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   VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15   

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https://dejure.org/2017,9743
VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15 (https://dejure.org/2017,9743)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 (https://dejure.org/2017,9743)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 16. März 2017 - 1 K 2131/15 (https://dejure.org/2017,9743)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser; Absetzung nicht eingeleiteter Abwassermengen; Schätzungsbefugnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KAG BW § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c; AO § 162
    Gebührensatzung mit Rückwirkung; Festsetzungsverjährung; Schmutzwassergebühr; Absetzungen; Nachweis; Schätzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwassergebühren - und die Schätzung der gebührenfreien Abwassermengen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abwassergebühren - und die rückwirkende Gebührenerhebung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2014 - 2 S 1529/11

    Beteiligungsfähigkeit der GmbH i.L. - Rechtskraft des Urteils - Rückwirkende

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Diese Bescheide wurden durch Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Jahr 2008: Urteil vom 17.02.2011 - 1 K 1568/10 - Jahr 2009: Urteil vom 15.08.2012 - 1 K 1874/10), die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt wurden (Jahr 2008: Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 - Jahr 2009: Beschluss vom 18.12.2014 - 2 S 2446/14), rechtskräftig aufgehoben.

    Am 27.04.2015 haben die Klägerinnen Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen, die Abwassersatzungen der Beklagten mit Wirkung zum 01.01.2002 und 01.01.2005 sowie jene vom 16.09.2014 mit Wirkung für die Jahre 2008 und 2009 seien gemäß einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 07.11.2014 (Az.: 2 S 1529/11 -, juris) nichtig und der rückwirkende Erlass einer Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht, sodass der Fehler nicht geheilt werden könne.

    Anders als die Klägerinnen meinten, sei eine solche Rückwirkung auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11-) zulässig.

    Die rückwirkende Ersetzung einer wegen eines Fehlers im Abgabenmaßstab unwirksamen Satzung durch eine neue, diesen Fehler vermeidende Satzung ist zulässig, solange die Neuregelung nicht ihrerseits nichtig ist, etwa weil sie den Kreis der Abgabenpflichtigen erweitert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 33).

    Die frühere Satzung war mangels wirksamer Maßstabsregelung nichtig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, juris Rn. 31).

    Der Normgeber war befugt, die unwirksame Satzung durch eine neue, diesen Fehler vermeidende Satzung auch rückwirkend zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2006 - 2 S 831/05 -, NVwZ-RR 2006, 686; Urteil vom 07.11.2014, a.a.O. Rn. 33).

    Im dazu von Klägerseite in Bezug genommenen Urteil (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2014, a.a.O.) hatte der Verwaltungsgerichtshof die Frage zu klären, ob auch die dortige Klägerin als Nichteigentümerin, aber schuldrechtlich Berechtigte an dem Grundstück Schuldnerin der Abwassergebühren ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2006 - 2 S 1256/06

    Berücksichtigung nicht eingeleiteten Abwassers nur bei erbrachtem Nachweis.

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Sind Messeinrichtungen - wie hier - für den Betrieb nicht vorhanden oder unzureichend, ist der satzungsrechtlich geforderte Nachweis durch eine dann betriebsbezogene Ermittlung zu erbringen, wie etwa durch ein Einzelgutachten, das nachvollziehbare Rückschlüsse auf die dem konkreten Betrieb zuzuordnenden Werte erlaubt und daher als Grundlage (Nachweis) für die Feststellung nicht eingeleiteter Abwassermengen ausreicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409 unter Verweis auf: Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in Baden-Württemberg, 11.00, Erl. 1.2.2.7, S. 11).

    Zu rechtfertigen ist dies mit Blick darauf, dass die nachzuweisenden Umstände auf eine besondere, einzelfallbezogene Befreiung von der Gebühr abzielen und sie ihre Grundlagen ausschließlich im Bereich des Betroffenen finden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, NVwZ-RR 2007, 409).

