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   OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19   

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https://dejure.org/2019,34029
OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19 (https://dejure.org/2019,34029)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.09.2019 - 1 D 265/19 (https://dejure.org/2019,34029)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. September 2019 - 1 D 265/19 (https://dejure.org/2019,34029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anhörung; Entscheidungsreife; Erfolgsaussichten; Fahrerlaubnisentziehung; Heilung; Kostenentscheidung; Prozesskostenhilfe; Rückwirkung; Unbeachtlichkeit; Verfahrensfehler; Widerspruchsverfahren; Einzelfall einer trotz rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils ...

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Ausnahmsweise rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens; Auswirkungen einer im Verwaltungsverfahren rechtswidrig unterbliebenen Anhörung zur beabsichtigten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 30.01.2014 - 11 CS 13.2320

    Fahrerlaubnisentziehung; Metamphetamin; Schwangerschaft; Strafverfahren wegen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Wenngleich eine Schwangerschaft nicht per se ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigt, handelt es sich doch um einen Umstand, der in vielen Fällen aus Verantwortungsgefühl für das ungeborene Kind mit einer besonderen Verhaltensumstellung einhergehen wird und fallbezogen Anlass zu einer näheren Überprüfung war, inwieweit dies bei der Klägerin zutraf oder welche besonderen Einzelfallumstände dem entgegenstanden.(vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.1.2014 - 11 CS 13.2320 -, juris, Rdnr. 10, wo ein Abweichen von der Regelvermutung wegen fortgesetzten Drogenkonsums (auch nach der Schwangerschaft) verneint wird.) Angesichts dessen erscheint eine Unbeachtlichkeit des Vorbringens der Klägerin durchaus nicht offensichtlich im Sinne von § 46 SVwVfG.
  • VGH Bayern, 12.06.2019 - 11 C 19.233

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Eintritt der Rechtskraft nur in

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann - hierauf hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 10.9.2019 hingewiesen - ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn der Bewilligungsantrag während des Verfahrens gestellt worden ist und der Kläger vor Eintritt der Rechtskraft alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.(BayVGH, Beschluss vom 12.6.2019 - 11 C 19.233 -, juris).
  • VG Saarlouis, 26.03.2012 - 3 K 1773/11

    Kosten eines Widerspruchsverfahrens

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Die dem angefochtenen Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.7.2019 und dem in der Folge ergangenen Urteil vom 31.7.2019 zugrunde liegende Argumentation des Verwaltungsgerichts, § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG bedinge zwingend eine Würdigung der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakts bei Ausblendung des geheilten Formfehlers, da ansonsten nie festgestellt werden könnte, dass der Widerspruch nur aufgrund der Heilung eines Formfehlers keinen Erfolg gehabt habe, was fallbezogen wegen der materiellen Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin dazu führe, dass der von der Klägerin erhobene Widerspruch eben nicht nur infolge der Heilung der Verletzung des § 28 Abs. 1 SVwVfG erfolglos geblieben sei, sondern (wegen materieller Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung) "weil der Widerspruch darüber hinaus unbegründet" gewesen sei, ist angesichts des Wortlauts der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck schwerlich nachvollziehbar.(vgl. insoweit auch VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 26.3.2012 - 3 K 1773/11 -, juris).
  • OVG Saarland, 02.02.2015 - 2 D 371/14

    Zum Umfang der gerichtlichen Überprüfung von Leistungen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.(BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, juris; Beschluss des Senats vom 22.2.2017 - 1 D 166/17 -, juris) Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 D 852/17 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 -, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen, und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, juris).
  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 2186/14

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.(BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, juris; Beschluss des Senats vom 22.2.2017 - 1 D 166/17 -, juris) Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 D 852/17 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 -, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen, und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, juris).
  • OVG Saarland, 22.02.2017 - 1 D 166/17

    Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten mit

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.(BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, juris; Beschluss des Senats vom 22.2.2017 - 1 D 166/17 -, juris) Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 D 852/17 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 -, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen, und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, juris).
  • OVG Saarland, 28.09.2016 - 1 B 273/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Amphetaminkonsum; Abbau von Amphetamin im

