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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11 (https://dejure.org/2014,44194)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 (https://dejure.org/2014,44194)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 (https://dejure.org/2014,44194)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Hessen, 22.02.1995 - 5 N 2973/88

    Rechtswidrigkeit der Heranziehung von sog Übernachtungspassanten zum Kurbeitrag;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Eine Ausnahme von der Beitragspflicht ist für diese Personengruppe nur gerechtfertigt, weil eine Vermutung dafür spricht, dass sie gar nicht die Möglichkeit hat, die durch die Kurabgabe mitfinanzierten Einrichtungen in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 52).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.07.2005 - 4 K 4/03

    Kreis der kurabgabepflichtigen Personen; Vermutung einer Benutzungsmöglichkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgaben, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Zwar ist bei einer Kurabgabe, bei der von vornherein eine volle Kostendeckung nicht angestrebt wird, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2011 - 4 M 95/11

    Beauftragung eines privaten Dritten durch eine amtsangehörige Gemeinde mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Der Senat lehnte mit Beschluss vom 9. November 2011 - 4 M 95/11 - den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten in den Verfahren 1 K 14/11 und 4 M 95/11 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und des Amtes Malchow verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.11.2006 - 1 L 38/05
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Eine kommunale Kurabgabensatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die Vorgaben des § 11 Abs. 2 KAG M-V zu beachten (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2006 - 1 L 38/05 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 24.06.2008 - 1 M 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Hafengebührensatzung, die eine Gebührendegression für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Der Senat hat diese Frage bisher nicht allgemein beantwortet, aber ausgesprochen, dass ein kommunaler Eigenbetrieb in seinem Zuständigkeitsbereich als Organ und Behörde der Gemeinde mit der Fähigkeit zum Erlass von Verwaltungsakten auch im Bereich der Gemeindeabgaben tätig werden kann (OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 M 54/08 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2012 - 1 M 211/11

    Abgabenerhebung durch einen gemeindlichen Eigenbetrieb

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    § 127 Abs. 2 Satz 1 KV M-V bestimmt, dass für amtsangehörige Gemeinden das Amt die Gemeindeabgaben veranlagt und erhebt (OVG Greifswald, Beschl. v. 23.04.2012 - 1 M 211/11 -, juris Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 10.06.2011 - 9 LA 122/10

    Tagesgäste sind nach niedersächsischem Landesrecht kurbeitragspflichtig;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Die gesetzliche Vorschrift ist nur insoweit einschränkend auszulegen, dass sie nur Tagesgäste betrifft, die mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2011 - 9 LA 122/10 -, juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2002 - 2 S 2283/01

    Rückwirkung einer Satzung; Ausnahme von Kurtaxepflicht für Tagungsteilnehmer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Die Freistellung von der Kurabgabepflicht kann danach nicht für jeden Teilnehmer einer der genannten Veranstaltung im Erhebungsgebiet eingreifen, sondern setzt voraus, dass die Teilnahme ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.02.2002 - 2 S 2283/01 -, juris Rn. 21 ff.).
  • VGH Hessen, 02.03.1993 - 5 TH 1649/91

    Erlaß eines Vorausleistungsbescheides - hier: durch Betriebsleitung der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Zur laufenden Betriebsführung kann auch der Vollzug einer Abgabensatzung rechnen (VGH Kassel, Beschl. v. 02.03.1993 - 5 TH 1649/91 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2014 - 1 K 14/11
    Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (BVerwG, Beschl. v. 27.07.1995 - 7 NB 1/95 -, juris Rn. 21; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.09.2010 - 4 K 12/07 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, juris Rn. 14).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.11.2000 - 1 L 125/00

    Rechtmäßigkeit von erhobenen Kurbeiträgen; Formelle Rechtmäßigkeit einer

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.09.2010 - 4 K 12/07

    Gültigkeit einer Trinkwasserbeitragssatzung - Tiefenbegrenzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.10.1999 - 2 L 116/97
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 K 4/00

    Normenkontrollverfahren betreffend die Gültigkeit einer Fremdenverkehrsabgabe;

  • VG Leipzig, 07.04.2014 - 6 K 410/12

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Ausbesserung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 147/16

    Gültigkeit einer Kuragbgabensatzung u.a. Einnahmen Tagesgästen

    Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 43).

    Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (Anschluss OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 41).

    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 32).

    Wird bei einer Kurabgabe von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht angestrebt, ist eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OVG M-V, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37; OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 34).

    Einem anerkannten Kur- oder Erholungsort könne nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen sei (OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 43).

    Das sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 41).

    Entscheidend ist nur, ob der Aufenthaltszweck als Bestandteil der Berufsausübung oder Berufsausbildung anzusehen ist (vgl. OVG M-V, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin jedoch daraus, dass diese nach § 9 Abs. 1 KTS verpflichtet ist, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Antragsgegnerin abzuführen und dieser gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe haftet (vgl. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28).

    Da die Haftung akzessorisch ist, setzt die Rechtmäßigkeit eines auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG i.V. m. § 191 AO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG i.V.m. § 219 Satz 2 AO beruhenden Haftungsbescheids voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht und können gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend gemacht werden, die die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen (Senatsurteil vom 19.03.1998 - 2 S 669/94 - s.a. OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

    Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, wonach es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass die Antragsgegnerin auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2019 - 1 K 278/18

    Gültigkeit der Satzung zur Erhebung einer Kurabgabe des Ostseebades Zinnowitz vom

    Ihre Beschwer ergibt sich indes aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 24; VGH Kassel, Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, juris Rn. 37).

    Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OEufach0000000005, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63, 142 m.w.N.; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 32).

    Zwar ist bei einer Kurabgabe, die von vornherein eine volle Aufwandsdeckung nicht anstrebt, eine überschlägige Berechnung der Abgabe ausreichend, aus der sich insbesondere ergibt, dass lediglich abgabefähiger Aufwand eingestellt worden ist (OEufach0000000005, Beschl. v. 27.07.2005 - 4 K 4/03 -, juris Rn. 37; OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 34).

    Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (siehe nur OEufach0000000005, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 38 m.w.N.; OEufach0000000005, Beschl. v. 23.07.2015 - 1 L 28/13 -, juris Rn. 20; OEufach0000000005, Beschl. v. 05.02.2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 13).

  • OVG Thüringen, 17.01.2019 - 4 N 75/15

    Normenkontrolle einer Kurbeitragssatzung; Kurbeitragspflichtigkeit des

    Da die Haftung der Antragstellerin als Beherberger in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2000 - 1 L 125/00 - juris Rdnr. 49: "keine Haftung ohne Schuld"), beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurbeitragspflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragstellerin (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 - juris Rdnr. 28; vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, zu § 11 Rdnr. 60 m. w. N., Stand März 2019).

    Eine kommunale Kurbeitragssatzung hat bei der Festlegung der Abgabetatbestände die gesetzlichen Vorgaben, hier des § 9 ThürKAG zu beachten (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 - juris Rdnr. 40 ff. m. w. N.).

    So können mit Befreiungsregelungen insbesondere soziale Gesichtspunkte bei der Erhebung des Beitrags Berücksichtigung finden; dies sind etwa Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen, nicht aber wie hier an die Dauer des Aufenthalts von Dienstreisenden (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 - juris Rdnr. 41 f.; vgl. Engelbrecht, in: Schieder/Happ, Bayerisches KAG, Kommentar, Erl. zu Art. 7 Rdnr. 17 m. w. N., 3. Aufl. 15. Lfg. Juli 2015).

