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   BVerwG, 07.03.2000 - 1 D 14.00   

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https://dejure.org/2000,21840
BVerwG, 07.03.2000 - 1 D 14.00 (https://dejure.org/2000,21840)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2000 - 1 D 14.00 (https://dejure.org/2000,21840)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 2000 - 1 D 14.00 (https://dejure.org/2000,21840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei unverschuldetem Versäumen der Einhaltung der Berufungsfrist - Obliegen der Pflicht zur Überwachung der Berufungsfrist bei dem Verteidiger des Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 18.03.1991 - 1 DB 1.91

    Rechtsmitteleinlegung - Fernmündliche Übermittlung - Fristversäumung -

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2000 - 1 D 14.00
    Da das Verschulden der Verteidigerin dem Beamten nicht zuzurechnen ist (vgl. Beschluß vom 18. März 1991 - BVerwG 1 DB 1, 91 -, BVerwGE 93, 45 ; Beschluß vom 16. Juni 1997, a.a.O.), ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Kostenfolge aus § 25 BDO in Verbindung mit § 473 Abs. 7 StPO stattzugeben.
  • BVerwG, 16.06.1997 - 1 D 47.97

    Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2000 - 1 D 14.00
    Bei dieser Sachlage kann ihm nicht als Mitverschulden angerechnet werden, daß er seiner Verteidigerin nicht ungefragt mitgeteilt hat, ihm sei das Urteil bereits am 31. Dezember ... zugestellt worden (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1997 - BVerwG 1 D 47.97 -).
  • OVG Niedersachsen, 07.12.2010 - 20 LD 3/09

    Disziplinarmaßnahme für einen sich selbst über Jahre hinweg nicht entsprechend im

    Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, ebenso nicht mehr das Vertrauen entgegen gebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist, wie einem Beamten, der ohne triftigen Grund einen erheblichen Teil seiner Dienstleistungspflicht nicht erfüllt (vgl. zum Fernbleiben vom Dienst BVerwG, Urt. v. 7.3.2001 - BVerwG 1 D 14.00 -, juris Langtext, Rn. 22).

    Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Folge sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2001 - BVerwG 1 D 14.00 -, juris Langtext, Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 20 ZD 4/09

    Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung eines in erheblichem Umfang

    Fehlen indes durchgreifende Milderungsgründe, braucht sich kein Dienstherr an einem Dienstverhältnis zu einem Beamten, der seinen Dienst verweigert, festhalten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2001 - BVerwG 1 D 14.00 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2009 - 20 LD 8/07

    Entfernung eines Beamten im Justizvollzugsdienst aus dem Beamtenverhältnis wegen

    Fehlen indes durchgreifende Milderungsgründe, braucht sich kein Dienstherr an einem Dienstverhältnis zu einem Beamten, der seinen Dienst verweigert, festhalten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.3.2001 - BVerwG 1 D 14.00 -, zitiert nach juris Langtext, Rn. 23).
  • BVerwG, 08.12.2004 - 1 D 32.03

    Dienstvergehen eines Beamten - Krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eines Beamten

    Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als eine für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge derartiger Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr: vgl. Urteil vom 7. März 2001 - BVerwG 1 D 14.00 - m.w.N.).
  • BVerwG, 25.03.2008 - 2 B 11.08

    Disziplinarische Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis -

    Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts enthält den angeführten Satz weder wörtlich noch auch nur sinngemäß; sie wäre außerdem durch nachfolgende ständige Rechtsprechung des Disziplinarsenats überholt (vgl. u.a. Urteile vom 7. März 2001 - BVerwG 1 D 14.00 - und vom 14. November 2001 - BVerwG 1 D 60.00 -).
  • BVerwG, 18.02.2003 - 1 D 13.02

    Alkoholkranker Postbeamter; schuldhaft ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst über

    Setzt sich ein Beamter gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit einer geordneten Verwaltung, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (stRspr, z.B. Urteil vom 7. März 2001 BVerwG 1 D 14.00 m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 19.06.2017 - 3 K 2053/15

    Überschreitung der Förderungshöchstdauer wegen Pflege eines schwer kranken

    Die Regelungen des Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetzes rechtfertigen dagegen nicht die zeitweise Nichterfüllung der mit dem Beschäftigungsverhältnis einhergehenden Verpflichtungen.(Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 07.03.2001 - 1 D 14/00 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 29.09.2023 - 14 K 2292/21

    Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für nicht in Präsenz geleistete

    Eine darüberhinausgehende Betreuung rechtfertigt keinen Vorrang gegenüber der Verpflichtung zur Dienstleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.3.2001 - 1 D 14.00 - juris Rn. 18; Beschluss vom 20.8.1999 - 1 DB 5, 99 - juris Rn. 9 f., Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2022, § 11 LBesGBW Rn. 83 f.).
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