Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der umsatzsteuerfreien oder umsatzsteuerpflichtigen Leistungen einer selbstständig tätigen Berufsbetreuerin; Ungleichbehandlung zwischen Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Berufsbetreuer, Umsatzsteuerpflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin; Umsatzsteuerbefreiung; Berufsbetreuerin; Einrichtung mit sozialem Charakter; Privilegierung; Betreuungsverein
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Umsatzsteuer für Berufsbetreuer
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Berufsbetreuertätigkeit unterliegt dem Regelsteuersatz
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit als Berufsbetreuer
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U
- BFH, 12.01.2012 - V R 7/11
- BFH, 25.04.2013 - V R 7/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1339
- EFG 2011, 1115
Wird zitiert von ... (5)
- BFH, 25.04.2013 - V R 7/11
Steuerfreiheit für Berufsbetreuer - Unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht
Für die Klageabweisung führte das Finanzgericht (FG) in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1115 veröffentlichten Urteil an, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht erfüllt seien. - BSG, 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Leben in der …
Sie werden für mittellose Betreute vergleichbar den Regelungen über die PKH aus der Staatskasse und damit aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht (vgl auch FG Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U - Juris RdNr 32 mwN) . - FG Münster, 16.06.2011 - 5 K 3437/10
Tätigkeit eines Berufsbetreuers unterliegt Umsatzsteuer
Die Richtlinienformulierung ("einschließlich derjenigen") ist diesbezüglich ungenau (dazu näher FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).Die in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. a) UStG enthaltene Voraussetzung, wonach nur solche Unternehmer in den Genuss der Steuerbefreiung kommen sollen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie die in § 23 UStDV enthaltene Aufzählung bestimmter Vereine deuten eher darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber Betreuungsvereine im Hinblick auf die Steuerbefreiung gegenüber Berufsbetreuern bevorzugt behandeln wollte (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).
Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum VBVG ergibt sich, dass insoweit ein Vorteil für Betreuungsvereine gewollt war, um diese gezielt zu fördern (Bundestagsdrucksache 15/4874, S. 31; so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).
Der Senat vertritt die Ansicht, dass nur solche Leistungen erfasst sein sollen, die bereits dem Grunde nach von Sozialleistungsträgern übernommen werden (so im Ergebnis auch Niedersächsisches FG, Beschluss vom 26. November 2010 5 V 366/10, BB 2011, 214 und FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2010 1 K 1914/10 U, StE 2011, 181, Volltext abrufbar über Juris).
- FG Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 1 K 338/09
Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze des Betreuers eines Jugendlichen bei …
Zur Steuerbefreiung für Umsätze gewerblicher Betreuer sind beim BFH zudem bereits mehrere Revisionsverfahren anhängig (Az. V R 52/10 gegen das Urteil des FG Münster in EFG 2011, 594, und Az. V R 7/11 gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 26. November 2010 - 1 K 1914/10 U, EFG 2011, 1115; siehe auch Urteil des FG Münster vom 16. Juni 2011 - 5 K 3437/10 U, bislang nicht veröffentlicht). - FG Niedersachsen, 30.03.2011 - 16 K 293/10
Umsätze eines Berufsbetreuers sind umsatzsteuerpflichtig
Selbst wenn es sich bei den Leistungen auch des Berufsbetreuers um eng mit der sozialen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handeln würde, lägen die Voraussetzungen für steuerbefreite Umsätze nicht vor, da das Unternehmen des Klägers nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist (im Ergebnis ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010 1 K 1914/10 U, n.v., Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 7/11).