Weitere Entscheidung unten: AG Wiesloch, 02.06.2017

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   BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17   

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https://dejure.org/2017,25665
BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17 (https://dejure.org/2017,25665)
BVerwG, Entscheidung vom 01.06.2017 - 1 C 9.17 (https://dejure.org/2017,25665)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 1 C 9.17 (https://dejure.org/2017,25665)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG §§ 1, 13 Abs. 2, §§ 26a, 29 Abs. 1, §§ 71, 71a, 77
    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag; Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS); Mitgliedstaat; Polen; Rückübernahmeabkommen; Sekundärmigration; Unzulässigkeit von Asylanträgen; Wiederaufnahmegesuch; Zuständigkeitsübergang; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26a Abs 1 S 3 Nr 2 AsylVfG 1992, § 26a Abs 2 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 3 AsylVfG 1992, § 60 Abs 7 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG
    Keine Anwendung asylrechtlicher Drittstaatenklausel auf Mitgliedstaaten der EU

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung des Asylrechts gegenüber russischen Staatsangehörigen aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen); Anwendung der asylrechtlichen Drittstaatenklausel auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); Anfechtungsklage gegen die Ablehnung ...

  • doev.de PDF

    Keine Anwendung asylrechtlicher Drittstaatenklausel auf Mitgliedstaaten der EU

  • rewis.io

    Keine Anwendung asylrechtlicher Drittstaatenklausel auf Mitgliedstaaten der EU

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit von Asylanträgen; Drittstaatenregelung; sicherer Drittstaat; Mitgliedstaat; Abschiebungsanordnung; Wiederaufnahmegesuch; Rückübernahmeabkommen; Polen; subsidiärer Schutz; internationaler Schutz; Folgeantrag; Aufstockung; Gemeinsames Europäisches Asylsystem ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung des Asylrechts gegenüber russischen Staatsangehörigen aufgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (hier: Polen); Anwendung der asylrechtlichen Drittstaatenklausel auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); Anfechtungsklage gegen die Ablehnung ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Anwendung asylrechtlicher Drittstaatenklausel auf Mitgliedstaaten der EU

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - und die richtige Klageart

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylrechtliche Drittstaatenklausel - und ihre Anwendung auf andere EU-Mitgliedstaaten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylrechtliche Drittstaatenklausel - und ihre Anwendung auf andere EU-Mitgliedstaaten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind keine "sicheren Drittstaaten"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1625
  • DÖV 2017, 880
 
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Wird zitiert von ... (224)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17
    d) In eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann der Bescheid schon deswegen nicht umgedeutet werden, weil es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. §§ 71, 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-)Entscheidung prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerinnen ungünstigeren Rechtsfolgen handelte; denn sie hätte zur Folge, dass der (Folge/Zweit)-Antrag der Klägerinnen auch von keinem anderen Staat geprüft würde und die Klägerinnen grundsätzlich in jeden zu ihrer Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslands abgeschoben werden könnten (BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 78 Rn. 26 ff. und vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 21).

    Eine Umdeutung ist zwar auch noch im Revisionsverfahren möglich, setzt aber u.a. voraus, dass die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 78 Rn. 30).

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17
    Die Ablehnung eines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist mit der Anfechtungsklage anzugreifen (wie BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 ).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 = juris Rn. 17 ff.) sind jedenfalls seit der Zusammenfassung der verschiedenen Unzulässigkeitsgründe in § 29 Abs. 1 AsylG Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen; insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht.

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17
    Mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss vom 1. Juni 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren der beiden Klägerinnen von dem zuvor gemeinsam mit dem Ehemann der Klägerin zu 2 geführten Verfahren 1 C 22.16 abgetrennt.

    Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nach der Trennung des Verfahrens von dem Verfahren 1 C 22.16 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg allein insoweit, als es den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Juni 2014 aufhebt, soweit dieser die Klägerinnen betrifft.

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17
    Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht "sichere Drittstaaten" im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 26a Abs. 2 AsylG, Art. 16a Abs. 2 GG (wie BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 ).

    Denn auf eine Einreise aus der Republik Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG (i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) nicht anwendbar, weil "sicherer Drittstaat" in diesem Sinne bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung nur ein Staat sein kann, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 - juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 1 C 6.16

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Dublin; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17
    d) In eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG kann der Bescheid schon deswegen nicht umgedeutet werden, weil es sich bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. §§ 71, 71a AsylG gestützten (Unzulässigkeits-)Entscheidung prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für die Klägerinnen ungünstigeren Rechtsfolgen handelte; denn sie hätte zur Folge, dass der (Folge/Zweit)-Antrag der Klägerinnen auch von keinem anderen Staat geprüft würde und die Klägerinnen grundsätzlich in jeden zu ihrer Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslands abgeschoben werden könnten (BVerwG, Urteile vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 78 Rn. 26 ff. und vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 - BVerwGE 156, 9 Rn. 21).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17
    Insbesondere ergeben sich solche Zweifel nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. April 2017 (C-36/17 [ECLI:EU:C:2017:273]).
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig kann - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

    Das auf Durchführung eines Asylverfahrens gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig - jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes - nur mit der Anfechtungsklage angefochten werden kann; nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung ist das Bundesamt automatisch zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - Buchholz 402.251 § 29 AsylG Nr. 3 Rn. 15).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 2.17

    Vorlage zur Vorabentscheidung

    Der Kläger hat nach nationalem Recht zwar schon deshalb keinen Anspruch auf die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Asylverfahrens, weil die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nur mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann und das Bundesamt nach der gerichtlichen Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung das Asylverfahren automatisch fortführen muss (zur statthaften Klageart bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - InfAuslR 2017, 162 Rn. 16 ff. und vom 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 - juris Rn. 14 f.).
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Rechtsprechung
   AG Wiesloch, 02.06.2017 - 1 C 9/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,50483
AG Wiesloch, 02.06.2017 - 1 C 9/17 (https://dejure.org/2017,50483)
AG Wiesloch, Entscheidung vom 02.06.2017 - 1 C 9/17 (https://dejure.org/2017,50483)
AG Wiesloch, Entscheidung vom 02. Juni 2017 - 1 C 9/17 (https://dejure.org/2017,50483)
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Wird zitiert von ...

  • LG Heidelberg, 20.12.2017 - 1 S 28/17

    Gebrauchtwagenkauf: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Kostentragungspflicht

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 02.06.2017, Az. 1 C 9/17, wird zurückgewiesen.

    Dieses hat das Amtsgericht Wiesloch nach zulässigem Einspruch des Beklagten durch streitiges Urteil vom 02.06.2017 (Az. 1 C 9/17) vollumfänglich aufrechterhalten.

    das Urteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 02.06.2017 sowie das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wiesloch vom 09.02.2017, Az. 1 C 9/17, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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