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Zunächst ist insoweit zu sehen, dass an eine Bejahung der Offensichtlichkeit nicht zuletzt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Relevanz der hier in Rede stehenden Verfahrensvorschrift und die Problematik der insoweit anzustellenden Prognose strenge Anforderungen zu stellen sind.(Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 46 Rdnr. 84) Hiervon ausgehend ist zwar zutreffend, dass nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV allein aufgrund der festgestellten Amphetaminkonzentration die Regelvermutung einer fehlenden Eignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gerechtfertigt war.(Beschluss des Senats vom 28.9.2016 - 1 B 273/16 -, juris) Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Maßgabe der §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 7 und 46 FeV nicht im Ermessen der Behörde steht, ist jedoch zu beachten, dass der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es erfordert, Ausnahmen von der Regelvermutung anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.(Senatsbeschluss vom 28.9.2016, a.a.O., juris-Rdnr.) Die Klägerin hat zur Begründung ihres Widerspruchs vorgetragen, sie habe am 24.8.2018 erfahren, dass sie (mit ihrem vierten Kind) schwanger ist.
  • VG Braunschweig, 06.08.2003 - 7 A 192/01

    Erstattung von Aufwendungen zur Rechtsverfolgung aufgrund eines erfolglosen

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Daran wird erkennbar, dass § 45 SVwVfG der Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung letztlich unsinnigen Verwaltungsaufwandes dient.(so zutreffend VG Braunschweig, Urteil vom 6.8.2003 - 7 A 192/01 -, juris) § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG soll ersichtlich verhindern, dass der Widerspruchsführer kostenrechtlich allein wegen der Heilungsmöglichkeit nach § 45 SVwVfG schlechter gestellt wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2010 - 3 M 2.10

    Fachhochschulreife; Zweiter Bildungsweg; Prozesskostenhilfe; Beschwerde;

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Umstritten ist, ob § 80 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG (in der vorstehend präferierten Auslegung) nach Sinn und Zweck der Regelung über deren Wortlaut hinaus auch auf den Fall des § 46 SVwVfG Anwendung zu finden hat.(bejahend: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 80 Rdnr. 30; ablehnend: Kallerhoff/Keller in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, § 80 Rdnr. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4.3.2010 - OVG 3 M 2.10 -, juris, Rdnr. 10) In der Rechtsprechung des Senats ist diese Frage noch nicht geklärt.
  • OVG Saarland, 30.10.2007 - 2 D 390/07

    Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; hinreichende

    Auszug aus OVG Saarland, 25.09.2019 - 1 D 265/19
    Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll, weshalb die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden dürfen.(BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, juris; Beschluss des Senats vom 22.2.2017 - 1 D 166/17 -, juris) Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Allgemeinen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung in seinem Sinne zumindest für möglich hält.(Beschluss des Senats vom 27.2.2018 - 1 D 852/17 - OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2015 - 2 D 371/14 -, NJW 2015, 2516, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen, und vom 30.10.2007 - 2 D 390/07 -, juris).
  • OVG Saarland, 03.09.2018 - 1 B 221/18

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen regelmäßigen Cannabiskonsums

  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

  • OVG Saarland, 28.04.2021 - 1 D 39/21

    PKH-Beschwerde wegen Versagung der Befreiung von Rundfunkbeiträgen bei Einkünften

    [vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 -, juris; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25.9.2019 - 1 D 265/19 -, juris, m.w.N.] Insbesondere ist es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen".
  • OVG Saarland, 23.11.2020 - 2 D 268/20

    Erfolgreiche PKH-Beschwerde; Ausländerrecht; Wirksamkeit eines Asylantrages;

    [vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.4.2020 - 2 D 65/20 - und vom 25.9.2019 - 1 D 265/19 -, juris].
  • OVG Saarland, 11.11.2020 - 1 A 301/20

    Kostenentscheidung nach Rücknahme eines Antrags auf Zulassung der Berufung;

    Abgesehen davon, dass eine rückwirkende Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens - hier durch Rücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung - in aller Regel nicht in Betracht kommt [zu den Voraussetzungen einer Ausnahme: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 - 1 D 265/19 -, juris] und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt sind, hatte der Antrag auf Zulassung der Berufung keine Erfolgsaussichten, da er entgegen dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht von einer nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Person gestellt worden ist und dieser Mangel trotz frühzeitigen gerichtlichen Hinweises während der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht behoben wurde, weshalb der Antrag unzulässig war und im Falle seiner Aufrechterhaltung hätte verworfen werden müssen.
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