Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 20.08.2020

Rechtsprechung
   BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19, 1 C 10.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,8063
BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19, 1 C 10.19 (https://dejure.org/2020,8063)
BVerwG, Entscheidung vom 23.04.2020 - 1 C 9.19, 1 C 10.19 (https://dejure.org/2020,8063)
BVerwG, Entscheidung vom 23. April 2020 - 1 C 9.19, 1 C 10.19 (https://dejure.org/2020,8063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 6 Abs. 3, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2,; RL 2003/86/EG Art. 2 Buchst. d und f, Art. 10 Abs. 3 Buchst. a, Art. 15 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 Buchst. a und b
    Aufrechterhaltung; Beistandsgemeinschaft; Eltern-Kind-Verhältnis; Elternnachzug; Familiengemeinschaft; Familienzusammenführung; Familienzusammenführungsrichtlinie; Minderjährigkeit; Minderjährigkeitsfiktion; Sorgerecht; Visum; Volljährigkeit; Vorabentscheidungsersuchen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 36 Abs 1 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, Art 10 Abs 3 Buchst a EGRL 86/2003

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie; Klärung des Fortbestehens der Minderjährigkeit als "Bedingung" beim Nachzug der Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Elternnachzug zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen klären

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge - und der Elternnachzug trotzt zwischenzeitlicher Volljährigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19
    Die Voraussetzungen lägen vor; insbesondere sei der Sohn unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) im Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248] - als minderjährig zu betrachten.

    Eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt (s. dazu EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -), wäre in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der "Minderjährigkeit" in Art. 2 Buchst. f. i.V.m. Art. 10 Abs. 3 RL 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.

    Danach sind sie in dem darin genannten Fall verpflichtet, die Familienzusammenführung der Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden zu gestatten, ohne dass sie dabei über einen Wertungsspielraum verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 43).

    Die Klägerin hat den Antrag auf Familienzusammenführung durch die Visumantragstellung in der Botschaft Beirut am 4. Oktober 2016 auch innerhalb von drei Monaten nach der durch Bescheid des BAMF vom 15. Juli 2016 erfolgten Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung gestellt (vgl. zu dieser Voraussetzung EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - Rn. 61).

    Der Senat hält diese Frage durch das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - für die vorliegende Fallkonstellation für nicht abschließend geklärt.

    Das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - bezieht die Auslegung und Anwendung des Art. 16 RL 2003/86/EG nicht ein; angesichts der zur Beantwortung vorgelegten Frage und der offenbar von der deutschen abweichenden niederländischen Rechtslage war dies auch nicht erforderlich.

    Der Klärung dieser Frage dient Vorlagefrage 1a Satz 2. Eine dauerhafte "Minderjährigkeitsfiktion" liegt bei Übertragung der Erwägung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - zwar nahe.

    b) Die Vorlagefrage zu 1b dient für den Fall, dass es sich bei der Minderjährigkeit in Fällen des Art. 10 Abs. 3 Buchst. a RL 2003/86/EG um eine in der Richtlinie festgelegte Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG handelt, der Klärung der Anschlussfrage, ob ein im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 -, Rn. 61) fristgerechter Zusammenführungsantrag deshalb im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden kann, weil den nachziehenden Eltern nach nationalem Recht kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zusteht.

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19
    Der Sohn der Klägerin sei zu dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -) kein minderjähriger Flüchtling gewesen.

    Nachgezogenen Eltern gewährt das deutsche Recht bei Volljährigkeit des Kindes kein derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht; von der (fakultativen) Ermächtigung in Art. 15 Abs. 2 RL 2003/86/EG hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189 Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19
    Eine (dauerhafte) Fixierung des Zeitpunkts, zu dem die Person, zu der der Familiennachzug erfolgt, als "minderjähriger Ausländer" anzusehen ist, auf einen Zeitpunkt vor der tatsächlichen Volljährigkeit ist der Regelung fremd; dies gilt selbst im Falle einer Vorverlagerung auf den Zeitpunkt der Stellung eines Visumantrages zum Zwecke der Familienzusammenführung, wie sie in den Fällen des Kindernachzugs (§ 32 Abs. 1 AufenthG) angenommen wird (dazu BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Rn. 9 ff.).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19
    Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der Richtlinienvorschrift lägen vor (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - Rs. 152/84 [ECLI:EU:C:1986:84], Marshall - Rn. 46 f.): Es handelt sich um eine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Regelung, die ein Recht des Einzelnen begründet und die der deutsche Gesetzgeber innerhalb der am 3. Oktober 2005 (Art. 20 Abs. 1 RL 2003/86/EG) abgelaufenen Umsetzungsfrist nicht hinreichend in das nationale Recht umgesetzt hätte.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 9.19
    Insoweit sieht das vorlegende Gericht keinerlei Raum für vernünftige Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Rn. 16), dass diese Auslegung des Unionsrechts auch und erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden Geltung beansprucht, in dem der Flüchtling sogar im Zeitpunkt seiner Anerkennung noch minderjährig war.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2020 - 3 B 38.19

