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   VG Koblenz, 08.05.2014 - 1 K 1104/13.KO   

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https://dejure.org/2014,10543
VG Koblenz, 08.05.2014 - 1 K 1104/13.KO (https://dejure.org/2014,10543)
VG Koblenz, Entscheidung vom 08.05.2014 - 1 K 1104/13.KO (https://dejure.org/2014,10543)
VG Koblenz, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - 1 K 1104/13.KO (https://dejure.org/2014,10543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wohnanlage für Behinderte im Wohngebiet

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachbarn müssen den Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinnehmen

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Wohnanlage für Behinderte und Nachbarrechten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Errichtung einer Wohnanlage für Behinderte verletzt Nachbarn nicht - Nachbarn müssen Anblick und Lebensäußerungen hinnehmen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 1 B 10480/13

    Einstweiliger Rechtsschutz - nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine

    Auszug aus VG Koblenz, 08.05.2014 - 1 K 1104/13
    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Klägerin wies das OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG - zurück und führte in Bezug auf die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren ergänzend erhobenen brandschutzrechtlichen Bedenken aus, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften nicht zum gesetzlichen Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren zählten.

    -7- -7Dies folgt aus den der Klägerin bekannten Entscheidungen der Kammer und des OVG Rheinland-Pfalz, die in den Verfahren der Klägerin und ihrer Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen ergangen sind (1 L 1145/12.KO / 1 B 10309/13.OVG, 1 L 247/13.KO / 1 B 10480/13.OVG und 1 L 710/13.KO / 1 B 10935/13.OVG).

    In diesen Entscheidungen wurde im Einzelnen dargelegt, dass 1. sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen kann, für die Wohngebäude sei zu Unrecht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden (vgl. OVG Rh-Pf., B. v. 02.07.2013 - 1 B 10480/13.OVG -), 2. die Abgrenzung der Wohnformen nach dem LWTG für das Baugenehmigungsverfahren ohne Bedeutung ist (vgl. OVG Rh-Pf., a.a.O), 3. die Klägerin keinen Anspruch auf Wahrung der im Bebauungsplan "E***" festgesetzten Gebietsart hat, weil ihr Grundstück nicht innerhalb dieses Bebauungsplangebietes und nicht einmal innerhalb derselben Ortsgemeinde liegt.

    - 1 B 10309/13.OVG -), 4. die Festsetzungen des Bebauungsplanes "E***" nicht baugebietsübergreifend dem Nachbarschutz dienen (vgl. VG Koblenz, B. v. 13.02.2013 - 1 L 1145/12.KO - sowie OVG Rh-Pf., B. v. 02.07.2013, a.a.O.) 5. für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots unabhängig davon, ob der Bebauungsplan "E***" wirksam ist, oder nicht, keine Anhaltspunkte vorliegen (vgl. VG Koblenz, B. v. 15.08.2013 - 1 L 710/13.KO -), weil der Anblick und die Lebensäußerungen behinderter Menschen hinzunehmen sind, keine erheblichen Störungen durch die betreuenden Pflegedienste oder eine unzureichende Zahl von Stellplätzen zu erwarten sind und von den Gebäuden der Beigeladenen aufgrund ihrer Dimensionen und Entfernungen von den benachbarten Grundstücken keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf diese ausgehen (vgl. VG Koblenz, B. v. 13.02.2013, a.a.O.; B. v. 04.04.2013 - 1 L 247/13.KO - OVG Rh-Pf., B. v. 14.05.2013 und 02.07.2013, jeweils a.a.O.), 6. brandschutzrechtliche Fragen nicht zum Prüfungsprogramm bei den drei im vereinfachten Verfahren genehmigten Wohngebäuden gehören und eine.

    -8- -8Verletzung drittschützender Vorschriften insoweit nicht dargelegt ist (vgl. OVG Rh-Pf., B. v. 02.07.2013, a.a.O.), 7. auch bezüglich des durch eine "Vollgenehmigung" nach Maßgabe von § 70 LBauO genehmigten Service-Gebäudes die Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht aufgezeigt wird (OVG RhPf., B. v. 29.11.2013 - 1 B 10935/13.OVG -).

    Zum anderen hat bereits das OVG Rheinland-Pfalz die Klägerin in seinem Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 B 10480/13.OVG - darauf hingewiesen, dass ihr ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde zusteht, wenn sie durch eine nicht vom Regelungsinhalt der erteilten Baugenehmigungen erfasste Nutzung der Gebäude der Beigeladenen in ihren Rechten verletzt wird.

  • VG Koblenz, 11.05.2000 - 1 K 471/00

    Begriff des Wohngebäudes; Zusammenfassung mehrerer Vorhaben in einem Bauantrag)

    Auszug aus VG Koblenz, 08.05.2014 - 1 K 1104/13
    Zum einen kann dem Argument der Klägerin schon im Ansatz nicht gefolgt werden, da zwischen den vier genehmigten Gebäuden keine untrennbare funktionale Einheit besteht und damit der Bauherr bestimmen kann, ob und inwieweit er mehrere Einzelmaßnahmen mit seinem Bauantrag zu einem einheitlichen Vorhaben zusammenfasst (vgl. VG Koblenz, U. v. 11.05.2000 - 1 K 471/00.KO - esovgrp).
  • VG Koblenz, 07.11.2017 - 1 K 400/16

    Servicegebäude für Behinderteneinrichtung in St. Sebastian verletzt die Nachbarn

    Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie aus den Gerichtsakten 1 L 247/13.KO, 1 L 710/13.KO, 1 K 1104/13.KO und 1 K 420/16.KO; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Soweit die Kläger hieraus eine Verletzung bauplanungsrechtlicher Vorschriften ableiten, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 26. April 2017 - 1 K 420/16.KO - Bezug genommen werden, in dem unter Bezugnahme auf die bereits zuvor ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Koblenz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu dem Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VG Koblenz, Beschl. v. 04.04.2013 - 1 L 247/13.KO -, dazu: OVG RP, Beschl. v. 02.07.2013 - 1 B 10480/13.OVG - VG Koblenz, Urt. v. 08.05.2014 - 1 K 1104/13.KO -, dazu: OVG RP, Beschl. v. 15.12.2014 - 1 A 10503/14.OVG -) zusammenfassend u.a. ausgeführt worden ist, dass.

    Gericht bereits wiederholt betont (vgl. die Nachweise im Urteil der Kammer vom 08.05.2014 - 1 K 1104/13.KO -), dass Lautäußerungen von behinderten Menschen in einem allgemeinen Wohngebiet unabhängig davon hinzunehmen sind, ob sie von Einzelnen subjektiv als störend empfunden werden.

    Gleiches gilt, soweit die Kläger sich auf eine unzureichende Zahl von Stellplätzen berufen (vgl. das Urteil der Kammer v. 08.05.2014 - 1 K 1104/13.KO - OVG RP, Beschl. v. 15.12.2014 - 1 A 10503/14.OVG -).

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