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   FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11   

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FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11 (https://dejure.org/2014,57372)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.06.2014 - 1 K 1627/11 (https://dejure.org/2014,57372)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Juni 2014 - 1 K 1627/11 (https://dejure.org/2014,57372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 EStG 2002, § 7 Abs 1 EStDV 2000
    Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer Erbauseinandersetzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkommensteuerliche Rechtsfolgen der Auseinandersetzung des Grundbesitzes eines durch eine Mitunternehmerschaft geführten land und forstwirtschaftlichen Betriebes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 7 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsfolgen der Realteilung einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2015, 2058
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 17.10.1991 - IV R 97/89

    Zur Aufgabe zweier Betriebe durch eine Erbengemeinschaft bei gleichzeitiger

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Zwar nimmt der BFH an, dass im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dieser unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt wird bzw. der Rechtsnachfolger wählen kann, ob er das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will, das Verpächterwahlrecht also auf ihn übergeht (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; BFH, Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

    ist - anders als in den der zitierten BFH-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 und vom 17. Oktober 1991, aaO) - nicht unentgeltlich erfolgt.

  • BFH, 19.01.1982 - VIII R 21/77

    Auflösung einer Gesellschaft - Realteilung - Wahlrecht - Aufgabegewinn - Stille

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Die Grundsätze der Realteilung sind insbesondere auch bei der Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern an die Gesellschafter anzuwenden (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456; BFH, Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257; ähnlich zur Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer Erbauseinandersetzung: BFH, Urteil vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324).

    Vielmehr geht der BFH zutreffend davon aus, dass im Falle einer - wie hier - Realteilung einer Personengesellschaft das Miteigentum zur gesamten Hand nicht dadurch aufgelöst wird, dass die einzelnen Gesellschafter wechselseitig ihre Miteigentumsrechte tauschen, sondern dadurch, dass die Gesellschaft ihre Wirtschaftsgüter in Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der Gesellschafter und damit entgeltlich an diese übereignet (BFH, Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456).

  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandeln oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will (sog. Verpächterwahlrecht, vgl. nur BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260).

    Zwar nimmt der BFH an, dass im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dieser unverändert durch den Rechtsnachfolger fortgeführt wird bzw. der Rechtsnachfolger wählen kann, ob er das erworbene Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will, das Verpächterwahlrecht also auf ihn übergeht (BFH, Urteil vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; BFH, Urteil vom 17. Oktober 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStBl II 1992, 392).

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 7/07

    Betriebsaufgabe auf Grund Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Die Klägerin zu 3., deren Klage am 25. Mai 2011 bei Gericht eingegangen ist und die zunächst unter dem Az. 1 K 1642/11 geführt wurde, schließt sich zur Begründung den Ausführungen der Klägerinnen zu 1. und 2. an, und verweist ergänzend auf das BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, wonach mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben werde und das zurückbehaltene Hofgrundstück als in das Privatvermögen überführt gelte, soweit es nicht in ein anderes Betriebsvermögen des selben Steuerpflichtigen überführt werde.

    Er verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dem von der Klägerin zu 3. angeführten BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde; es könne deshalb auf den Streitfall keine Anwendung finden.

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Denn das im Miteigentum verbliebene Grundstück wies eine Fläche von lediglich 2.250 qm auf und lag damit noch unter der Flächengrenze von 3.000 qm, bei deren Unterschreiten die Finanzverwaltung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung einkommensteuerrechtlich nicht mehr von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ausgeht, sofern es sich nicht um Intensivnutzungen für Sonderkulturen handelt, und an der sich - als "Faustregel" - auch die Rechtsprechung orientiert (vgl. BFH, Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, m.w.N.).
  • BFH, 20.04.1989 - IV R 95/87

    Verpächterwahlrecht nur bei Verpachtung eines selbst bewirtschafteten Betriebes

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Ein Verpächterwahlrecht könne nur dem bisherigen Unternehmer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zustehen, nicht hingegen dem Erwerber, der nur das Eigentum erwerbe, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig geworden sei (BFH, Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87, BFHE 157, 365, BStBl II 1989, 863).
  • BFH, 17.06.1993 - IV R 110/91

    Erwerb eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebs bildet auch dann