    Familiennachzug der Eltern; minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter; Eintritt

    Insofern gilt hier anderes als beim Nachzug der Eltern zu einem minderjährigen Kind gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG, dem im Bundesgebiet die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris; den Nachzugsanspruch gemäß § 36 Abs. 1 AufenthG hingegen ebenfalls verneinend BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 - juris Rn. 17; vgl. ferner die EuGH-Vorlage des BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 9/19 - juris).
  • VG Berlin, 22.06.2023 - 8 K 383.22
    Das Verfahren ist mit Blick auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 9/19 und BVerwG 1 C 10/19 - zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ruhend gestellt und nach Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) wieder aufgenommen worden.

    Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 9/19 und BVerwG 1 C 10/19 -) hat der EuGH klargestellt, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Einreise- und Aufenthaltsrecht der Eltern eines zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Flüchtlings mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.

    Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Vorlagebeschlüssen vom 23. April 2020 (- BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 -, juris Rn. 15) die Auffassung vertreten, eine Auslegung des § 36 Abs. 1 AufenthG dahin, dass sich die Minderjährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings anhand des Zeitpunkts seiner Asylantragstellung beurteilt, sei in Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsregeln selbst dann nicht möglich, wenn Unionsrecht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Minderjährigkeit in Art. 2 Buchst f i.V.m. Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2003/86/EG ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der deutschen Rechtslage gebietet.

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 25.20

    Klage auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem

    Das Oberverwaltungsgericht wird bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben, dass das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu den Fragen ersucht hat, ob der vom EuGH im Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - zugrunde gelegte Zeitpunkt für das Bestehen der Minderjährigkeit beim Elternnachzug auch dann zur Zulassung des Familiennachzuges führt, wenn - wie nach deutscher Rechtslage - den Eltern ein Aufenthaltsrecht zur Familienzusammenführung nur bis zur Volljährigkeit des Kindes zusteht, ob der Familienzusammenführungsantrag deswegen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/86/EG abgelehnt werden darf und welche Anforderungen an das Bestehen von tatsächlichen familiären Bindungen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/86/EG zwischen den nachziehenden Eltern und dem inzwischen volljährig gewordenen Flüchtling zu stellen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 und 1 C 10.19 -).
  • VG Berlin, 02.02.2021 - 5 L 14.21

    Visa zur gemeinsamen Einreise

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es mit Beschlüssen vom 23. April 2020 die bei ihm anhängigen Verfahren 1 C 9.19 und 1 C 10.19 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

    Vielmehr hat es auf die Nachfrage des EuGH auf dessen weiteres Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris).

  • VG Berlin, 24.06.2021 - 31 L 106.21
    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es mit Beschlüssen vom 23. April 2020 die bei ihm anhängigen Verfahren 1 C 9.19 und 1 C 10.19 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat.

