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   FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03 B   

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https://dejure.org/2007,5574
FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03 B (https://dejure.org/2007,5574)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2007 - 1 K 1170/03 B (https://dejure.org/2007,5574)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 1 K 1170/03 B (https://dejure.org/2007,5574)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr eines Mercedes-Benz 190 SL, Baujahr 1960, aus den USA; Entscheidendes Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren; Einreihung von Kraftfahrzeugen als Sammlungsstücke; Geschichtlicher Wert bei einem mehr als 30 Jahre alten ...

  • Judicialis

    Zollkodex Art. 236

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mercedes-Benz 190 SL Bj. 1960 kein Oltimer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mercedes-Benz 190 SL Bj. 1960 kein Oltimer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • brandenburg.de (Pressemitteilung)

    Mercedes 190 SL kein Sammlungsstück

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Mercedes 190 SL ist kein Sammlerstück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mercedes 190 SL ist kein Sammlerstück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mercedes 190 SL ist kein Sammlungsstück

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ein Oldtimer ist kein Sammlerstück - Einfuhrabgaben wie beim "normalem" Gebrauchtwagen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.12.2000 - VII R 30/99

    Geschichtlicher Wert einer Ware i.S.d. Pos. 9705 KN

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Dem folgend hat der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 19.12.2000 (VII R 30/99, BFH/NV 2001, 821) entschieden, dass bei der Beurteilung, ob einer Ware ein geschichtlicher Wert zukommt, den Besonderheiten des jeweiligen Bereiches Rechnung zu tragen ist.

    Für ein Fahrzeug diesen Typs aus dem Baujahr 1956 hat der Bundesfinanzhof den geschichtlichen Wert verneint, da es nicht exemplarisch einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Technik des Automobilbaus verkörpere (BFH-Beschluss vom 19.12.2000, a.a.O.).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH-Urteile v. 14.11.2000, VII R 83/99, BFH/NV 2001, 499 und v. 05.10.1999 VII R 42/98, BFH/NV 2000, 404).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs C-121/95 , EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH-Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH-Urteile v. 14.11.2000, VII R 83/99, BFH/NV 2001, 499 und v. 05.10.1999 VII R 42/98, BFH/NV 2000, 404).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 09.12.1997, Rs C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 14).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-259/97

    Clees

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    In seinem Urteil vom 03.12.1998 (C-259/97, juris) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass ein historischer oder völkerkundlicher Wert bei Kraftfahrzeugen vermutet wird, die sich im Originalzustand -ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestells, des Steuersystems oder Bremssystems des Motors u.s.w. -befinden, 30 Jahre oder älter sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
  • FG München, 26.06.2001 - 3 K 4740/98

    Tarifierung eines Oldtimers; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Es verkörpert insbesondere nicht exemplarisch einen epochemachenden Entwicklungsstand im Sportwagenbau (im Ergebnis ebenso für diesen Fahrzeugtyp: FG München, Urteil vom 26.06.2001 3 K 4740/98, juris).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2007 - 1 K 1170/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs C-121/95 , EuGHE 1996, I-3047 Rz. 13; BFH-Urteil v. 18.11.2001, VII R 78/00) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
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