  • VGH Bayern, 01.08.2016 - 4 BV 15.844

    Kurbeitragspflicht von Übernachtungsgästen auch ohne Beitragspflicht von

    Danach sind Tagesgäste nur beitragspflichtig, soweit sie mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelt werden können, etwa weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (NdsOVG, B.v. 10.6.2011 - 9 LA 122/10 - NVwZ-RR 2011, 784/785; OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

    Im Übrigen kann es einem Kurort nicht angesonnen werden, den Kurbeitrag von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil die Erhebung des Kurbeitrags bei den Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist und Tagesgäste deshalb von der Kurbeitragspflicht ausgenommen sind (OVG MV, U.v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.07.2015 - 1 L 28/13

    Kalkulation des Kurbeitrags

    Die Ungültigkeit einer Abgabensatzung ist dann anzunehmen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 32; Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 63, 142 m.w.N.).

    Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Gemeindevertretung nachvollziehbare Erwägungen zur Höhe des Eigenanteils anstellt und diese dokumentiert (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Urt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris, Rn. 38).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

    Der Senat hält dabei auch an seiner Auffassung fest, wonach es mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass die Antragsgegnerin auch von denjenigen Tagesgästen keine Kurtaxe erhebt, die ermittelt werden könnten, weil sie abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.1992 - 14 S 802/90 - juris Rn. 30; a.A. Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 29; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21.10.2019 - 1 K 147/16 - juris Rn. 43 und vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.06.2011 - 9 LA 122/10 - juris Rn. 4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.04.2021 - 6 C 11131/20

    Normenkontrolle gegen Gästebeitragssatzung

    Aus der Akzessorietät dieser Haftung folgt, dass die Antragsteller durch eine etwaige Rechtswidrigkeit der Regelungen über die Abgabenschuld der Gäste beschwert wären, sodass die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte auch im Hinblick auf die genannten weiteren Normen der Satzung besteht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 21. Oktober 2019 - 1 K 278/18 -, juris Rn. 22 f., m.w.N., und vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 28; OVG RP, Urteil vom 27. September 2018 - 6 C 10513/18.OVG -, juris Rn. 36; VGH BW, Urteil vom 14. September 2017 - 2 S 2439/16 -, juris Rn. 75).
  • VerfGH Bayern, 27.08.2018 - 11-VII-16

    Unzulässige Popularklage gegen Gebührenstaffelung nach Personen mit und ohne

    Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen wegen besagter Nutzungsmöglichkeiten zwar auch Tagesgäste grundsätzlich der Kurbeitragspflicht (vgl. BayVGH vom 1.8.2016 - 4 BV 15.844 - juris Rn. 25; vom 30.9.2016 -4 N 14.546 - juris Rn. 38; NdsOVG vom 10.6.2011 NVwZ-RR 2011, 784 Rn. 4; OVG MV vom 26.11.2014 - 1 K 14/11 - juris Rn. 43).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10513/18

    Normenkontrollverfahren gegen Gästebeitrag in Bernkastel-Kues erfolglos

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.546

    Verpflichtung zur Zahlung eines Kurbeitrags bei Zweitwohnung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2022 - 3 K 362/20

    Erhebung einer Kurabgabe; umlagefähige Kosten; Meldepflicht für

  • VG Bayreuth, 18.02.2015 - B 4 K 13.659

    Verstoß der Kurbeitragssatzung gegen Art. 3 Abs. 1 GG; Abgabengerechtigkeit,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - 6 C 10515/18

    Aufwand; Aufwandsüberschreitungsverbot; Aufwendungen; Beitrag;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.02.2018 - 1 L 89/14

    (Entstehung von Säumniszuschlägen mit Festsetzung der Jahreskurabgabe;

  • VGH Bayern, 30.09.2016 - 4 N 14.564

    Kommunalabgabenrecht: Satzungsbestimmungen, wonach nicht nur

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2019 - 1 K 444/15

    Normenkontrolle einer Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe

  • VG Greifswald, 05.04.2018 - 3 A 526/15

    Kurabgabe nach mecklenburgischem Landesrecht

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