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   OVG Sachsen, 07.01.2004 - 1 E 179/03   

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https://dejure.org/2004,12584
OVG Sachsen, 07.01.2004 - 1 E 179/03 (https://dejure.org/2004,12584)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.01.2004 - 1 E 179/03 (https://dejure.org/2004,12584)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. Januar 2004 - 1 E 179/03 (https://dejure.org/2004,12584)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    BRAGO § 3 Abs. 1; GKG § 25, § 13 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde auf Erhöhung des Streitwertes im Namen des obsiegenden Beteiligten bei Bestehen einer Honorarvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); Liquidation eines höheren Betrages beim Prozessgegner aufgrund ...

  • Judicialis

    BRAGO § 3 Abs. 1; ; GKG § 25; ; GKG § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 3 Abs. 1; GKG § 25; GKG § 13 Abs. 1
    Bauplanungsrecht - Beschwer, Streitwertfestsetzung, Honorarvereinbarung, Baueinstellungsverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Thüringen, 29.11.1999 - 1 EO 658/99

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baueinstellung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2004 - 1 E 179/03
    Bei 10 geplanten Gebäuden mit Baukosten von je 1.590.000,- DM ergeben sich Gesamtbaukosten von 15.900.000,- DM, aus denen sich der festgesetzte Streitwert errechnet (vgl. auch ThürOVG, Beschl. v. 29.11.1999, NVwZ-RR 2000, 578, 580 zur Bemessung des Streitwertes bei der Baueinstellung vermieteter Gebäude anhand des Jahresnutzwertes).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1991 - 1 S 2086/91

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Streitwertbeschwerde auf Erhöhung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2004 - 1 E 179/03
    In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991, MDR 1992, 299; BayVGH, Urt. v. 4.11.1974, BayVBl. 1975, 541; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1971, NJW 1972, 788).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.12.1971 - II B 80/71
    Auszug aus OVG Sachsen, 07.01.2004 - 1 E 179/03
    In diesem Fall kann nämlich der obsiegende Verfahrensbeteiligte aufgrund einer höheren Streitwertfestsetzung bei seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991, MDR 1992, 299; BayVGH, Urt. v. 4.11.1974, BayVBl. 1975, 541; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1971, NJW 1972, 788).
  • OVG Saarland, 12.07.2007 - 2 E 151/07

    Zur Beschwer eines nicht kostenpflichtigen - obsiegenden - Verfahrensbeteiligten

    (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 - 1 E 179/03 -, zitiert nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 - 10 S 2551/01 -, NVwZ-RR 2002, 900 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.5.1996 - 2 C 96.526 -, BayVBl. 1997, 188) Soweit hiergegen in der Literatur (Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, § 68 Rdnr. 6) eingewandt wird, dass auch in diesem Fall keine Beschwer angenommenen werden könne, weil andernfalls das erhöhte Honorar auf einen Gegner abgewälzt werden würde, der sich bereits auf einen endgültig festgesetzten Streitwert eingerichtet habe und nicht mit einer Streitwerterhöhung nur deshalb rechnen müsse, weil sein Gegner einen teureren Anwalt beschäftigt habe, überzeugt dies nicht, da Verfahrensbeteiligte bis zur Rechtskraft der Streitwertfestsetzung mit einer Abänderung im Beschwerdeverfahren oder von Amts wegen rechnen müssen.

    (so zu Recht Sächsisches OVG, Beschluss vom 7.1.2004 - 1 E 179/03 -, zitiert nach juris).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2011 - 10 OA 32/11

    Beschwer bei zu niedriger Kostenfestsetzung

    Im Ausnahmefall hat auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Streitwert nicht unzutreffend zu niedrig festgesetzt wird, wenn er - wie im vorliegenden Fall - mit seinem Prozessbevollmächtigten eine diesen übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung belastet wird, die zu einer niedrigeren Kostenerstattung durch den Kostenpflichtigen und damit de facto zu einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 2 E 151/07 -, NJW 2008, 312; OVG Sachsen, Beschlüsse vom 7. Januar 2004 - 1 E 179/03 -, SächsVBl.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2004 - 5 S 1134/04

    Zulässiger Baustopp wegen formeller Illegalität trotz offensichtlichem

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (vgl. Thür. OVG, Beschl. v. 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - NVwZ-RR 2000, 578; Sächs. OVG, Beschl. v. 07.01.2004 - 1 E 179/03 - Juris).
  • LSG Hessen, 31.05.2010 - L 1 KR 352/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Streitwertbeschwerde

    Denn dies gilt nicht, wenn der im Verfahren kostenerstattungsberechtigte Beteiligte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen hat, aus der für den Beteiligten Verbindlichkeiten entstanden sind, die durch eine Erstattung von auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Rechtsanwaltsgebühren nicht gedeckt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 10 S 2551/01; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Mai 1996 - 2 C 96.526; Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 1 E 179/03).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2008 - 3 K 31/05

    Einwände des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten gegen

    Allerdings soll auch ein nicht kostenpflichtiger - obsiegender - Verfahrensbeteiligter ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass der Streitwert nicht unzutreffend niedrig festgesetzt wird, wenn er mit seinem Prozessbevollmächtigten eine die sich aus dem festgesetzten Streitwert ergebenden Rechtsanwaltsgebühren übersteigende Honorarvereinbarung getroffen hat und deshalb durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung, die zu einer niedrigeren Liquidation beim Unterlegenen und einer Erhöhung seiner eigenen Zahlungsverpflichtung führt, belastet wird (so VGH Mannheim, B. v. 24.06.2002 - 10 S 2551/01 - NVwZ-RR 2002, 900; OVG Bautzen, B. v. 07.01.2004 - 1 E 179/03 - SächsVBl 2004, 89; OVG des Saarlandes, B. v. 12.07.2007 - 2 E 151/07 - juris).
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