Weitere Entscheidung unten: FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008

Rechtsprechung
   FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06   

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https://dejure.org/2009,6306
FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06 (https://dejure.org/2009,6306)
FG Köln, Entscheidung vom 17.02.2009 - 1 K 1171/06 (https://dejure.org/2009,6306)
FG Köln, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 1 K 1171/06 (https://dejure.org/2009,6306)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neufestsetzung einer Steuer unter Berücksichtigung eines sich aus der Anerkennung einer beantragten Ansparabschreibung ergebenden Verlustrücktrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g Abs. 3
    Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnermittlung - Bildung einer Ansparabschreibung für Softwareprogramme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung für Standardsoftwareprogramme

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 2634
  • EFG 2009, 1540
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 28.10.2008 - IX R 22/08

    Verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG - keine

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Mit Urteil vom 28.10.2008 (IX R 22/08, BFH/NV 2009, 272) schließlich wurde vom 9. Senat des BFH - unter Verweis auf die oben zitierte BGH-Rechtsprechung - entschieden, dass es sich bei der auf einem Datenträger verkörperten Standardsoftware um eine "Ware" im Sinne des § 2 a Abs. 2 Satz 1 EStG handelt.

    Der 3. Senat des BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 30.10.2008 (III R 82/06, BFH/NV 2009, 494) - unter Verweis auf Rechtsprechung, unter anderem auch auf das Urteil des BFH vom 28.10.2008 IX R 22/08, und Literatur - aus, zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten werde vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, d.h. ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankomme.

    Der erkennende Senat folgt mit seiner Auffassung, dass es sich bei fixen Standardprogrammen um ein materielles bewegliches Wirtschaftsgut handelt der Rechtsprechung des BGH, die - so wohl auch der BFH in seinem Urteil vom 28.10.2008 IX R 22/08 (BFH/NV 2009, 272) - der Entwicklung auf dem Gebiet der Informationstechnik und Herstellung von Software Rechnung trägt.

  • BFH, 30.10.2008 - III R 82/06

    Datensätze --Geopunkte-- als immaterielle Wirtschaftsgüter - Kriterien zur

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Auch eine ihrer Auffassung entgegenstehende BFH-Rechtsprechung sei bisher nicht gesichert, da die hier streitige Frage in dem Urteil des BFH vom 30.10.2008 (III R 82/06, BFH/NV 2009, 494) nicht entscheidungserheblich gewesen sei.

    "Bewegliche Wirtschaftsgüter" i.S. des § 7 g EStG sind nur materielle, d.h. körperliche Wirtschaftsgüter, nicht hingegen immaterielle, also unkörperliche Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 22.5.1979 III R 129/74, BStBl II 1979, 634 und vom 30.10.2008 III R 82/06, BFH/NV 2009, 494).

    Der 3. Senat des BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 30.10.2008 (III R 82/06, BFH/NV 2009, 494) - unter Verweis auf Rechtsprechung, unter anderem auch auf das Urteil des BFH vom 28.10.2008 IX R 22/08, und Literatur - aus, zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten werde vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abgestellt, d.h. ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankomme.

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 4.11.1987 (VIII ZR 314/86, BB 1988, 20) festgestellt, dass es sich bei der Überlassung vorgefertigter - wenn auch ggf. komplexer - Standardsoftware gegen einmaliges Entgelt um eine körperliche Sache handle und dies damit begründet, dass bei der Vermarktung von Standardprogrammen durch Verkauf von Programmkopien Kaufgegenstand ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm sei.
  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Auch der für die Umsatzsteuer zuständige 5. Senat des BFH ist mit Urteil vom 13.3.1997 (V R 13/96, BStBl II 1997, 372) - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH - schließlich zu der Einschätzung gelangt, dass sich der Verkauf von Standardsoftware durch einen Händler - soweit es um die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 gehe - umsatzsteuerrechtlich nicht erheblich vom Verkauf eines Buches durch einen Buchhändler oder vom Verkauf einer Schallplatte durch einen Musikalienhändler unterscheide, wobei er die Frage, ob zivilrechtlich ein Sachkauf oder der Kauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes vorlag, ausdrücklich offenließ.
  • BFH, 28.07.1994 - III R 47/92

    Systemprogramm stellt - wie Anwenderprogramm - steuerlich grundsätzlich ein

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Diese ursprünglich zu Anwenderprogrammen ergangene Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 28.7.1994 (III R 47/92, BStBl II 1994, 873) auch auf Systemprogramme erstreckt.
  • BFH, 03.07.1987 - III R 7/86

    Computerprogramme (hier: Anwender-Standardsoftware) sind immaterielle

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Zwar hat der 3. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) - nachdem er in seinen Urteilen vom 3.12.1982 III R 132/81 (BStBl II 1983, 647) und vom 17.12.1982 III R 87/82 (NV) noch die Auffassung vertrat, dass die Frage, ob Standardsoftware materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter seien, in erster Linie nach den zwischen dem Ersteller und dem Anwender der Programme getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen sei - mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86, BStBl II 1987, 787), die im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage ergangen sind, ausdrücklich entschieden, dass Computerprogramme und zwar sowohl Individualprogramme als auch Standardprogramme als geistigschöpferische Werke immaterielle Wirtschaftsgüter und damit keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter seien.
  • BFH, 03.07.1987 - III R 147/86

