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   BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96   

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BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96 (https://dejure.org/1998,34)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1998 - 1 C 8.96 (https://dejure.org/1998,34)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 (https://dejure.org/1998,34)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Assoziationsabkommen EWG-Türkei - Ausreisefrist - Ausweisung - Begründungspflicht - Regelausweisung - Schwerwiegende Gründe - Spezialprävention

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; EGV Art. 48; ; EGV Art. 49; ; EMRK Art. ... 8; ; AuslG § 45; ; AuslG § 46; ; AuslG § 47; ; AuslG § 48; ; VwVfG NW § 39; ; VwVfG NW § 46; ; Assoziationsabkommen EWG-Türkei Art. 12; ; ARB 1/80 Art. 14; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 6; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 7; ; ENA Art. 3 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht - Begründungspflicht bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 303
  • DVBl 1999, 183 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (312)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Der Kläger genieße zwar den Schutz des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, doch könne er auch nach Assoziationsrecht aus den zu § 48 AuslG dargelegten Gründen ausgewiesen werden.

    Die Ausweisung steht mit den Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses EWG-Türkei Nr. 1/80 vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) ARB 1/80 - in Einklang.

    Den Vorschriften des ARB 1/80 läßt sich eine derartige Pflicht nicht entnehmen.

    Eine solche Ergänzung ginge über die aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl 1964 II S. 509, 1959) und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970 (BGBl 1972 II S. 385/1973 II S. 113) sowie des auf dieser Grundlage ergangenen Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 übernommenen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinaus.

    c) Der Ausweisung steht ein Aufenthaltsrecht des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht entgegen.

    Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Ausweisung in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 steht.

  • BVerwG, 11.06.1996 - 1 C 24.94

    Ausländerrecht: Ausweisung eines assoziationsrechtlich privilegierten türkischen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Bei einer Ausweisung zu spezialpräventiven Zwecken, die allein das Berufungsgericht geprüft hat, sind erforderlich ein Ausweisungsanlaß von besonderem Gewicht, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt, sowie konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (vgl. Urteile vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 24.94 - BVerwGE 101, 247 = Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 9 = NVwZ 1997, 297 und vom 28. Januar 1997 - BVerwG 1 C 17.94 - Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 10 = NVwZ 1997, 1119).

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids (vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 250) bestand auch die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit erneuter Verfehlungen des Klägers.

    Eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen ist danach gerechtfertigt, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 264 f.; Beschluß vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 24.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4).

    In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, daß zwischen den "schwerwiegenden Gründen" im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG und den "besonders schwerwiegenden Gründen" des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied besteht (Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 263).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weitergehenden Schutz als dieser (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 - Buchholz 402.240 § 30 AuslG 1990 Nr. 8 = NVwZ 1998, 742).

    Dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber auch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche Maßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. insbes. EGMR, Urteile vom 26. März 1992 , EuGRZ 1993, 556 und vom 26. September 1997 , InfAuslR 1997, 430; ferner Senatsurteil vom 9. Dezember 1997, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 24.96

    Ausländerrecht - Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Assoziierungsabkommen bei

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen ist danach gerechtfertigt, wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (stRspr; vgl. Urteil vom 11. Juni 1996, a.a.O., S. 264 f.; Beschluß vom 15. Juli 1997 - BVerwG 1 C 24.96 - Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    b) Art. 7 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 12. Januar 1927 (RGBl II S. 76/BGBl 1952 II S. 608) begründet keinen besonderen Ausweisungsschutz, weil nach dieser Vertragsvorschrift Ausweisungen als Einzelmaßnahmen gemäß den Gesetzen der Vertragsstaaten zulässig sind (vgl. Urteil vom 17. Juni 1998 BVerwG 1 C 27.96 - DVBl 1998, 1028 ).
  • BVerwG, 12.06.1979 - 1 C 70.77
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Das Gebot, dem Ausländer eine Frist zur Ausreise zu setzen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Urteil vom 12. Juni 1979 - BVerwG 1 C 70.77 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 65 = NJW 1979, 2486).
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Anderes läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Begründungspflicht gehöre zu den im Rahmen des Art. 48 EGV geltenden Grundsätzen, die die schrittweise Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Assoziationsrecht leiten (vgl. Art. 12 des Abkommens; EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - Slg. 1995, I 1475 = NVwZ 1995, 1093, Rn. 19 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.1995 - 17 A 3370/94

    Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ; Untersuchungshaft; Strafhaft;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    BVerwG 1 C 8.96 OVG 17 A 3370/94.
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 C 8.94

    Klagerecht für Ehefrau eines türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    In diesem Umfang decken sich die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und diejenigen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3 = NVwZ 1997, 1116, m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 1 B 123.97

    Ausländerrecht - Besonderer Ausweisungsschutz aus Gründen des familiären

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96
    Die Frage, ob ein Ausnahmefall gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, bei der alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen sind (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - BVerwG 1 B 256.96 - und vom 27. Juni 1997 - BVerwG 1 B 123.97 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12 und 15, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.01.1997 - 1 B 256.96

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Auslegung der Worte "in der Regel"

  • BVerwG, 28.01.1997 - 1 C 17.94

    Ausweisung wegen Beihilfe zum Heroinhandel

  • BVerwG, 14.05.1991 - 3 C 67.87
  • BGH, 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11

    Anwaltliche Berufspflicht: Vertretung widerstreitender Interessen bei Vertretung

    Der Bescheid darf durch die Berücksichtigung der geänderten Begründung jedoch nicht in seinem Wesen verändert (BVerwGE 19, 252, 257; 64, 356, 357 f.; 71, 363, 368; 95, 176, 183 f.) und die Rechtsverteidigung des Klägers darf hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BVerwG, NVwZ 1999, 303 Rn. 16).
  • BSG, 05.05.2015 - B 10 KG 1/14 R

    Anspruch eines ausländischen, nicht freizügigkeitsberechtigten Kindes auf

    In dem Maße, in dem ihre fortschreitende Verwurzelung in Deutschland solche Ausländer im Laufe der Zeit zu faktischen Inländern macht (vgl BVerwG Urteil vom 29.9.1998 - 1 C 8.96 - InfAuslR 1999, 54) , deren (Re)integration in ihrem Herkunftsstaat immer weniger möglich und zumutbar erscheinen lässt, wachsen neben den tatsächlichen Bindungen an das neue Heimatland mit Blick auf Art. 8 EMRK die rechtlichen Hürden für eine zwangsweise Zurückführung in ihren Herkunftsstaat.
  • VG Stuttgart, 10.01.2017 - 11 K 2461/16

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 - 1 C 8/96 - InfAuslR 1999, 54 und Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73).
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