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   FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11   

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https://dejure.org/2014,27555
FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11 (https://dejure.org/2014,27555)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.04.2014 - 1 K 107/11 (https://dejure.org/2014,27555)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. April 2014 - 1 K 107/11 (https://dejure.org/2014,27555)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 183Abs. 1; BewG § 198
    Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Bedarfsbewertung für Erbschaft-- und Schenkungsteuerzwecke: Immobilien-Preis-Kalkulator ist zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ungeeignet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse Niedersachsen für eine Bewertung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bedarfsbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke: Immobilien-Preis-Kalkulator zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ungeeignet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bedarfsbewertung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke - Immobilien-Preis-Kalkulator ist zur Ermittlung des Grundbesitzwertes ungeeignet

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Übliche Praxis der Grundbesitzbewertung ungeeignet

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Was in der Praxis beim Vergleichswertverfahren häufig falsch läuft

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1364
  • NZG 2014, 7
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • FG Köln, 12.02.2014 - 4 K 3081/13

    Feststellung des Grundbesitzwerts von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Es obliegt auch nicht der Klägerin, zur Abwendung des Sachwertverfahrens nachzuweisen, dass tatsächlich geeignete Vergleichswerte existieren (a.A. Finanzgericht Köln im Urteil vom 12. Februar 2014 4 K 3081/13, juris und Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 182 Rn. 8).

    Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht zudem vom Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 12. Februar 2014 (4 K 3081/13, juris) ab, das die Feststellungslast bezüglich des Vorliegens tatsächlich geeigneter Vergleichswerte der Klägerin zuweist, während das vorliegende Urteil diese bei der Finanzbehörde sieht.

  • BFH, 14.12.2006 - II B 53/06

    Bewertung: Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Dann ist es aber dem Finanzamt und in der Folge auch dem Finanzgericht verwehrt, aus den mitgeteilten Beträgen eigene Werte abzuleiten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2006 II R 58/04, BStBl II 2006, 793 und vom 14. Dezember 2006 II B 53/06, BFH/NV 2007, 403 zu Bodenrichtwerten).
  • BFH, 26.04.2006 - II R 58/04

    Finanzamt nicht zur Ableitung des für Rohbauland maßgebenden Bodenrichtwerts aus

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Dann ist es aber dem Finanzamt und in der Folge auch dem Finanzgericht verwehrt, aus den mitgeteilten Beträgen eigene Werte abzuleiten (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2006 II R 58/04, BStBl II 2006, 793 und vom 14. Dezember 2006 II B 53/06, BFH/NV 2007, 403 zu Bodenrichtwerten).
  • BFH, 26.01.2000 - IV B 151/98

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Nichtbefolgung einer Aufklärungsanordnung des

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Kommt ein Beteiligter der Aufforderung zur Vorlage einer Urkunde nicht nach, die sich entweder in seinem Besitz befindet oder von ihm beschafft werden kann, hat das Finanzgericht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung zugunsten des Beteiligten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871 und vom 11. April 2001 I B 130/00 BFH/NV 2001, 1284).
  • BFH, 11.04.2001 - I B 130/00

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Prozessfähigkeit einer wegen Satzungsmängel

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Kommt ein Beteiligter der Aufforderung zur Vorlage einer Urkunde nicht nach, die sich entweder in seinem Besitz befindet oder von ihm beschafft werden kann, hat das Finanzgericht insoweit keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung zugunsten des Beteiligten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871 und vom 11. April 2001 I B 130/00 BFH/NV 2001, 1284).
  • BFH, 07.11.2012 - I B 172/11

    Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht: Anforderungen an Inhalt und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Auf die beantragte Beweiserhebung kann es aber verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561).
  • BFH, 22.07.2004 - II B 176/02

    Nachweis des niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Beim Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes mittels eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreises wird aber schon bei einer Überschreitung von 12 Monaten von einer nachlassenden Indizwirkung ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2004 II B 176/02, BFH/NV 2004, 1628).
  • BFH, 05.12.2001 - IX B 70/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; unterlassene Beweiserhebung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Soweit der Beweisantritt dahingehend zu verstehen sein sollte, der Zeuge könne bestätigen, dass die Mitteilung vom 19. Februar 2013 den Anforderungen der §§ 182 Abs. 2, 183 Abs. 1 BewG genüge, handelt es sich bereits nicht um eine Tatsache, die nach § 373 Zivilprozessordnung i.V.m. § 82 FGO in das Wissen eines Zeugen gestellt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2001 IX B 70/01, BFH/NV 2002, 528).
  • BFH, 27.01.2006 - II B 6/05

