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   VG Aachen, 24.05.2007 - 1 K 1213/06   

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https://dejure.org/2007,47777
VG Aachen, 24.05.2007 - 1 K 1213/06 (https://dejure.org/2007,47777)
VG Aachen, Entscheidung vom 24.05.2007 - 1 K 1213/06 (https://dejure.org/2007,47777)
VG Aachen, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 1 K 1213/06 (https://dejure.org/2007,47777)
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Wird zitiert von ...

  • VG Aachen, 12.08.2008 - 1 K 264/07

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem Stellen eines

    I. Der Kläger ist mit den die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden (unter Nr. 1. und Nr. 2. seines Schriftsatzes vom 15. Mai 2008 vertiefend geltend gemachten) Ablehnungsgründen gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 ZPO ausgeschlossen.

    Danach ist der Kläger mit seinen die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden Ablehnungsgründen ausgeschlossen, weil er in diesem Verfahren 1 K 264/07 einen Verlegungsantrag gestellt und die Ablehnungsgründe trotz seiner Kenntnis nicht geltend gemacht hat.

    Da somit die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 zu diesem und den Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 geltend gemachten Ablehnungsgründe für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen vermögen, führt auch eine Gesamtschau dieser Ablehnungsgründe nicht auf die berechtigte Besorgnis, der abgelehnte Richter würde im Verfahren des Klägers nicht unvoreingenommen entscheiden.

    Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags, der abgelehnte Richter habe mit seiner Äußerung, die nachträglichen Angriffe betreffend die Vorgänge in den Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 nicht zu kommentieren, insoweit keine dienstliche Äußerung abgegeben und die fehlende Bereitschaft gezeigt, sich mit dem Vorbringen der Parteien ernsthaft auseinander zu setzen.

    Hier ist eine solche Stellungnahme in Bezug auf die die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden Ablehnungsgründe weder notwendig noch zweckmäßig.

    Lediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass die die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden Ablehnungsgründe, die nach den obigen Ausführungen gemäß § 43 ZPO präkludiert sind, auch in der Sache nicht greifen.

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