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   VG Aachen, 14.04.2011 - 1 K 1203/09   

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https://dejure.org/2011,9527
VG Aachen, 14.04.2011 - 1 K 1203/09 (https://dejure.org/2011,9527)
VG Aachen, Entscheidung vom 14.04.2011 - 1 K 1203/09 (https://dejure.org/2011,9527)
VG Aachen, Entscheidung vom 14. April 2011 - 1 K 1203/09 (https://dejure.org/2011,9527)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung durch Computerarbeit als Berufskrankheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Sehnenscheidenentzündung im rechten Arm ist als Berufskrankheit anzuerkennen; Sehnenscheidenentzündung als typisches Krankheitsbild bei vorwiegend am Computer tätigen Personen; Unbeachtlichkeit von Nichterkrankungen anderer am Computer tätigen Verwaltungsbeamten für ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    BK 2101 - Sehnenscheidenentzündung einer durchweg am Computer arbeitenden Finanzbeamtin - Anerkennung als Berufskrankheit

  • hensche.de

    Berufskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Berufskrankheit "Sehnenscheidenentzündung" durch Computerarbeit

  • heise.de (Pressemeldung, 01.06.2011)

    Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufskrankheit "Sehnenscheidenentzündung" durch Computerarbeit

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sehnenscheidenentzündung durch Computerarbeit kann als Berufskrankheit anerkannt werden

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VG Göttingen, 22.08.2006 - 3 A 38/05

    Beamtenversorgung: Anerkennung einer Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit

    Auszug aus VG Aachen, 14.04.2011 - 1 K 1203/09
    Dass eine langjährige dienstliche Tätigkeit an PC-Standard-Tastaturen und -Mäusen für die Entzündungen der Sehnenscheiden der Finger, wenn nicht die einzig denkbare, so doch die wesentliche mitwirkende Ursache sein kann, ist auch in der Rechtsprechung inzwischen anerkannt, vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22.08.2006 - 3 A 38/05 -, juris.
  • BVerwG, 15.09.1995 - 2 B 46.95

    Unfallfürsorge bei Berufskrankheit eines Beamten im Falle einer

    Auszug aus VG Aachen, 14.04.2011 - 1 K 1203/09
    Dies spricht dafür, dass die Ausschlussfrist in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beamte die Symptome der Erkrankung feststellt, von denen er annehmen konnte, dass sie auf dienstliche Vorgänge zurückzuführen waren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.09.1995 - 2 B 46/95 -, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3; juris Rn. 4.
  • BVerwG, 01.08.1985 - 2 B 34.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beachtung von

    Auszug aus VG Aachen, 14.04.2011 - 1 K 1203/09
    Allerdings greifen die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 2 BeamtVG, wonach Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden sind bzw. Unfallfürsorge nach Ablauf der Ausschlussfrist nur gewährt wird, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden, nach ihrem Sinn und Zweck auch für Krankheiten, die unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG als Dienstunfall gelten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.1985 - 2 B 34.84 -, Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 und juris.
  • VG Düsseldorf, 23.05.2012 - 23 K 3239/11

    Legionellen; Dienstunfall; Unfallereignis; Legionelleninfektion

    Zur Begründung führt er unter Bezug auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. April 2011 - 1 K 1203/09 - aus: er habe sich auf der Dienststelle mit Legionellen infiziert; ein anderer Infektionsort scheide aus; im privaten Bereich des Klägers seien keine Legionellen gefunden worden; die hohe Konzentration von Legionellen in der Dusche stelle ein akutes Infektionsrisiko dar; es komme nicht darauf an, das sich zum eigentlichen Duschraum mehrere verschlossene Türen befinden, da der Kontakt mit kontaminiertem Wasser, etwa Wasserschwaden bei geöffneten Türen als typischer Übertragungsweg, ausreichend sei; entsprechend bestehe eine Vermutung dahingehend, dass die Infektion im Dienst erfolgt sei; den erforderlichen Beweis des Gegenteils habe das beklagte Land nicht erbracht.
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