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   LG Aschaffenburg, 13.07.2016 - 1 HK O 66/15   

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https://dejure.org/2016,38820
LG Aschaffenburg, 13.07.2016 - 1 HK O 66/15 (https://dejure.org/2016,38820)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 13.07.2016 - 1 HK O 66/15 (https://dejure.org/2016,38820)
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - 1 HK O 66/15 (https://dejure.org/2016,38820)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • reise-recht-wiki.de

    Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen

  • rewis.io

    Unterlassungsanspruch gegen das Angebot von kostenerhöhenden Zahlungsmitteln bei Buchung von Flugreisen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Aufpreise bei flug.de unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Erheblicher Aufpreis für Zahlungsmittel bei flug.de rechtswidrig

Sonstiges

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 201
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Aschaffenburg, 24.11.2015 - 2 HKO 16/15

    Wettbewerbsverstöße eines Flugreisevermittlers

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 13.07.2016 - 1 HKO 66/15
    Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, § 8 Abs.: 4 UWG, weil bereits ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Aktz.: 2 HKO 16/15 vorliege, das mit der vorliegenden Klage hätte verbunden werden können.

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg, Aktz.: 2 HKO 16/15 geht es um einen Unterlassungsanspruch wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB (Anbieten einer gängigen und zumutbaren unentgeltlichen Zahlungsmöglichkeit), vorliegend wird ein Verstoß gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 1 BGB gerügt.

  • BGH, 17.03.2011 - I ZR 81/09

    Original Kanchipur

    Auszug aus LG Aschaffenburg, 13.07.2016 - 1 HKO 66/15
    Die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags ist in der Regel unproblematisch, wenn der Kläger das Verbot einer Handlung begehrt, so wie sie begangen worden ist (vgl. BGH GRUR 2011, 934).
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