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   BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03   

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BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03 (https://dejure.org/2003,20140)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2003 - 1 D 5.03 (https://dejure.org/2003,20140)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2003 - 1 D 5.03 (https://dejure.org/2003,20140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Posthauptsekretär; Nichtverbuchung dienstlicher Gelder; "Sponsoring" einer Kaffeekasse im Dienst; Milderungsgrund der Geringwertigkeit; überobligatorische Wiedergutmachung; dreijährige Suspendierung; Disziplinarmaß: Kürzung der Dienstbezüge.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BBG § 55 Satz 2; § 77 Abs. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Fälschung von Empfängerunterschriften auf Erstattungsbelegen; Eigenmächtiger und pflichtwidriger Umgang mit Geldern der Post am Rand der dienstlichen Tragbarkeit; Verstöße gegen elementare Grundsätze des Kassenwesens; Geringwertigkeit als Milderungsgrund; Kürzung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 27.07.1994 - 1 D 66.93

    Dienstgradherabsetzung eines Kassenführers in der Wehrbereichsverwaltung -

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    Schon in der nicht materiell eigennützigen Zweckentfremdung und Nichtverbuchung von dienstlichen Geldern, die der Kasse hätten zugeführt werden müssen, sieht die Rechtsprechung ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen, das entweder die disziplinare Höchstmaßnahme oder aber eine Disziplinarmaßnahme erfordert, welche den Rahmen unterhalb der Höchstmaßnahme annähernd ausschöpft (vgl. Urteile vom 27. September 2000 BVerwG 1 D 63.99 , vom 27. Juli 1994 BVerwG 1 D 66.93 und vom 16. März 1982 BVerwG 1 D 13.81 ZBR 1983, 211).

    Dieser Gesichtspunkt kann jedenfalls dann mildernd berücksichtigt werden, wenn eine Entfernung aus dem Dienst nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 27. Juli 1994 BVerwG 1 D 66.93 ).

  • BVerwG, 24.11.1992 - 1 D 66.91

    Paketzusteller der Deutschen Bundespost; Unterschlagung von Nach- und

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    Dieser erstmals durch Urteil vom 24. November 1992 BVerwG 1 D 66.91 (BVerwGE 93, 314 = NJW 1994, 210 = BVerwG DokBer B 1993, 119) zugelassene Milderungsgrund gestattet bei Zugriffsdelikten ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst, wenn der Wert des Zugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt sind.
  • BVerwG, 11.06.2002 - 1 D 31.01

    Fahrkartenverkäuferin der Bahn; unrechtmäßige Belastung eines Bahnkunden mit 98

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    Nunmehr nimmt der Senat diesen Wert mit etwa 50 EUR an (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 BVerwG 1 D 31.01 BVerwGE 116, 308 = NVwZ 2003, 108); denn auch bei einem Zugriff auf einen Wert von 50 EUR liegen grundsätzlich noch vertrauenserhaltene Persönlichkeitselemente, eine noch vorhandene Hemmschwelle und ein häufig vermindertes Unrechtsbewusstsein vor im Gegensatz zu einem ungehemmten Zugriff auf höhere Werte.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 1 D 19.01

    Beamter des mittleren Dienstes (Bundesvermögensverwaltung); Vermittlung einer von

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    19 1. Das Disziplinarverfahren ist auch nach In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) nach bisherigem Recht, das heißt nach den Verfahrensregeln und grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung (BDO) fortzuführen (vgl. z.B. Urteil vom 20. Februar 2002 BVerwG 1 D 19.01 NVwZ 2002, 1515).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 1 D 55.96

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Unterschlagung von Nachnahmebeträgen und

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    Ist hier daher vom Fehlen einer Absicht rechtswidriger Zueignung bzw. vom Fehlen des Zueignungswillens auszugehen, so lässt sich in der Tat das Vorliegen eines Zugriffsdelikts nicht begründen; dieses setzt die Feststellung der unberechtigten Verwendung dienstlich erlangter oder anvertrauter bzw. dienstlich zugänglicher Gelder für private Zwecke oder wenigstens die Feststellung einer entsprechenden Absicht voraus (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1996 BVerwG 1 D 55.96 BVerwGE 113, 8 , und vom 27. September 2000 BVerwG 1 D 63.99 ; vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 14. Juni 2000 2 BvR 993/94 ZBR 2001, 208 ).
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 D 13.81

    Nichtbuchung vereinnahmter Gebührenbeträge

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    Schon in der nicht materiell eigennützigen Zweckentfremdung und Nichtverbuchung von dienstlichen Geldern, die der Kasse hätten zugeführt werden müssen, sieht die Rechtsprechung ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen, das entweder die disziplinare Höchstmaßnahme oder aber eine Disziplinarmaßnahme erfordert, welche den Rahmen unterhalb der Höchstmaßnahme annähernd ausschöpft (vgl. Urteile vom 27. September 2000 BVerwG 1 D 63.99 , vom 27. Juli 1994 BVerwG 1 D 66.93 und vom 16. März 1982 BVerwG 1 D 13.81 ZBR 1983, 211).
  • BVerfG, 14.06.2000 - 2 BvR 993/94

    Verletzung des Grundrechts auf ein faires gerichtliches Verfahren im

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    Ist hier daher vom Fehlen einer Absicht rechtswidriger Zueignung bzw. vom Fehlen des Zueignungswillens auszugehen, so lässt sich in der Tat das Vorliegen eines Zugriffsdelikts nicht begründen; dieses setzt die Feststellung der unberechtigten Verwendung dienstlich erlangter oder anvertrauter bzw. dienstlich zugänglicher Gelder für private Zwecke oder wenigstens die Feststellung einer entsprechenden Absicht voraus (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1996 BVerwG 1 D 55.96 BVerwGE 113, 8 , und vom 27. September 2000 BVerwG 1 D 63.99 ; vgl. auch Beschluss des BVerfG vom 14. Juni 2000 2 BvR 993/94 ZBR 2001, 208 ).
  • BVerwG, 21.03.2001 - 1 D 29.00

    Materielles Beamtendisziplinarrecht; Posthauptschaffner; verspäteter

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2003 - 1 D 5.03
    29 Nach alledem ist es gerechtfertigt, von einer Dienstentfernung oder einer Degradierung abzusehen und den Beamten mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren zu belegen (zum Kürzungsbruchteil vgl. Urteil vom 21. März 2001 BVerwG 1 D 29.00 BVerwGE 114, 88 f.).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Dieses erkennt zwar bei der disziplinarrechtlichen Beurteilung vergleichbarer Dienstvergehen eines Beamten die Geringwertigkeit der betroffenen Vermögensobjekte als Milderungsgrund an (BVerwG 13. Februar 2008 - 2 WD 9/07 - DÖV 2008, 1056; 24. November 1992 - 1 D 66/91 - zu 3 der Gründe, BVerwGE 93, 314; bei kassenverwaltender Tätigkeit: BVerwG 11. November 2003 - 1 D 5/03 - zu 4 b der Gründe).
  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 38.10

    Disziplinarklage; Zugriffsdelikt; Bemessung der Disziplinarmaßnahme;

    Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (Urteile vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 und vom 11. November 2003 - BVerwG 1 D 5.03 - juris; stRspr).
  • BVerwG, 25.08.2009 - 1 D 1.08

    Posthauptsekretär (Schalterbeamter); Verstoß gegen Kassenvorschriften durch

    Wer sich an diese Grundsätze nicht hält, gefährdet schon allein dadurch die Vermögensinteressen seines Dienstherrn (vgl. dazu Urteil vom 11. November 2003 BVerwG 1 D 5.03 juris).
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