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   FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05   

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https://dejure.org/2005,8616
FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05 (https://dejure.org/2005,8616)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.09.2005 - 1 K 1313/05 (https://dejure.org/2005,8616)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. September 2005 - 1 K 1313/05 (https://dejure.org/2005,8616)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 1 S 1 EStG, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG
    (Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte im Rahmen einer mehrjährigen berufsbegleitenden Fortbildungsmaßnahme nur in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig)

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4
    Fortbildungsort; Regelmäßige Arbeitsstätte; Entfernungspauschale; Dreimonatsfrist; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Ständige Arbeitsstätte bei längerer Fortbildung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Regelmäßige Fahrten zu einer Fortbildungsstätte als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufwendungen für Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte als Werbungskosten; Abzugsfähigkeit nach Dienstreisegrundsätzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 530
  • EFG 2006, 101
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 70/98

    Reisekosten von Architekten bei Langzeitbaustellen

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Infolgedessen sei entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 962, davon auszugehen, dass auch nach Ablauf von drei Monaten keine weitere Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in den Beruflichen Schulen in A begründet worden sei.

    Nach Ansicht des Beklagten ist auch das Urteil des BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, a.a.O., auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich auch auf Grund des Urteils des BFH vom 18. Mai 2004 VI R 70/98, a.a.O., keine andere rechtliche Beurteilung.

  • FG Münster, 27.08.2002 - 1 K 5930/01

    Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2002 1 K 5930/01 E, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2002, 1588, vertreten die Kläger die Ansicht, dass über den Zeitraum von drei Monaten seit Beginn der Fortbildungsmaßnahme hinaus Fahrtkosten zu den Beruflichen Schulen in A nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen zu gewähren seien.

    Der erkennende Senat teilt nicht die vom Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 27. August 2002 1 K 5930/01 E, a.a.O., vertretene Ansicht, dass Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn neben der Fortbildungsstätte eine weitere regelmäßige Arbeitsstätte existiert.

    Wie oben dargelegt existieren zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage unterschiedliche Entscheidung der Finanzgerichte (vgl. einerseits das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2002 1 K 5930/01 E, a.a.O., und andererseits die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 21. Dezember 1999 7 K 710/98, a.a.O.).

  • BFH, 29.04.2003 - VI R 86/99

    Werbungskosten bei Berufsausbildung

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Der BFH habe in seinem Urteil vom 29. April 2003 VI R 86/99, BStBl II 2003, 749 klar zum Ausdruck gebracht, dass bei einer über einen längeren Zeitraum gehenden Fortbildungsmaßnahme von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen sei.

    Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass auch eine Fortbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen ist (vgl. dazu Urteile des BFH vom 29. April 2003 VI R 86/99, a.a.O., und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BStBl II 2004, 886).

  • FG Niedersachsen, 21.12.1999 - 7 K 710/98

    Einschränkung der Dienstreiseregelung bei mehr als 3 Monate dauernden

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Nach diesen Grundsätzen konnten Fahrtkosten für die bereits im Jahre 2000 begonnene Fortbildungsmaßnahme im Streitjahr nur noch in Höhe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen anerkannt werden (im Ergebnis ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 21. Dezember 1999 7 K 710/98, veröffentlicht in Juris).

    Wie oben dargelegt existieren zu der hier zu entscheidenden Rechtsfrage unterschiedliche Entscheidung der Finanzgerichte (vgl. einerseits das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27. August 2002 1 K 5930/01 E, a.a.O., und andererseits die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 21. Dezember 1999 7 K 710/98, a.a.O.).

  • BFH, 19.07.1996 - VI R 38/93

    Eine vorübergehende Rückkehr in den Betrieb führt nicht zu einer Verlängerung der

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Danach ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (vgl. Urteile des BFH vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95).

    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).

  • BFH, 22.07.2003 - VI R 190/97

    Fortbildung einer Krankenschwester zur Lehrerin für Pflegeberufe

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass auch eine Fortbildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen ist (vgl. dazu Urteile des BFH vom 29. April 2003 VI R 86/99, a.a.O., und vom 22. Juli 2003 VI R 190/97, BStBl II 2004, 886).
  • BFH, 10.10.1994 - VI R 2/92

    Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Zwischenheimfahrten bei einer

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Danach ist die auswärtige Tätigkeitsstätte als neue regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen (vgl. Urteile des BFH vom 10. Oktober 1994 VI R 2/92, BStBl II 1995, 137 und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95).
  • BFH, 23.03.1979 - VI R 14/78

    Fortbildungsveranstaltung - Gehaltsfortzahlung - Dienstreise - Arbeitstägliche

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).
  • BFH, 04.05.1990 - VI R 93/86

    Bei Steueranwärtern können außerhalb des Ausbildungsfinanzamts absolvierte

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).
  • BFH, 18.05.1990 - VI R 180/88

    Bei einem Soldaten kann ein auswärtiger Lehrgang für die ersten drei Monate als

    Auszug aus FG Hessen, 28.09.2005 - 1 K 1313/05
    Dieser hatte bisher lediglich über Sachverhalte zu entscheiden, in denen die Fortbildungsmaßnahme die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nahm und neben der Fortbildungsstätte keine weitere Arbeitsstätte mehr bestand (vgl. Urteile des BFH vom 23. März 1979 VI R 14/78, BStBl II 1979, 521 - Sparkassenschule; vom 4. Mai 1990 VI R 93/86, BStBl II 1990, 859 - Steueranwärter; vom 18. Mai 1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863 - Soldat, und vom 19. Juli 1996 VI R 38/93, BStBl II 1997, 95 - Vollzeitunterricht).
  • BFH, 10.04.2008 - VI R 66/05

    Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 101 veröffentlichten Gründen erfolglos.
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