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   FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06   

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FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06 (https://dejure.org/2008,9773)
FG Hessen, Entscheidung vom 09.12.2008 - 1 K 1169/06 (https://dejure.org/2008,9773)
FG Hessen, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 1 K 1169/06 (https://dejure.org/2008,9773)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 173 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 4 Abs 4 EStG, GewStG, § 11 Abs 2 S 1 EStG
    (Änderung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gem. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO: Neuheit einer Tatsache bei Ermittlungsmöglichkeiten des FA aus den Akten oder anderen Unterlagen, keine grobe Fahrlässigkeit bei Nichtgeltendmachung von Gewerbesteuerzahlungen als ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines bestandkräftigen Einkommensteuerbescheids nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch Ansatz eines um die im Streitjahr gezahlte und bisher nicht als Betriebsausgabe berücksichtigte Gewerbesteuer geminderten Gewinns; Begriff der Tatsache i.S.d. § ...

  • Judicialis

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
    Tatsache; Nachträgliches Bekanntwerden; Neue Tatsache; Akteninhalt - Nachträgliches Bekanntwerden bei Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträgliches Bekanntwerden bei Änderungen zu Gunsten des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Berücksichtigung von Gewerbesteuerzahlungen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 26.11.1996 - IX R 77/95

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gilt eine Tatsache nicht als bekannt, die der

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Im Gegenteil habe der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 26.11.1996 IX R 77/95, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1997, 422, gerade entschieden, dass im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Tatsache nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen als bereits bekannt gelten könne, wenn der zuständige Bearbeiter sie lediglich hätte kennen können oder kennen müssen; das Finanzamt könne sich in diesem Fall nicht auf sein eigenes Versäumnis oder Verschulden berufen.

    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kann deshalb eine Tatsache nicht als bekannt gelten, wenn sie der zuständige Bearbeiter lediglich hätte kennen können oder kennen müssen (Urteile des BFH vom 13.04.1967 V 57/65, BStBl III 1967, 519, und in BStBl II 1997, 422; AEAO zu § 173, Nr. 2.3.6 und 4.2; abweichend aber reichlich wirr das Urteil des FG Münster vom 10.08.2005 1 K 5419/02 E, EFG 2006, 7, mit zu Recht ablehnender Anm. von Adamek).

    In dem Urteil in BStBl II 1997, 422, hat der BFH sodann allerdings - wie oben ausgeführt - zwar erkannt, dass im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO eine Tatsache nicht als bekannt gelten könne, die der zuständige Beamte lediglich hätte kennen können oder kennen müssen; das FA könne sich nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen auf sein eigenes Versäumnis oder Verschulden berufen.

    Insoweit trifft die Begründung des BFH in den Urteilen in BStBl III 1967, 519, und in BStBl II 1997, 422, für beide Grundsätze uneingeschränkt zu, so dass auch der Grundsatz zu a) im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO keine Geltung beanspruchen kann.

    Hätte die Tatsache, die sich zu Unrecht nicht in der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung niedergeschlagen hat, wie auch im Streitfall erst aus anderen Unterlagen, z.B. den Veranlagungsakten des Vorjahres erkannt werden können, liegt allenfalls eine mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor, die eine Änderung nach § 129 AO ausschließt (so z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1986, 541, betreffend Übersehen einer Kontrollmitteilung, und in BStBl II 1997, 422).

  • BFH, 13.04.1967 - V 57/65

    Berichtigungsfähigkeit einer Umsatzsteuerveranlagung bei einem Irrtum über das

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kann deshalb eine Tatsache nicht als bekannt gelten, wenn sie der zuständige Bearbeiter lediglich hätte kennen können oder kennen müssen (Urteile des BFH vom 13.04.1967 V 57/65, BStBl III 1967, 519, und in BStBl II 1997, 422; AEAO zu § 173, Nr. 2.3.6 und 4.2; abweichend aber reichlich wirr das Urteil des FG Münster vom 10.08.2005 1 K 5419/02 E, EFG 2006, 7, mit zu Recht ablehnender Anm. von Adamek).

    Unklar bleibt aber auch hiernach, ob damit zugleich die Geltung des Grundsatzes zu a) im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO in Frage gestellt werden sollte, zumal sich das in Bezug genommene Urteil des BFH in BStBl III 1967, 519, ausdrücklich nur zur Frage des Bekanntseins von Tatsachen, die sich nicht ausdrücklich aus den Akten ergeben, auslässt.

    Mit dieser selbstverständlichen Verpflichtung sei es nicht zu vereinbaren, wenn das Finanzamt die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen mit der Begründung verweigere, die die Änderung rechtfertigenden Tatsachen oder Beweismittel seien nicht neu, weil sie ihm bei pflichtgemäßer Sachaufklärung bereits im Zeitpunkt der Veranlagung hätten bekannt sein müssen (BFH-Urteil in BStBl III 1967, 519).

