Rechtsprechung
VG Neustadt, 21.06.2017 - 1 K 1117/16.NW |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Bereitschaft außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
- raschlosser.com (Kurzinformation)
Bereitschaftsdienst ist nicht Arbeitszeit
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Bereitschaft außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Bereitschaft außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Bereitschaft außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Bereitschaftsdienst außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit - Auch während Führungsdienst bleiben genügend Möglichkeiten zur Ausübung von Freizeitaktivitäten
Verfahrensgang
- VG Neustadt, 21.06.2017 - 1 K 1117/16.NW
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 2 A 11328/17
Rechtsprechung
VG Koblenz, 08.08.2017 - 1 K 1117/16.KO |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Rheinland-Pfalz
Sonderumlage für Freibad in Bad Sobernheim rechtswidrig
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)
Sonderumlage für Freibad in Bad Sobernheim rechtswidrig
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.1982 - 7 A 72/81
Auszug aus VG Koblenz, 08.08.2017 - 1 K 1117/16
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (7 A 72/81; 7 A 10112/02.OVG) sei eine Pflicht der Gemeinden zum Betrieb einer nicht-zentralen Sport-, Spiel- und Freizeitanlage bisher für Ortsgemeinden zwischen 3.300 und 5.200 Einwohnern bejaht worden.Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. Januar 1974 verweist, handelt es sich nicht um eine statische, sondern eine sogenannte dynamische Verweisung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 1982 - 7 A 72/81 - VG Neustadt/W., Urteil vom 20. Oktober 1982 - 1 K 225/81 -).
- VG Koblenz, 12.02.2009 - 1 K 301/08
Sonderumlagen rechtmäßig
Auszug aus VG Koblenz, 08.08.2017 - 1 K 1117/16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (zwei Hefte) und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 1 K 301/08.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.