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   ArbG Paderborn, 09.08.2018 - 1 Ca 487/18   

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https://dejure.org/2018,23972
ArbG Paderborn, 09.08.2018 - 1 Ca 487/18 (https://dejure.org/2018,23972)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 09.08.2018 - 1 Ca 487/18 (https://dejure.org/2018,23972)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 09. August 2018 - 1 Ca 487/18 (https://dejure.org/2018,23972)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Gem. § 24 Abs. 1 MiLoG gingen bis zum 31.12.2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter dem Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber sowie deren Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind. Die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 29.06.2016 - 5 AZR 716/15

    Mindestlohn - Vergütung von Bereitschaftszeiten

    Auszug aus ArbG Paderborn, 09.08.2018 - 1 Ca 487/18
    In seinem Urteil vom 29. Juni 2016 (5 AZR 716/15) hat das Bundesarbeitsgericht dazu u. a. Folgendes ausgeführt:.
  • BAG, 24.06.2020 - 5 AZR 93/19

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2018 - 18 Sa 995/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 9. August 2018 - 1 Ca 487/18 - abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 854, 83 Euro nebst Zinsen verurteilt hat.
  • LAG Hamm, 22.11.2018 - 18 Sa 995/18

    Zulässigkeit der nur teilweisen Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.08.2018 - 1 Ca 487/18 - abgeändert und wie folgt gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.08.2018 - 1 Ca 487/18 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 6.433,71 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.035,68 Euro seit dem 01.01.2016, aus 4.041,14 Euro seit dem 01.01.2017 und aus 1.356,89 Euro seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

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