    Insoweit trifft die Begründung des BFH in den Urteilen in BStBl III 1967, 519, und in BStBl II 1997, 422, für beide Grundsätze uneingeschränkt zu, so dass auch der Grundsatz zu a) im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO keine Geltung beanspruchen kann.

  • BFH, 22.05.1992 - VI R 17/91

    Unerlassene Geltendmachung von Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Nach einhelliger Auffassung begründe die Unkenntnis steuerlicher Vorschriften im Regelfall kein grobes Verschulden (z.B. Urteil des BFH vom 22.05.1992 VI R 17/91, BStBl II 1993, 80).

    Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (z.B. Urteile des BFH vom 09.08.1991 III R 24/87. BStBl II 1992, 65, und in BStBl II 1993, 80; AEAO zu § 173, Nr. 5.1).

    Der Mangel an steuerrechtlichen Kenntnissen vermag indes bei einem Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit allein nicht zu begründen (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 80, und vom 21.09.1993 IX R 63/90, BFH/NV 1994, 99), und zwar selbst bei einem "Berufsjuristen" ohne Tätigkeit oder Vorbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht (Urteil des BFH vom 10.08.1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131), es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschluss des BFH vom 31.01.2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).

    Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Finanzamts, das insoweit die objektive Beweislast (Feststellungslast) trägt (BFH-Urteil in BStBl II 1993, 80, Loose, a.a.O., § 173 AO Tz. 85; a.A. AEAO zu § 173, Nr. 5.1).

  • BFH, 18.04.1986 - VI R 4/83

    Berlinpräferenz - Berlinzulage - Berichtigung - Kontrollmitteilung - Fehler eines

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm, unrichtige Tatsachenwürdigung, unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts oder Fehler, die auf mangelnder Sachaufklärung bzw. Nichtbeachtung feststehender Tatsachen bei der Findung einer Entscheidung beruhen, schließen die Anwendung der Vorschrift deshalb aus (z.B. BFH-Urteile vom 24.05.1977 IV R 44/74, BStBl II 1977, 853, und vom 18.04.1986 VI R 4/83, BStBl II 1986, 541, m.w.N.).

    Nach dem Urteil des BFH in BStBl II 1986, 541, soll sich allerdings aus der Rechtsprechung des BFH wiederum nicht der allgemeine Grundsatz entnehmen lassen, dass eine Unrichtigkeit, die auf der Nichtbeachtung von Tatsachen beruht, die dem Finanzamt bei Erlass des Verwaltungsakts bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, nicht in den Regelungsbereich des § 129 AO gehöre.

    Hätte die Tatsache, die sich zu Unrecht nicht in der Steuererklärung bzw. Gewinnermittlung niedergeschlagen hat, wie auch im Streitfall erst aus anderen Unterlagen, z.B. den Veranlagungsakten des Vorjahres erkannt werden können, liegt allenfalls eine mangelnde Sachaufklärung infolge Verletzung der Amtsermittlungspflicht vor, die eine Änderung nach § 129 AO ausschließt (so z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1986, 541, betreffend Übersehen einer Kontrollmitteilung, und in BStBl II 1997, 422).

  • BFH, 07.07.2004 - VI R 93/01

    Umstände zum Abschluss und Inhalt von Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Nach den Urteilen des BFH vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, und vom 07.07.2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2005, 90, sollen dagegen auch im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dem Finanzamt alle diejenigen Tatsachen als bekannt gelten, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu, da er in der streitigen Frage, ob der Grundsatz, dass der zuständigen Dienststelle - ohne Rücksicht auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters im Einzelfall - grundsätzlich dasjenige als bekannt gilt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, auch bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgeblich ist, von den Urteilen des BFH in BFH/NV 2003, 2, und in HFR 2005, 90, abweicht und die Entscheidung - wie sich aus den Ausführungen unter 4. zu § 129 AO ergibt - auf dieser Abweichung beruht.

  • BFH, 31.07.2002 - X R 49/00

    Offenbare Unrichtigkeit; Ansatz eines zu hohen Ertraganteils einer

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Nach den Urteilen des BFH vom 31.07.2002 X R 49/00, BFH/NV 2003, 2, und vom 07.07.2004 VI R 93/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (HFR) 2005, 90, sollen dagegen auch im Rahmen einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO dem Finanzamt alle diejenigen Tatsachen als bekannt gelten, die sich aus den von der zuständigen Stelle geführten Akten ergeben.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zu, da er in der streitigen Frage, ob der Grundsatz, dass der zuständigen Dienststelle - ohne Rücksicht auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters im Einzelfall - grundsätzlich dasjenige als bekannt gilt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt, auch bei einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO maßgeblich ist, von den Urteilen des BFH in BFH/NV 2003, 2, und in HFR 2005, 90, abweicht und die Entscheidung - wie sich aus den Ausführungen unter 4. zu § 129 AO ergibt - auf dieser Abweichung beruht.