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Außerdem sollen im Falle des entgeltlichen Erwerbs eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch einen Landwirt Flächen, die der Erwerber landwirtschaftlich nutzen möchte, aber wegen Verpachtung durch den Voreigentümer zunächst noch nicht selbst bewirtschaften kann, notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn der erwerbende Landwirt den Grund und Boden in der bekundeten Absicht erworben hat, die Bewirtschaftung des Erwerbs alsbald zu übernehmen, und sich dieser Bewirtschaftungswille darüber hinaus in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt (BFH, Urteil vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).
  • BFH, 12.09.1991 - IV R 14/89

    In der Absicht der Eigenbewirtschaftung hinzuerworbener langfristig verpachteter

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Außerdem sollen im Falle des entgeltlichen Erwerbs eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs durch einen Landwirt Flächen, die der Erwerber landwirtschaftlich nutzen möchte, aber wegen Verpachtung durch den Voreigentümer zunächst noch nicht selbst bewirtschaften kann, notwendiges Betriebsvermögen sein, wenn der erwerbende Landwirt den Grund und Boden in der bekundeten Absicht erworben hat, die Bewirtschaftung des Erwerbs alsbald zu übernehmen, und sich dieser Bewirtschaftungswille darüber hinaus in einem überschaubaren Zeitraum verwirklichen lässt (BFH, Urteil vom 12. September 1991 IV R 14/89, BFHE 165, 518, BStBl II 1992, 134; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. Juni 1993 IV R 110/91, BFHE 171, 481, BStBl II 1993, 752).
  • BFH, 22.10.2013 - X R 14/11

    Zwangsweise Beendigung einer Betriebsaufspaltung - teilentgeltliche und

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Es erscheint aber fraglich, ob die Eheleute B. das (wirtschaftliche) Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang und unter Aufrechterhaltung des geschäftlichen Organismus auf einen Erwerber übertragen haben (vgl. hierzu als Voraussetzung für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs iSv § 7 Abs. 1 EStDV bzw. jetzt § 6 Abs. 3 EStG: BFH, Urteil vom 22. Oktober 2013 X R 14/11, BStBl II 2014, 158; BFH, Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476).
  • BFH, 26.09.2013 - IV R 16/10

    Kein landwirtschaftlicher Betrieb bei unentgeltlicher Überlassung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2014 - 1 K 1627/11
    Die Grundsätze der Realteilung sind insbesondere auch bei der Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern an die Gesellschafter anzuwenden (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 1982 VIII R 21/77, BFHE 135, 282, BStBl II 1982, 456; BFH, Urteil vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 27. Juni 2007 IV B 113/06, BFH/NV 2007, 2257; ähnlich zur Aufteilung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen im Wege einer Erbauseinandersetzung: BFH, Urteil vom 26. September 2013 IV R 16/10, BFH/NV 2014, 324).
  • BFH, 22.09.2010 - IV B 120/09

    Berücksichtigung unterlassener Verfahrensaussetzung im Verfahren der

  • BFH, 24.06.2009 - IV R 47/06

    Beabsichtigte Privatnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks steht

  • FG München, 07.08.2000 - 13 K 2856/97

    Übergabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs an zwei Kinder zu etwa

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

  • FG Niedersachsen, 24.02.2009 - 15 K 375/06

    Betriebsaufgabe des verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen

  • BFH, 27.06.2007 - IV B 113/06

    Betriebsverpachtung; Realteilung einer LuF- PersG

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 17.02.1994 - VIII R 13/94

    Die Zahlung eines Spitzenausgleichs bei der Realteilung einer

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 77/95

    Der Freibetrag zur Abfindung weichender Erben kann auch bei gleichzeitiger

  • BFH, 17.05.2018 - VI R 73/15

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs - Verpächterwahlrecht bei Realteilung

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2014 - 1 K 1627/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2058 veröffentlichten Gründen statt.

    Es beantragt, das Urteil des FG vom 25. Juni 2014  1 K 1627/11 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 20.06.2017 - X R 26/15

    Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen

    Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 2058 veröffentlichten Urteil statt.
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Rechtsprechung
   VG Frankfurt/Main, 20.03.2012 - 1 K 1627/11.F   

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