    Computeranwenderprogramm ist - neben der Datenverarbeitungsanlage - ein

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Zwar hat der 3. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) - nachdem er in seinen Urteilen vom 3.12.1982 III R 132/81 (BStBl II 1983, 647) und vom 17.12.1982 III R 87/82 (NV) noch die Auffassung vertrat, dass die Frage, ob Standardsoftware materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter seien, in erster Linie nach den zwischen dem Ersteller und dem Anwender der Programme getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen sei - mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86, BStBl II 1987, 787), die im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage ergangen sind, ausdrücklich entschieden, dass Computerprogramme und zwar sowohl Individualprogramme als auch Standardprogramme als geistigschöpferische Werke immaterielle Wirtschaftsgüter und damit keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter seien.
  • BFH, 03.12.1982 - III R 132/81

    Computerprogramm - Beurteilung von Wirtschaftsgütern - Anwender - Ersteller

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Zwar hat der 3. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) - nachdem er in seinen Urteilen vom 3.12.1982 III R 132/81 (BStBl II 1983, 647) und vom 17.12.1982 III R 87/82 (NV) noch die Auffassung vertrat, dass die Frage, ob Standardsoftware materielle oder immaterielle Wirtschaftsgüter seien, in erster Linie nach den zwischen dem Ersteller und dem Anwender der Programme getroffenen Vereinbarungen zu beurteilen sei - mit Urteilen vom 3.7.1987 (III R 7/86, BStBl II 1987, 728 und III R 147/86, BStBl II 1987, 787), die im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionszulage ergangen sind, ausdrücklich entschieden, dass Computerprogramme und zwar sowohl Individualprogramme als auch Standardprogramme als geistigschöpferische Werke immaterielle Wirtschaftsgüter und damit keine abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter seien.
  • BGH, 14.07.1993 - VIII ZR 147/92

    Untersuchungs- und Rügepflicht bei Werklieferung von Software

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    Danach sei Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen (BGH-Urteil vom 14.7.1993 VIII ZR 147/92, DB 1993, 1871).
  • BFH, 22.05.1979 - III R 129/74

    Immaterielle Wirtschaftsgüter gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern

    Auszug aus FG Köln, 17.02.2009 - 1 K 1171/06
    "Bewegliche Wirtschaftsgüter" i.S. des § 7 g EStG sind nur materielle, d.h. körperliche Wirtschaftsgüter, nicht hingegen immaterielle, also unkörperliche Wirtschaftsgüter (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteil vom 22.5.1979 III R 129/74, BStBl II 1979, 634 und vom 30.10.2008 III R 82/06, BFH/NV 2009, 494).
  • BFH, 17.12.1982 - III R 87/82
  • BFH, 18.05.2011 - X R 26/09

    Keine Ansparabschreibung für Software

    Das FG sah mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1540 veröffentlichten Urteil die zur Anschaffung anstehenden Softwareprogramme als materielle Wirtschaftsgüter an, für die eine Ansparabschreibung in Betracht komme.
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Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06   

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https://dejure.org/2008,30624
FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06 (https://dejure.org/2008,30624)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.11.2008 - 1 K 1171/06 (https://dejure.org/2008,30624)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. November 2008 - 1 K 1171/06 (https://dejure.org/2008,30624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anteile eines Steuerberaters an einer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Steuerberatungskanzlei als notwendiges Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit; Ermittlung des Übernahmeergebnisses bei Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft und ...

  • rechtsportal.de

    Keine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung von Sonderausgaben im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus selbständiger Arbeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.12.1976 - I R 73/74

    Unzulässigkeit der Änderung einzelner Besteuerungsgrundlagen im Urteilstenor

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Dabei sind notwendiges Betriebsvermögen solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH, Urteile vom 1. Dezember 1976, I R 73/74, BStBl II 1977, 315; vom 6. März 1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829).
  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Ein darüber hinausgehender Betrag ist gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG zu aktivieren und auf fünfzehn Jahre gleichmäßig abzuschreiben, soweit er nicht auf Anschaffungskosten der übernommenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu aktivieren ist (vgl. BFH, Urteil vom 29. April 2008, I R 103/01, BFH/NV 2008, 1425).
  • BFH, 15.10.2003 - XI R 39/01

    GmbH-Beteiligung als notwendiges BV

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften wird dementsprechend die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen angenommen, wenn sie unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden (vgl. BFH, Urteil vom 15. Oktober 2003, XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622).
  • BFH, 19.02.1987 - IV R 175/85

    Anteil an Einfamilienhaus als Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Auch wenn die Annahme notwendigen Betriebsvermögens nicht voraussetzt, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig im Sinne einer Unentbehrlichkeit ist, muss es sich doch in irgendeiner Weise auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 1987, IV R 175/85, BStBl II 1987, 430).
  • BFH, 19.02.1997 - XI R 1/96

    Wertpapiere können gewillkürtes Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes sein;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Gewillkürtes Betriebsvermögen bedingt, dass die fraglichen Wirtschaftsgüter in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 1997, XI R 1/96, BStBl II 1997, 399).
  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Dabei sind notwendiges Betriebsvermögen solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb in dem Sinne unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (vgl. BFH, Urteile vom 1. Dezember 1976, I R 73/74, BStBl II 1977, 315; vom 6. März 1991, X R 57/88, BStBl II 1991, 829).
  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2008 - 1 K 1171/06
    Darüber hinaus ist für den Akt der erstmaligen Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen zu fordern, dass dieser zeitnah in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann (vgl. BFH, Urteil vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985).
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