  • BFH, 10.08.1988 - IX R 219/84

    Zum groben Verschulden bei rechtsirrtümlich verspätet geltend gemachten vorab

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Der Mangel an steuerrechtlichen Kenntnissen vermag indes bei einem Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung den Vorwurf grober Fahrlässigkeit allein nicht zu begründen (BFH-Urteile in BStBl II 1993, 80, und vom 21.09.1993 IX R 63/90, BFH/NV 1994, 99), und zwar selbst bei einem "Berufsjuristen" ohne Tätigkeit oder Vorbildung auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht (Urteil des BFH vom 10.08.1988 IX R 219/84, BStBl II 1989, 131), es sei denn, der Steuerpflichtige geht einer Zweifelsfrage nicht nach, die sich ihm hätte aufdrängen müssen (Beschluss des BFH vom 31.01.2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212).

    Der Streitfall ist hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Verschuldens durchaus auch den vom BFH zugunsten des Steuerpflichtigen entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen der Steuerpflichtige in unter dem im Erklärungsvordruck verwendeten Begriff "Gewinn" nur einen positiven Gewinn verstanden hat (Urteil vom 23.01.2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379) oder mangels Einnahmen gemeint hatte, keine "Einkünfte" erzielt zu haben (Urteil in BStBl II 1989, 131).

  • BFH, 23.01.2001 - XI R 42/00

    Kein grobes Verschulden bei Irrtum über Gewinnbegriff

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Der Streitfall ist hinsichtlich der Bewertung der Schwere des Verschuldens durchaus auch den vom BFH zugunsten des Steuerpflichtigen entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen der Steuerpflichtige in unter dem im Erklärungsvordruck verwendeten Begriff "Gewinn" nur einen positiven Gewinn verstanden hat (Urteil vom 23.01.2001 XI R 42/00, BStBl II 2001, 379) oder mangels Einnahmen gemeint hatte, keine "Einkünfte" erzielt zu haben (Urteil in BStBl II 1989, 131).

    Dies würde der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach allein mangelnde steuerrechtliche Kenntnisse des Steuerpflichtigen ohne einschlägige Ausbildung kein grobes Verschulden i.S.v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO begründen, geradezu zuwider laufen (Urteil des BFH in BStBl II 2001, 379).

  • BFH, 20.06.1985 - IV R 114/82

    Bei Anwendung des § 173 AO 1977 ist Kenntnis der Veranlagungsstelle der

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Neu ist eine Tatsache dann, wenn sie dem zuständigen Bediensteten des Finanzamts beim Abschluss der Willensbildung in Bezug auf den zu ändernden Steuerbescheid nicht bekannt war (z.B. Urteil des BFH vom 20.06.1985 IV R 114/82, BStBl II 1985, 492).

    a) Der zuständigen Dienststelle gilt grundsätzlich dasjenige als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt; auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters kommt es nicht an (z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1985, 492, und in BStBl II 1998, 458, m.w.N.).

  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus FG Hessen, 09.12.2008 - 1 K 1169/06
    Zudem gelte jeder Stelle innerhalb der Finanzbehörde lediglich dasjenige als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergebe (z.B. Urteil des BFH vom 28.04.1998 IX R 49/96, BStBl II 1998, 458).

    a) Der zuständigen Dienststelle gilt grundsätzlich dasjenige als bekannt, was sich aus dem Inhalt der von ihr geführten Akten ergibt; auf die individuelle Kenntnis des Bearbeiters kommt es nicht an (z.B. BFH-Urteile in BStBl II 1985, 492, und in BStBl II 1998, 458, m.w.N.).

  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

  • BFH, 27.03.1987 - VI R 63/84

    Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in Sinne mechanischer Versehen eines

  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 63/90

    Schadenersatzleistungen als Werbungskosten (§ 9 EStG )

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 44/74

    Offenbare Unrichtigkeit - Mechanisches Versehen - Denkfehler - Mangelnde

  • BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02

    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • BFH, 13.06.1989 - VIII R 174/85

    - Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach

  • FG München, 06.11.1991 - 1 K 1214/87
  • FG Berlin, 02.07.1974 - V 20/74
  • FG Köln, 13.03.2003 - 6 K 5158/99

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer

  • BFH, 13.11.1985 - II R 208/82

    Keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Verletzung der Ermittlungspflicht

  • BFH, 29.06.1984 - VI R 34/82

    Nachträgliche bekanntgewordene Tatsachen - Nachträgliche bekanntgewordene

  • FG Münster, 10.08.2005 - 1 K 5419/02

    Keine offenbare Unrichtigkeit eines Einkommensteuerbescheids ohne das Ergebnis

  • BFH, 14.05.2003 - X R 60/01

    Neue Tatsache, § 173 Abs. 1 AO

  • BFH, 02.08.1994 - VIII R 65/93

    Darlehn unter nahen Angehörigen

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