    NZB: grundsätzliche Bedeutung, Feststellung des Grundbesitzwerts auf falschen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Gleichwohl handelt es sich bei der Angabe des Zeitpunkts, auf den die Bewertung vorgenommen worden ist, um ein zwingendes materielles Erfordernis, der den Grundstückswertbescheid in materiell-rechtlicher Hinsicht kennzeichnet und individualisiert (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2006 II B 6/05, BFH/NV 2006, 908).
  • BFH, 02.07.2004 - II R 55/01

    Bedarfsbewertung: Nachweis des gemeinen Werts eines Grundstücks

    Auszug aus FG Niedersachsen, 11.04.2014 - 1 K 107/11
    Beim Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes mittels eines im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreises wird aber schon bei einer Überschreitung von 12 Monaten von einer nachlassenden Indizwirkung ausgegangen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Juli 2004 II R 55/01, BFHE 205, 492, BStBl II 2004, 703 und BFH-Beschluss vom 22. Juli 2004 II B 176/02, BFH/NV 2004, 1628).
  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • FG Köln, 11.04.2019 - 4 V 405/19

    Bewertung: Ernstliche Zweifel an der Eignung eines herangezogenen

    Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig sind und das Finanzamt daher nach seinem Ermessen zwischen diesen Verfahren auswählen kann (so FG Hamburg, Beschluss vom 18.01.2016 - 3 K 176/15 -, juris, Rz. 21 f.) oder aufgrund des in § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG geregelten Vorrangs der Bewertung nach Vergleichspreisen das Vergleichsfaktorverfahren nur zur Anwendung kommen kann, wenn nach Mitteilung des Gutachterausschusses keine Vergleichspreise vorliegen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364; Halaczinsky in: Rössler/Troll, BewG 28. EL Mai 2018, § 183 Rz. 7), Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde liegenden Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen bzw. die Abweichungen in sachgerechter Weise durch Zu- oder Abschläge nach Vorgabe des Gutachterausschusses für Grundstückswerte berücksichtigt werden können (§ 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken vom 19.5.2010 - ImmoWertV - Halaczinsky a.a.O., § 183 BewG Rn. 7; R B 183 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 des Amtlichen Erbschaftssteuer-Handbuches 2013 - ErbStH 2013 -).

    Wird dieser Anspruch verletzt, ist der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts jedenfalls dann aufzuheben, wenn wegen des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vergleichswertverfahrens (§ 182 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. § 189 BewG) die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens nicht festgestellt werden können (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG vom 11.4. 2014 1 K 107/11, a.a.O.; so auch Lutter in Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 14.12.2017 1 K 210/14, EFG 2018, 819).

  • FG Hamburg, 18.01.2016 - 3 K 176/15

    Bewertungsgesetz Bedarfsbewertung: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, das auf die Bestimmung des gemeinen Werts gerichtet ist (§ 177 BewG; vgl. § 9 BewG; Nr. 10 VergleichswertRL; Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG/BewG, § 182 BewG Rz. 4), sind das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 04.06.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364, juris Rz. 93; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 183 Rz. 7), auch wenn sie sich inhaltlich oder in der Typisierung unterscheiden und nicht notwendig zu betragsidentischen Ergebnissen führen.
  • FG Niedersachsen, 17.11.2022 - 1 K 136/18

    Die Ermittlung des Grundbesitzwerts von Wohnungseigentum nach dem

    Nach erfolglosem Einspruch hob das Niedersächsische Finanzgericht den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit Urteil vom 11. April 2014 (1 K 107/11) mit der Begründung auf, dass der Beklagte die gesetzlichen Vorgaben der §§ 182, 183 Bewertungsgesetz in der im Streitjahr gültigen Fassung (BewG) nicht beachtet habe, die im Streitfall grundsätzlich die vorrangige Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsähen.

    Im Übrigen werde auf den Vortrag in den bereits vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 sowie 1 K 219/15 Bezug genommen.

    In diesem Verfahren hat das Gericht neben der Bedarfswertakte, die beiden Einheitswertakten mit den Aktenzeichen (...) (Teileigentum) und (...) (Beiakte zum Teileigentum), sowie die Akten des Niedersächsischen Finanzgerichts der vorangegangenen Verfahren 1 K 107/11 und 1 K 219/15 beigezogen.

    aaa) Der Ablauf der Feststellungsfrist wurde gemäß §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 1 AO zunächst durch den 2010 eingelegten Einspruch und das anschließende Klageverfahren (1 K 107/11), gegen den ursprünglichen gesonderten Feststellungsbescheid vom 2. August 2010 gehemmt.

    bbb) Nach §§ 181 Abs. 1, 171 Abs. 3a S. 3 AO war der Ablauf der Feststellungsfrist über die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 11. April 2014 (1 K 107/11) hinaus bis zum Erlass des nachfolgenden Bescheids vom 17. Februar 2015 gehemmt.

