Rechtsprechung
LG München I, 30.12.2010 - 1 HK O 7394/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung für eine Krankenversicherung: Mutmaßliche Einwilligung eines Unternehmers in Werbeanruf zur Senkung seiner Lohnnebenkosten
- webshoprecht.de
Keine mutmaßliche Einwilligung eines Unternehmers in Werbeanruf ohne konkreten Grund aus dem Interessenbereich des Angerufenen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Auch bei generellem kaufmännischem Kosteneinsparungsinteresse kein mutmaßliches Einverständnis für Werbeanrufe - online-und-recht.de (Kurzinformation)
Pauschales Interesse an Dienstleistung nicht ausreichend für Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibendem
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden nur bei konkreter Sachbezogenheit erlaubt
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Weder ein Telefonbucheintrag noch die Chance auf Kosteneinsparungen rechtfertigen Werbeanrufe
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Möglichkeit der Senkung der Lohnnebenkosten rechtfertigt keinen Werbeanruf
Verfahrensgang
- LG München I, 30.12.2010 - 1 HK O 7394/10
- OLG München, 28.04.2011 - 6 U 458/11
- OLG München, 19.05.2011 - 6 U 458/11
Wird zitiert von ... (2)
- OLG München, 19.05.2011 - 6 U 458/11
Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung für eine Krankenversicherung: …
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30. Dezember 2010, Az. 1 HK O 7394/10, wird als unbegründet zurückgewiesen.Das Urteil des Landgerichts München I vom 30 Dezember 2010, Az. 1 HK O 7394/10, auf das Bezug genommen wird, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung; die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
- OLG München, 28.04.2011 - 6 U 458/11
Unzumutbare Belästigung durch Telefonwerbung für eine Krankenversicherung: …
Das Urteil des Landgerichts München l vom 30. Dezember 2010, Az. 1 HK O 7394/10, auf das Bezug genommen wird, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung; die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung.