Rechtsprechung
FG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 1 K 156/04 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stiftung des privaten Rechts in Gründung als Zuwendungsempfänger i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG); Anwendbarkeit der Vorgesellschaftsgrundsätze auf eine Stiftung des privaten Rechts in Gründung; Zulässigkeit einer Rückwirkungsfiktion im Hinblick ...
- Judicialis
EStG § 10b; ; KStG § 1 Abs. 1; ; KStG § 9 Abs. 1; ; BGB § 81; ; BGB § 83; ; BGB § 84
- ra.de
- winheller.com
Keine Steuerbegünstigung einer Stiftung in Gründung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stiftung in Gründung ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Stiftung in Gründung ist kein begünstigter Zuwendungsempfänger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Spendenrecht - Spende an Stiftung in Gründung nicht abzugsfähig
- IWW (Kurzinformation)
Spende an Stiftung in Gründung nicht steuerbegünstigt
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1486
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 17.09.2003 - I R 85/02
Beginn der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 1 K 156/04
Mit Urteil vom 17. September 2003 I R 85/02, BStBl II 2005, 149 hat der BFH für die Stiftung von Todes wegen (§ 83 BGB) entschieden, dass diese im Falle der staatlichen Genehmigung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG körperschaftsteuerpflichtig werde und dabei maßgeblich auf die zivilrechtliche Rückwirkungsfiktion gemäß § 84 BGB abgestellt: § 84 BGB fingiere das Bestehen der juristischen Person "Stiftung" schon vor dem Tod des Stifters, um es der Stiftung im Hinblick auf § 1923 Abs. 1 BGB zu ermöglichen, als Erbe vom Stifter im Erbgang Vermögen zu erwerben. - BFH, 08.11.1989 - I R 174/86
"Vorgründungsgesellschaft" und "Vorgesellschaft" im Körperschaftsteuerrecht
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 1 K 156/04
Allerdings ist die Frage, ob eine Stiftung in Gründung entsprechend den Grundsätzen der Vorgesellschaft (vgl. dazu BFH, Urteil vom 8. November 1989 I R 174/86, BStBl II 1990, 91) bereits mit Abschluss des Stiftungsgeschäft oder zum Zeitpunkt der Einreichung der Gründungsunterlagen bei der Genehmigungsbehörde identitätswahrend zur späteren rechtsfähigen Stiftung zur Entstehung gelangt, umstritten. - BFH, 15.12.1999 - XI R 93/97
Spende an Kirchengemeinde für kulturelle Zwecke
Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.06.2009 - 1 K 156/04
Aus diesem Grunde sowie unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 15. Dezember 1999, BStBl II 2000, 608 sei die Stiftung berechtigt gewesen, eine Zuwendungsbestätigung für mildtätige Zwecke auszustellen.
- BFH, 11.02.2015 - X R 36/11
Spende an eine sog. Vorstiftung keine Sonderausgabe
(1) Die Rechtsprechung der Finanzgerichte geht --soweit ersichtlich-- übereinstimmend davon aus, dass eine Vorstiftung zivilrechtlich und damit auch steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist (Urteile des FG Köln vom 12. Mai 1999 1 K 1996/97, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 834; des Hessischen FG vom 17. September 2002 4 K 2859/02, EFG 2003, 569; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 4. Juni 2009 1 K 156/04, EFG 2009, 1486, sowie das Urteil der Vorinstanz [des FG Baden-Württemberg vom 8. Februar 2011 4 K 4080/09, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2012, 537]). - FG Baden-Württemberg, 08.02.2011 - 4 K 4080/09
Erst mit der staatlichen Anerkennung erlangt eine Stiftung die Rechtsfähigkeit. …
Es liege deshalb bis zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Vermögenstrennung vor, so dass der erforderliche Ab- und Zufluss der Spende nicht bereits im Streitjahr erfolgt sein könne (Hermann-Heuer-Raupach EStG § 10b Rz 13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.2009 1 K 156/04, juris).Die Widerrufsoption gemäß § 81 Abs. 2 S.1 BGB bringe klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Stifter bis zur staatlichen Genehmigung Herr des Stiftungsvorgangs bleibe, welchen er nach Belieben fördern oder auch scheitern lassen könne (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.06.2009, a.a.O.).
Insofern stehe der Sachverhalt im Gegensatz zu dem in der Einspruchsentscheidung zitierten Urteil des FG Schleswig-Holstein EFG 2009, 1486, bei dem die Satzung (11.02.1997) und der Kontoeröffnungsantrag (21.02.1997) erst im Jahr nach dem Zuwendungsjahr 1996 verabschiedet und unterzeichnet worden seien.