  • FG Niedersachsen, 14.12.2017 - 1 K 210/14

    Rechtsstreit um den Wert von mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken;

    Wird dieser Anspruch verletzt, kann ein Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts aufzuheben sein (vgl. Senatsurteil vom 11. April 2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364).
  • FG Hamburg, 07.07.2015 - 3 K 244/14

    Bewertungsgesetz: Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren

    Im Vergleichswertverfahren sind Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren gesetzessystematisch gleichrangig und besteht Auswahlermessen (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364); anstelle vorrangig vom Gutachterausschuss mitzuteilender Vergleichspreise kann das Finanzamt auch andere ermitteln.

    Im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, das auf die Bestimmung des gemeinen Werts gerichtet ist (§ 177 BewG; vgl. § 9 BewG; Nr. 10 VergleichswertRL; Knobel in Viskorf/Knobel/Schuck, ErbStG/BewG, § 182 BewG Rz. 4), sind das Vergleichspreisverfahren gem. § 183 Abs. 1 BewG und das Vergleichsfaktorverfahren nach § 183 Abs. 2 BewG gesetzessystematisch gleichrangig (entgg. Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.4.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364, juris Rz. 93; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG § 183 Rz. 7), auch wenn sie sich inhaltlich oder in der Typisierung unterscheiden und nicht notwendig zu betragsidentischen Ergebnissen führen.

  • FG Niedersachsen, 17.09.2015 - 1 K 147/12

    Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung vom Mitteilungen der

    Beim IPK handelt es sich um einen Internetservice der Gutachterausschüsse in Niedersachsen (zu den Einzelheiten siehe Urteil des Senats vom 11. April 2014 1 K 107/11, EFG 2014, 1364).
  • FG Niedersachsen, 07.12.2017 - 1 K 219/15

    Verwertung der vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag

    Der Senat hob mit Urteil vom 11. April 2014 1 K 107/11 (EFG 2014, 1364) den Bescheid und die Einspruchsentscheidung mit der Begründung auf, das Finanzamt habe die Vorgaben der §§ 182, 183 Bewertungsgesetz (BewG) nicht beachtet, das im Streitfall grundsätzlich die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorsehe.
  • FG Niedersachsen, 01.12.2022 - 1 K 90/19

    Typisiertes Vergleichswertverfahren; eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit

    Die Ermittlung unter Heranziehung von Vergleichsgrundstücken ist auch vorrangig; der Rückgriff auf die nachrangigen Verfahren zur Ermittlung des Grundbesitzwertes bebauter Grundstücke - Bewertung anhand von dem Finanzamt bekannten Vergleichspreisen (inzidenter § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG ), bei fehlenden Vergleichspreisen Bewertung anhand von vom Gutachterausschuss ermittelten und mitgeteilten Vergleichsfaktoren ( § 183 Abs. 2 BewG ) oder als letztes Mittel Bewertung im Sachwertverfahren (§ 182 Abs. 4 i.V.m. § 189 BewG ) ist nur möglich, wenn keine Vergleichspreise vorliegen (vgl. Senats- Urteil vom 11. April 2014, 1 K 107/11 , EFG 2014, 1364 ).
  • FG Düsseldorf, 12.03.2024 - 11 V 78/24
    Überdies berufen sich die Antragsteller ergänzend auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 11.04.2014 (1 K 107/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1364).

    Der Senat folgt aus diesen Gründen nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Auffassung, nach der das Vergleichsfaktorverfahren gegenüber dem Vergleichspreisverfahren nachrangig ist (Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.04.2014 I K 107/11, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 1364; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 17.11.2022 1 K 136/18, EFG 2023, 621; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 01.12.2022 1 K 90/19, EFG 2023, 760; Schnitter in Wilms/Jochum Erbschaftssteuergesetz/Bewertungsgesetz/Grunderwerb-steuergesetz § 183 Rn. 14).

  • FG Niedersachsen, 24.03.2022 - 1 K 267/19

    Feststellung des Grundstückswerts für Wohnungseigentum

    Das Niedersächsische Finanzgericht habe in seinem Urteil vom 11. April 2014 in dem Verfahren 1 K 107/11 entschieden, dass die Anwendung des Immobilienpreiskalkulators nicht ausreichend sei.
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VG Minden, Entscheidung vom 18.10.2011 - 1 K 107/11 (https://dejure.org/2011,8553)
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