Weitere Entscheidung unten: ArbG Hagen, 18.02.2020

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   ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19   

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ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19 (https://dejure.org/2020,5010)
ArbG Solingen, Entscheidung vom 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19 (https://dejure.org/2020,5010)
ArbG Solingen, Entscheidung vom 13. März 2020 - 1 Ca 1128/19 (https://dejure.org/2020,5010)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 15).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 17).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 17).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 17).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 15).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 17).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der in Rede stehenden Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 17).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG v. 8.5.2014 - 2 AZR 249/13, juris Rz. 16 f. m.w. Nachw.; BAG v. 21.11.2013 - 2 AZR 797/11, juris Rz. 17).

  • BAG, 23.05.2013 - 2 AZR 102/12

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Nachschieben von Kündigungsgründen -

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    ( st. Rspr. BAG v. 23.05.2013 - 2 AZR 102/12, juris Rz. 21; BAG v. 25.10.2012 - 2 AZR 700/11, juris Rz 13 f.; BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 296/11, juris Rz. 16 f.).

    Voraussetzung ist, dass der neue Kündigungsgrund bei Ausspruch der Kündigung objektiv schon gegeben, dem Arbeitgeber nur noch nicht bekannt war (vgl. BAG v. 23.05.2013 - 2 AZR 102/12, juris Rz. 21; BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 296/11, juris Rz. 41; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06, Rz. 21).

    Die Rechte des Arbeitnehmers werden gleichermaßen dadurch gewahrt, dass er sich im anhängigen Kündigungsschutzprozess gegen den neuen Tatverdacht verteidigen kann (BAG, v. 23.05.2013 - 2 AZR 102/12, juris Rz. 32).

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Die Abmahnung ist insoweit notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (vgl. zum Ganzen BAG v. 31.05.2007 - 2 AZR 200/06, Juris Rn. 15).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (grundlegend BAG GS vom 27.02.1985 - GS 1/84).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 206/11

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Sie soll den Arbeitgeber vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kündigung betroffen wird (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 206/11, juris Rz. 32; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07, juris Rz. 51).
  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 700/11

    Kündigung wegen Verdachts einer Straftat - Darlegungspflichten des Arbeitgebers

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    ( st. Rspr. BAG v. 23.05.2013 - 2 AZR 102/12, juris Rz. 21; BAG v. 25.10.2012 - 2 AZR 700/11, juris Rz 13 f.; BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 296/11, juris Rz. 16 f.).
  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 264/06

    Fristlose Kündigung

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Voraussetzung ist, dass der neue Kündigungsgrund bei Ausspruch der Kündigung objektiv schon gegeben, dem Arbeitgeber nur noch nicht bekannt war (vgl. BAG v. 23.05.2013 - 2 AZR 102/12, juris Rz. 21; BAG v. 24.05.2012 - 2 AZR 296/11, juris Rz. 41; BAG v. 06.09.2007 - 2 AZR 264/06, Rz. 21).
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 474/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Tat- bzw. Verdachtskündigung

    Auszug aus ArbG Solingen, 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19
    Sie soll den Arbeitgeber vor voreiligen Entscheidungen bewahren und der Gefahr begegnen, dass ein Unschuldiger von der Kündigung betroffen wird (vgl. BAG 24.05.2012 - 2 AZR 206/11, juris Rz. 32; BAG v. 23.06.2009 - 2 AZR 474/07, juris Rz. 51).
  • LAG Düsseldorf, 19.01.2021 - 3 Sa 677/20

    Außerordentliche Kündigung wegen grob nachlässiger Kreditprüfung und

    I.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.03.2020 - Az.: 1 Ca 1128/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 13.03.2020 - 1 Ca 1128/19 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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