Rechtsprechung
FG Nürnberg, 25.02.2014 - 1 K 1718/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Besteuerung von Preisgeld bei Erhalt des Preisgeldes von einer gemeinnützigen Stiftung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Preisgeld für eine wissenschaftliche Arbeit - Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit?
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Preisgeld für eine wissenschaftliche Arbeit - Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
Papierfundstellen
- EFG 2014, 1187
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 23.04.2009 - VI R 39/08
Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn
Auszug aus FG Nürnberg, 25.02.2014 - 1 K 1718/12
Zur Begründung haben sie vorgetragen, das Preisgeld unterliege - unter Berufung auf die im BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08 (BStBl. II 2009, 668) genannten Grundsätze - nicht der Einkommensteuer.Auch das von den Klägern angeführte BFH-Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) führe nicht weiter, da die Hervorhebung der Person des Klägers gerade nicht im Vordergrund gestanden habe.
Voraussetzung ist, dass die Zuwendung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (vgl. das BFH-Urteil vom 23.04.2009, a.a.O.).
Im Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) hat der BFH in Bezug auf Preisgelder ausgeführt, dass steuerpflichtige Vorteile "für" eine Beschäftigung gewährt werden, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.
Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, über den der BFH in seinem Urteil vom 23.04.2009 (a.a.O.) zu entscheiden hatte.
- BFH, 09.05.1985 - IV R 184/82
Einnahme - Preisverleihung an Journalisten - Dotierung - Ehrung der …
Auszug aus FG Nürnberg, 25.02.2014 - 1 K 1718/12
Voraussetzung ist stets, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb bzw. Beruf aufweist; es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1985 IV R 184/82, BStBl. II 1985, 427).Im BFH-Urteil vom 09.05.1985 (a.a.O.), das sich mit der ertragsteuerlichen Behandlung des Theodor-Wolff-Preises befasste, hat der BFH ausgeführt, als privat veranlasst seien Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
Hierfür ließ es der BFH in seinem Urteil vom 09.05.1985 (a.a.O.) genügen, dass allgemein Arbeiten ausgezeichnet werden sollten, die von einer besonderen - an der Persönlichkeit des Publizisten Theodor Wolff orientierten - Grundhaltung getragen waren.
Da die steuerliche Erfassung des Preises bereits aus den vorgenannten Gründen nicht in Betracht kommt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Preis - entsprechend der Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.05.1985 (a.a.O.) auch eine Ehrung der Persönlichkeit des Klägers beinhaltet.
- BFH, 27.04.2006 - IV R 41/04
Umfang der Steuerfreiheit von Zuschüssen an ein Kulturorchester nach § 3 Nr. 11 …
Auszug aus FG Nürnberg, 25.02.2014 - 1 K 1718/12
Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 EStG lägen unter Hinweis auf die Grundsätze im BFH-Urteil vom 27.04.2006 IV R 41/04 (BStBl. II 2006, 755) nicht vor.
- FG Köln, 18.02.2020 - 1 K 1309/18
Preisgeld für Dissertation ist einkommensteuerpflichtig
Schließlich werde das Preisgeld auch im Nachhinein gewährt und sei damit nicht zu erwarten gewesen (Hinweis insoweit und im Übrigen auf Urteil des FG Nürnberg vom 25.02.2014 1 K 1718/12).Soweit sich die Kläger auf das Urteil des FG Nürnberg vom 25.02.2014 1 K 1718/12 (EFG 2014, 1187) berufen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
- FG Münster, 16.03.2022 - 13 K 1398/20
Forschungspreisgeld als Arbeitslohn eines Hochschulprofessors
Demgegenüber konnte das FG Nürnberg im Urteil vom 25.02.2014 1 K 1718/12 (EFG 2014, 1187) keinen wirtschaftlichen Bezug zwischen einer Preisverleihung und der beruflichen Tätigkeit (als Arzt) erkennen.Davon zu unterscheiden ist der vom FG Nürnberg (Urteil vom 25.02.2014 1 K 1718/12, EFG 2014, 1187) entschiedene Fall.
Rechtsprechung
VG Aachen, 24.10.2013 - 1 K 1718/12 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Amtsausübung; angemessen; Beamte; Bestellung; dienstlich; erforderlich; Finanzamt; Interssen; Mängel; Nebenamt; rechtswidrig; SAP; verhältnismäßig; Widerruf
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Amtsausübung; angemessen; Beamte; Bestellung; dienstlich; erforderlich; Finanzamt; Interssen; Mängel; Nebenamt; rechtswidrig; SAP; verhältnismäßig; Widerruf
- Wolters Kluwer
Widerruf einer Bestellung zum Sozialen Ansprechpartner (SAP) als ein belastender Verwaltungsakt
- ra.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88
Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung
Auszug aus VG Aachen, 24.10.2013 - 1 K 1718/12
Hierzu gehört - in rechtlicher Hinsicht - die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 82, 185, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris Rn. 34. - OVG Sachsen-Anhalt, 12.04.1994 - 2 M 12/94
Auszug aus VG Aachen, 24.10.2013 - 1 K 1718/12
Als actus contrarius ist auch der Widerruf der Bestellung zum SAP als Verwaltungsakt anzusehen, vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 1994 - 2 M 12/94 -, juris Rn. 10. - OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2009 - 1 LB 38/08
Abfall; Abfallentsorgungsanlage; Auditierung; Beschwer; Betreiberpflicht; …
Auszug aus VG Aachen, 24.10.2013 - 1 K 1718/12
Hierzu gehört - in rechtlicher Hinsicht - die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 82, 185, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris Rn. 34. - OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 1 A 149/00
Ausgestaltung der Mitbestimmung einer Personalvertretung bezüglich des Widerrufs …
Auszug aus VG Aachen, 24.10.2013 - 1 K 1718/12
Eigene Interessen oder Vorteile, die - nach Art eines Rechtsreflexes - für ihn mit der Übernahme der Tätigkeit im Einzelfall verbunden sein mögen, sind für das Ziel der Maßnahme regelmäßig nicht bestimmend und damit für die - generalisierend vorzunehmende - Auslegung der Maßnahme ohne Belang, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 A 149/00.PVL -, PersV 2003, 111; juris Rn. 12. - BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 29.87
Straßenbaubeitrag - Heranziehungsbescheid - Erschließungsbeitrag - Verwaltungsakt …
Auszug aus VG Aachen, 24.10.2013 - 1 K 1718/12
Hierzu gehört - in rechtlicher Hinsicht - die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 82, 185, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 LB 38/08 -, juris Rn. 34.
- BAG, 30.09.2015 - 10 AZR 251/14
Soziale Ansprechpartner - Rechtsnatur - Beendigung
c) Nach den Bestimmungen des SAP-Erlasses ist die Tätigkeit als SAP bei den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten des Landes nach der Bestellung Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -) .Die einseitige Beendigung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers als SAP durch das beklagte Land unterliegt einer Überprüfung durch die Gerichte für Arbeitssachen (vgl. zur Rechtslage bei Beamten VG Aachen 24. Oktober 2013 - 1 K 1718/12 -) .
- LAG Hamm, 23.01.2014 - 11 Sa 812/13
Einseitig verfügte Beendigung
Während das VG Aachen 2013 den Widerruf der Bestellung eines Steuerinspektors zum SAP in seinem Urteil vom 24.10.2013 als belastenden Verwaltungsakt qualifiziert hat ( VG Aachen 24.10.2013 - 1 K 1718/12 - ), handelt es sich bei der hier zu überprüfenden Beendigungs-"Verfügung" vom 14.05.2013 um eine Maßnahme in Wahrnehmung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts.