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   BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03   

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BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03 (https://dejure.org/2004,1143)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.2004 - 1 D 18.03 (https://dejure.org/2004,1143)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 2004 - 1 D 18.03 (https://dejure.org/2004,1143)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    AO § 370; BBG § ... 54 Satz 3, § 55 Satz 1 und 2, § 65 Abs. 1, 3 und 7, § 66 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 77 Abs. 1; BDG § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, §§ 14, 15 Abs. 2, 4 und 5, § 85; BDO § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 14
    Beamter des gehobenen Dienstes; Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer über 5 Jahre (Steuerschaden etwa 134 000 DM); ungenehmigte Nebentätigkeit über ca. 5 Jahre und weitere Pflichtverletzungen (Verstoß gegen Pausenregelung, Wahrheitspflichtverletzung etc.); ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AO § 370
    Altfall; Anzeigepflicht; Beamter; Beamter des gehobenen Dienstes; Beförderungsverbot; Bundesdisziplinargesetz; Bundesdisziplinarordnung; Dienstbezüge; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren; Genehmigungspflicht; Hinterziehung von Einkommen- und ...

  • Wolters Kluwer

    Versetzung eines Sachbearbeiters in der Liegenschaftsverwaltung der Wehrbereichsverwaltung in das Amt eines Regierungsamtmanns; Pflicht zur Anzeige von Nebentätigkeit von Beamten nach dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz vom 9. September 1997; Geltung der neu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 45
  • DVBl 2005, 332 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (164)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 D 23.03

    Zitiervorschlag

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Die Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG (Höchstlaufzeit der Kürzung der Dienstbezüge) und des § 8 Abs. 4 Satz 2 BDG (Abkürzung der Laufzeit des Beförderungsverbotes) sind wegen der materiellrechtlichen Besserstellung eines angeschuldigten Beamten im Vergleich zu den Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO auch auf sog. Altfälle anzuwenden, die verfahrensrechtlich noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen sind (im Anschluss an Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 ).

    Allerdings können auf sog. Altfälle wie hier ausnahmsweise auch Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung finden, soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (Urteil vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 IÖD 2004, 164 = DÖV 2004, 746, zu § 14 BDG).

    70 Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. März 2004 (a.a.O.) in einem anderen Zusammenhang zu § 14 BDG entschieden hat, gebietet die Auslegung der Übergangsvorschrift des § 85 BDG, dass die Neuregelung (§ 14 BDG) wegen der darin enthaltenen materiellrechtlichen Besserstellung im Vergleich zu den Regelungen des alten Rechts (§ 14 BDO) einem angeschuldigten Beamten auch dann zugute kommen muss, wenn dieser sich noch in einem Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung zu verantworten hat.

  • BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 23.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahme bei verbotener Geschenkannahme

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Eine unterhalb der Entfernung aus dem Dienst gebotene Disziplinarmaßnahme kann auch in der Maßnahmeart milder ausfallen, wenn das Straf- und/oder das Disziplinarverfahren übermäßig lange gedauert und der Beamte dies nicht zu vertreten hat (wie BVerwGE 113, 229).

    Dies ist bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme wegen ihres Zweckes der Pflichtenmahnung nach der Senatsrechtsprechung möglich (vgl. z.B. BVerwGE 113, 229 unter Aufgaben der früheren strengeren Rspr. und Urteil vom 1. September 1998 BVerwG 1 D 71.97: fünf Jahre zurückliegende Verfehlung und weitere Milderungsgründe, Ausspruch einer Gehaltskürzung anstelle einer Degradierung).

  • BVerwG, 08.09.1988 - 1 D 70.87

    Vorermittlungen bei einem Disziplinarverfahren - Heilung von nicht den

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Der Fristenlauf beginnt bei einem aus mehreren Pflichtverletzungen bestehenden Dienstvergehen wie hier mit Vollendung der zeitlich letzten Pflichtverletzung, denn erst zu diesem Zeitpunkt ist das Dienstvergehen vollendet (vgl. Urteil vom 8. September 1988 BVerwG 1 D 70.87 ZBR 1989, 245 = RiA 1989, 133 ).
  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Bei Beamten des gehobenen Dienstes wird die Quote regelmäßig auf ein Zehntel festgesetzt (BVerwGE 114, 88).
  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 D 81.97

    Postbeamter a.D.; Nichtbefolgung der dienstlichen Anordnung, sich amtsärztlich

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Mit dem Antrag in der Berufungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom 13. Juli 1999 BVerwG 1 D 81.97 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.2003 - 1 D 6.03
    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Eine solche Ausschöpfung der gesetzlichen Höchstlaufzeit der Maßnahme gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG ist schon deshalb geboten, weil zusätzlich zur Steuerhinterziehung ein weiteres (innerdienstliches) Fehlverhalten von erheblichem Gewicht hinzutritt: Allein durch die ungenehmigte Nebentätigkeit über ca. fünf Jahre (Anschuldigungspunkt 2) ist der Ausspruch einer je nach den Umständen des Einzelfalls auch längerfristigen Gehaltskürzung verwirkt (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 12. November 2003 BVerwG 1 D 6.03 m.w.N. ).
  • BDiszG, 27.03.2003 - III VL 23/01
    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Urteil des 1. Disziplinarsenats vom 8. September 2004 BVerwG 1 D 18.03 I. BDiG, Kammer III ... , vom 27.03.2003 Az.: BDiG III VL 23/01 (jetzt: VG ..., Az.: noch nicht bekannt).
  • BVerwG, 06.06.2000 - 1 D 66.98

    Zollbeamter a.D.; Steuerhinterziehung bei der Einfuhr von 14 Handfeuerwaffen zu

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Zugunsten des Beamten kann auch nicht berücksichtigt werden, dass dieser die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hat; hierzu war er als Steuerschuldner rechtlich verpflichtet (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000 BVerwG 1 D 66.98 DÖD 2000, 290).
  • BVerwG, 11.02.2000 - 1 DB 20.99

    Formelles Beamtendisziplinarrecht - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Die Rechtsprechung des Senats lässt eine isolierte Bewertung einzelner dienstrechtlicher Verfehlungen nur dann ausnahmsweise zu, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit haben (vgl. z.B. BVerwGE 111, 54, 56 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 D 71.97

    Betrug zum Nachteil eines Dienstherrn - Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde

    Auszug aus BVerwG, 08.09.2004 - 1 D 18.03
    Dies ist bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme wegen ihres Zweckes der Pflichtenmahnung nach der Senatsrechtsprechung möglich (vgl. z.B. BVerwGE 113, 229 unter Aufgaben der früheren strengeren Rspr. und Urteil vom 1. September 1998 BVerwG 1 D 71.97: fünf Jahre zurückliegende Verfehlung und weitere Milderungsgründe, Ausspruch einer Gehaltskürzung anstelle einer Degradierung).
  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

  • BVerwG, 13.11.2001 - 1 D 55.00

    Dienstvergehen wegen wissentlicher falscher Abgabe von Einkommensteuererklärungen

  • BVerwG, 23.02.2005 - 1 D 1.04

    Beamter des mittleren Dienstes; vorsätzlich unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an

    2. Das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 2 BDG (Kürzung der Dienstbezüge) ist auf sog. Altfälle, die verfahrensrechtlich noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen sind, nicht anzuwenden (noch offen gelassen im Urteil vom 8. September 2004 BVerwG 1 D 18.03 ZBR 2005, 91 ff.).

    Allerdings finden auf so genannte Altfälle wie hier ausnahmsweise die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes Anwendung, wenn und soweit diese den beschuldigten Beamten materiellrechtlich besser stellen (vgl. zuletzt Urteil vom 8. September 2004 BVerwG 1 D 18.03 ZBR 2005, 91 ff.).

    127 b) Wie der Senat mit Urteil vom 8. September 2004 a.a.O. entschieden hat, beurteilt sich unter der Geltung des Bundesdisziplinargesetzes die Höchstlaufzeit einer Gehaltskürzung auch in so genannten Altfällen, die wie hier verfahrensrechtlich noch nach der Bundesdisziplinarordnung fortzuführen sind, wegen der in der Herabsetzung von höchstens fünf auf höchstens drei Jahre liegenden materiellrechtlichen Besserstellung der Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BDG; entsprechendes gilt für die Möglichkeit der Abkürzung der Laufzeit des Beförderungsverbotes (§ 8 Abs. 4 Satz 2 BDG; s. dazu unten zu 4.).

    Auch wenn das Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 Abs. 1 bis 3 BDG) und seine Rechtsfolgen materiellrechtlicher Natur sind (vgl. Gansen, BDG, § 15 Rn. 1; Weiss in: GKÖD, Band II, Teil 6, BDG § 14 Rn. 1 und § 15 Rn. 1) und einem Beamten in so genannten Altverfahren nach der Bundesdisziplinarordnung grundsätzlich eine günstigere materiellrechtliche Regelung nach neuem Recht zugute kommen muss (vgl. Urteile vom 17. März 2004 BVerwG 1 D 23.03 BVerwGE 120, 218 und vom 8. September 2004 a.a.O.), so gilt dies nicht im Hinblick auf den Zeitablauf bei einer verwirkten Kürzung der Dienstbezüge (§ 15 Abs. 2 BDG; im Urteil vom 8. September 2004 a.a.O. konnte der Senat die Frage der Geltung des § 15 Abs. 2 BDG für Altfälle noch offen lassen, weil auch bei sinngemäßer Anwendung der Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände des § 15 Abs. 4 und 5 BDG noch kein maßnahmehindernder Zeitablauf eingetreten war).

    Mit dem Antrag in der Berufungsschrift wird das Ziel des Rechtsmittels bestimmt (vgl. Urteil vom 8. September 2004 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10

    Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger

    Eine außergewöhnliche Höhe des Hinterziehungsbetrags nimmt der Disziplinarsenat bei einem sechsstelligen DM-Betrag an (stRspr; vgl. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 S. 14).
  • OVG Thüringen, 12.11.2013 - 8 DO 537/13

    Entfernung eines Verkehrspolizisten aus dem Dienst

    Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18/03 - ZBR 2005, 91).
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