausnahme nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG auch deshalb nicht, weil Art. 41 Abs. 1 ZP nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine materiellrechtliche, sondern nur eine verfahrensrechtliche Wirkung zukommt, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen, wenn ein türkischer Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat von der Niederlassungsfreiheit oder dem freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen will (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 2007 a.a.O. Rn. 52 ff.).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09
    Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - DB 2009, 2441 m.w.N.).
  • EGMR, 01.12.2005 - 60665/00

    TUQUABO-TEKLE AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92

    Parabolantenne I

  • EuGH, 28.10.1982 - 50/82

    Affaires maritimes à Bayonne u.a. / Dorca Marine u.a.

  • BVerfG, 18.12.2008 - 1 BvR 2604/06

    Verletzung von Art 2 Abs 1, Art 6 Abs 1 GG durch mangelnde Berücksichtigung der

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • EuGH, 28.10.1982 - 52/81

    Faust / Kommission

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerwG, 03.03.1998 - 9 C 3.97

    Vertriebenenrecht - Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 BVFG n.F., Begriff der

  • BVerfG, 12.09.2007 - 1 BvR 58/06
  • EuGH, 10.03.1998 - C-122/95

    DISKRIMINIERUNG VON IMPORTEUREN VON BANANEN AUS BESTIMMTEN LATEINAMERIKANISCHEN

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 17.05

    Deutschkenntnisse, ausreichende; Einbürgerung, Zusicherung auf -; Schriftsprache,

  • BVerwG, 01.12.2009 - 1 C 32.08

    Anspruch eines sechzehnjährigen mazedonischen Kindes auf Erteilung von Visa zum

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - BVerwGE 136, 231 Rn. 10).

    Die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, umfasst nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 14).

    Die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme nach dieser Vorschrift nicht aus (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 16).

    Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Im Ergebnis verpflichtet damit auch Art. 8 EMRK zu einer Abwägungslösung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 33 f. m.w.N.).

    Für das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Ausländern ist der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O. Rn. 40 ff.) zu dem Ergebnis gekommen, dass die gesetzliche Regelung in der Regel zu einem ausgewogenen Interessenausgleich führt, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entspricht.

    Dies schließt die aufenthaltsrechtliche Privilegierung von Angehörigen bestimmter Drittstaaten ein (vgl. Urteil vom 30. März 2010 a.a.O. Rn. 59).

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

    Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil er über die erforderlichen Deutschkenntnisse des Sprachniveaus der Stufe "A 1" des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (vgl. zum Umfang der erforderlichen Deutschkenntnisse: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - 2 B 6.08 -, juris), wie er selbst im Verfahren vorgetragen hat, nicht verfügt.

    Ein nicht auf Krankheit oder Behinderung beruhender Analphabetismus erfüllt nicht den - vorliegend allein in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG; die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten beim Erwerb der geforderten einfachen Sprachkenntnisse reichen hierfür nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., juris Rn. 16, 50).

    Türkische Staatsangehörige bedürfen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81 S. 1), und deren Anhang I für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Visums (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 17).

    Ebenso wenig kann der Kläger unter Berufung auf diese Vorschriften und die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin die Ausnahmeregelung in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG (dazu cc.) für sich in Anspruch nehmen (vgl. zum Ganzen schon: BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 18ff.).

    Der reine Familiennachzug unterfällt jedoch nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 19).

    Selbst wenn Art. 13 ARB 1/80 auch in Bezug auf die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegenstehen sollte (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2009, a.a.O., Rn. 64), kann sich dies nur auf solche Personen beziehen, die von dieser Freizügigkeit Gebrauch machen wollen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 20); mit anderen Worten muss die Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zumindest beabsichtigt sein (Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, Art. 13 ARB 1/80, Rn. 4).

    Darüber hinaus scheidet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Berufung türkischer Staatsangehöriger über die Stillhalteklauseln auf § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 AufenthG generell aus (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 21).

    Diesbezüglich schließt sich die Kammer der überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 22-28 m.w.N.), welches hierzu folgendes ausführt:.

    Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2, wonach bei Flüchtlingen "die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde" (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 23).

    Die Kammer sieht von einer - durch die Kläger angeregten - Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den EuGH ab, weil es das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus den oben genannten Gründen für vereinbar mit Gemeinschaftsrecht und die Stellungnahme der Kommission vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) für nicht geeignet hält, die überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O., Rn. 22 ff.) in Zweifel zu ziehen.

    Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gewähren einen Anspruch auf Ehegattennachzug (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 30-36).

    Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011, a.a.O., Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig.

    Zumutbar ist in aller Regel ein Zeitraum von etwa zwei bis drei Jahren, sofern nicht besonders schutzwürdige Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 49).

    Eine Alphabetisierung in lateinischer Schriftsprache ist in 200 bis 300 Unterrichtsstunden von jeweils 45 Minuten möglich; in der Türkei werden von den örtlichen Volkshochschulen Alphabetisierungskurse angeboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 50; BTDrucks 16/11997 S. 8).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht über diese Frage bereits mit Urteil vom 30. März 2010 (a.a.O.) entschieden, hat diese Entscheidung jedoch mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (a.a.O.) wieder in Frage gestellt, so dass insofern eine höchstrichterliche Klärung bisher nicht erfolgt ist.

  • VG Berlin, 07.11.2017 - 36 K 92.17

    Ausländerrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem als subsidiär

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerfG 1 BvR 2604/06 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 -, juris Rn. 33).

    Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch hinsichtlich künftiger Verhältnisse und Entwicklungen ist der Einschätzungsvorrang der Rechtssetzungsorgane zu beachten (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 -, juris Rn. 32).

    36 Auch Art. 8 EMRK gewährleistet es nicht als Grundrecht eines Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - C - 540/03 -, juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16/12 -, juris Rn. 22), sondern verpflichtet ebenfalls zu einer Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8/09 -, juris Rn. 34).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.05.2009 - 1 C 8.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,75843
BVerwG, 14.05.2009 - 1 C 8.09 (https://dejure.org/2009,75843)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 C 8.09 (https://dejure.org/2009,75843)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 1 C 8.09 (https://dejure.org/2009,75843)
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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Alphabetisierung; Analphabetismus; Ausländerehen; Diskriminierungsverbot; Drittstaatsangehörige; Ehe und Familie; Ehegattennachzug; Familienleben; Familienzusammenführung; Freiheit des Dienstleistungsverkehrs; Heimat; Herkunft; Integration; Integrationsanforderung; ...

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