    C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 26.19

    Visaerteilung

    Der Senat beabsichtigt, mit Blick auf seine Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Union in den Verfahren BVerwG 1 C 9.19 und BVerwG 1 C 10.19 (Beschlüsse vom 23. April 2020), das Verfahren in Bezug auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verpflichtung, der Klägerin zu 1 ein Visum zum Zweck des Familiennachzugs zu erteilen, wegen der Vorgreiflichkeit der Klärung unionsrechtlicher Zweifelsfragen zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie auszusetzen.
  • VG Berlin, 26.08.2019 - 38 K 26.19
    Bei dieser Sachlage kommt es auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie bzw. zum Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen nicht an (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 12. April 2018, Rs. C-550/16, juris; VG Berlin, Urteile vom 1. Februar 2019 - VG 15 K 936.17 V - juris [Sprungrevision anhängig zu BVerwG 1 C 9.19], vom 30. Januar 2019 - VG 20 K 538.17 V - juris und vom 26. Februar 2019 - VG 13 K 341.17 V - siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 - OVG 3 S 98.18 - juris Rn. 12, vom 4. September 2018 - 3 S 47.18 / 3 M 52.18 - juris Rn. 6 und vom 27. April 2018 - OVG 3 M 23.18 - juris Rn. 5), weil sie nach Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist.
  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 352.22
    Dabei kann offenbleiben, ob sich der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Familiennachzug zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar aus Art. 10 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie ergab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 - juris Rn. 16), oder ob die Vorschrift des § 36 Abs. 1 AufenthG, wonach den Eltern Minderjähriger, die eine - hier maßgebliche - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG besitzen, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, im Hinblick auf das Merkmal der Minderjährigkeit in Fällen dieser Art entsprechend unionsrechtskonform auszulegen ist.
  • VG Berlin, 11.11.2022 - 8 K 1.19
    Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reicht eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze also nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 9/19, BeckRS 2020, 16716, Rn. 15 f.).
  • VG Berlin, 21.05.2021 - 20 K 115.19
    Ebenfalls ausgehend offenbar von ebendieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht unlängst dem Europäischen Gerichtshof mit Blick auf dessen Urteil vom 12. April 2018 Fragen in Fällen vorgelegt, in denen minderjährige Stammberechtigte zwar nicht im Laufe des Asylverfahrens volljährig wurden, sondern jeweils während des sich anschließenden, noch schwebenden Nachzugsverfahrens ihrer Eltern (Beschlüsse vom 23. April 2020 - BVerwG 1 C 9/19 und BVerwG 1 C 10/19 -, juris; bekräftigt durch Beschluss vom 20. August 2020 - BVerwG 1 C 9/19 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 9.19   

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BVerwG, Entscheidung vom 20.08.2020 - 1 C 9.19 (https://dejure.org/2020,25845)
BVerwG, Entscheidung vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 (https://dejure.org/2020,25845)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    Aufrechterhaltung; Beistandsgemeinschaft; Eltern-Kind-Verhältnis; Elternnachzug; Familiengemeinschaft; Familienzusammenführung; Familienzusammenführungsrichtlinie; Minderjährigkeit; Minderjährigkeitsfiktion; Sorgerecht; Visum; Volljährigkeit; Vorabentscheidungsersuchen; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 36 Abs 1 AufenthG, Art 10 Abs 3 Buchst a EGRL 86/2003, Art 15 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 4 Abs 2 EGRL 86/2003, Art 16 Abs 1 Buchst a EGRL 86/2003
    Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses

  • rewis.io

    Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses; Fortbestehende Ungeklärtheit von Vorlagefragen auch nach dem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs; Zeitpunkt der Beurteilung der Minderjährigkeit; Familienzusammenführung

  • datenbank.nwb.de

    Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.07.2020 - C-133/19

    Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 9.19
    Das Gericht sieht auf die Anfrage des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) im Schreiben vom 4. August 2020 auch nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B.M.M. u.a. ./. État belge) weiterhin Klärungsbedarf hinsichtlich der Vorlagefragen im Beschluss vom 23. April 2020.
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 10.19

    EuGH soll weitere Fragen zum Elternnachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten

    Auszug aus BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 9.19
    Entsprechendes gilt für das gleichlautende Vorlageersuchen im Beschluss des Senats vom 23. April 2020 im Verfahren 1 C 10.19 .
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 3 M 53.21

    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum Kind; Lauf der

    Aus der Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 C 9.19 und 1 C 10.19 - juris; Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - juris) ist es zwar (weiterhin) als eine ungeklärte Rechtsfrage anzusehen, in welchem Umfang in der Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 - (juris) den Eltern eines im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Ausländers, der - wie der Sohn der Kläger - als unbegleiteter Minderjähriger eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, ein Visumanspruch für eine Familienzusammenführung nach Eintritt der Volljährigkeit des zusammenführenden Flüchtlings zusteht, insbesondere, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf die Anwendung von § 36 Abs. 1 AufenthG zu übertragen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 29 f.), oder ob sich ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung in einem solchen Fall aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 10 Abs. 3 Buchst. a FZ-RL ergibt, und welche weiteren Voraussetzungen hierfür relevant sind.
  • VG Berlin, 30.11.2021 - 21 K 297.19

    Aufenthaltsrecht: Erteilung von Visa zum Familiennachzug; Eintritt der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - (juris Rn. 2 f.) an seiner Rechtsprechung auch angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in den Rs. C-133/19 und C -139/19 ausdrücklich festgehalten.(Rn.14).

    Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist nicht erfolgt, vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. August 2020 - 1 C 9.19 - an seiner Rechtsprechung auch angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19 und C -139/19 ausdrücklich festgehalten (juris Rn. 2 f.).

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