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ArbG Essen, 24.01.2019 - 1 Ca 2004/18 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Essen, 24.01.2019 - 1 Ca 2004/18
- ArbG Essen, 24.01.2019 - 1 Ca 2004/2
- LAG Düsseldorf, 03.03.2020 - 3 Sa 197/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99
Allgemeiner Auskunftsanspruch
Auszug aus ArbG Essen, 24.01.2019 - 1 Ca 2004/18
Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB im Arbeitsverhältnis ist auch außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung anerkannt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - in NZA 2001, 1093 ff.; BAG vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 - in NZA 1997, 41 ff.).Besteht zwischen Parteien eine Sonderverbindung - insbesondere ein Vertragsverhältnis - reicht es aus, dass mit der Auskunftsklage auch der Bestand des Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Arbeitnehmer die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG vom 21.11.2000 a.a.O.).
Außerhalb von Vertragsverhältnissen bedarf es eines dem Grunde nach bereits feststehenden Leistungsanspruchs (BAG vom 21.11.2000 a.a.O.).
- LAG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 11 Sa 38/14
Gekündigter COO fordert Bonuszahlung trotz Freistellung
Auszug aus ArbG Essen, 24.01.2019 - 1 Ca 2004/18
Aus diesem Grunde wird ihm bei Annahme eines vertragsgerechten Verhaltens eine Erfüllung von Zielvorgaben entsprechend vergangener Referenzzeiträume zuerkannt (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg vom 18.09.2014 - 11 Sa 38/14 - beck-online.de). - BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
Nebentätigkeit - Anzeigepflicht
Auszug aus ArbG Essen, 24.01.2019 - 1 Ca 2004/18
Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB im Arbeitsverhältnis ist auch außerhalb der gesetzlich oder vertraglich besonders geregelten Rechnungslegung anerkannt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (BAG vom 21.11.2000 - 9 AZR 665/99 - in NZA 2001, 1093 ff.; BAG vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 - in NZA 1997, 41 ff.).