    Eine eigene Ermittlung der Abzugsmenge durch die Gemeinde ist regelmäßig nicht geboten; sie darf bei Fehlen des Nachweises von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ausgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2006, a.a.O. ).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Dementsprechend ist diese Rechtsprechung auch vom VGH Baden-Württemberg nur für Beiträge rezipiert worden (Urteil vom 31.12.2014 - 2 S 2366/13 -, juris Rn. 46).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist allein der Ablauf eines erheblichen Zeitraumes, selbst wenn es sich dabei um Jahrzehnte handelt, unschädlich für die Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2014 - 2 S 2366/13 -, juris Rn. 46).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 2 S 2700/01

    Abwassergebühr für Kleinkläranlage; gerichtliche Bezugnahme auf behördliche

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

    Unstreitig ist der Satzungsgeber berechtigt, die Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

  • BVerwG, 14.04.1967 - VII C 15.65
    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

    Unstreitig ist der Satzungsgeber berechtigt, die Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

  • VG Halle, 26.10.2010 - 4 A 13/10

    Kommunalabgaben: Notwendigkeit der Differenzierung bei der Erhebung von

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Die Abwassersatzung sei auch darum nichtig, weil die Gebührenerhebung für Trinkwasser entgegen einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle (Saale) vom 26.10.2010 (Az.: 4 A 13/10) nicht nach Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten differenziere und weil sie keine Bestimmung des Gebührenschuldners enthalte.

    aa) Entgegen der von der Klägerseite insoweit zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Halle (Urteil vom 26.10.2010 - 4 A 13/10 -, juris), verstößt es vorliegend nicht gegen das Differenzierungsgebot, Grundgebühren für die Trinkwasserversorgung zu erheben, ohne dabei nach Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten zu differenzieren.

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Der Satzungsgeber darf eine solche Absetzung von nicht eingeleiteten Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (BVerwG, Urteil vom 14.04.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

    Unstreitig ist der Satzungsgeber berechtigt, die Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen von einem Nachweis abhängig machen und diesen Nachweis dem Nutzer (Gebührenschuldner) auferlegen (BVerwG, Urteil vom 14.4.1967 - VII C 15.65 -, BVerwGE 26, 317; BVerwG, Beschluss vom 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer zeitlichen Obergrenze für die rückwirkende Beitragserhebung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BayKAG (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143) ist auf die Erhebung von Gebühren nicht übertragbar.

    Danach ist eine Norm, welche die Erhebung von Beiträgen ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, mit den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem aus dem Rechtstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar, weil der Gesetzgeber den Interessenausgleich zwischen den Erwartungen der Bürger auf Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem öffentlichen Belang an finanziellen Beiträgen für individuelle Vorteile einseitig zulasten der Schuldner entschieden hat (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143).

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Während Gebühren jedoch nur für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Leistungen erhoben werden, genügt die potenzielle Inanspruchnahme durch den Beitragsschuldner, um die Erhebung von Beiträgen zu rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, NVwZ 2004, 1477, 1479 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2011 - 2 S 550/09

    Abfallgrundgebühr für Gewerbegrundstück

    Auszug aus VG Stuttgart, 16.03.2017 - 1 K 2131/15
    Die von der Klägerseite geforderte Bildung unterschiedlicher Benutzergruppen (Wohnen und Gewerbe) und eine damit verbundene unterschiedlich hohe Grundgebühr wäre allenfalls dann geboten, wenn eine der genannten Gruppen deutlich stärker von den Vorhalte- und Bereitstellungsleistungen der Wasserversorgung profitieren würde und dies - über die verbrauchsabhängige Erfassung durch den Leistungsanteil der Gebühren hinaus - nicht adäquat durch die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung anhand der Größe der Wassermesser erfasst werden würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - 2 S 550/09 -, VBlBW 2011, 353).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 2 S 976/02

    Kommunalabgabensatzung - Anpassungspflicht an geänderte Rechtslage

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 2 S 1171/09

    Abwassergebühr: Transparenz der Gebührenkalkulation für den kommunalen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.12.2016 - 4 L 162/15

    Absetzung von Wassermengen nach Wasserrohrbruch bei Bemessung der Abwassergebühr

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.11.1996 - 4 K 11/96

    Überprüfung der Wirksamkeit einer Abfallgebührensatzung

  • VGH Hessen, 28.08.1986 - 5 TH 1870/86

    Beschwerde gegen eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2015 - 9 A 1434/14

    Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung hinsichtlich Größe

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2505/14

    Heranziehung eines sich nur als dinglich Berechtigten Gerierenden zur

  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23.01

    Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - 2 S 2938/08

    Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen

  • OVG Sachsen, 14.07.2015 - 5 A 625/11

    Schmutzwasserbeitrag; Kontrollrechnung; Finanzbedarf; Bildung anlagenbezogener

  • OVG Sachsen, 02.11.2016 - 5 A 519/14

    Schmutzwasserbeitrag; privater Anschlussaufwand ; Druckentwässerung mit privater

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2004 - 2 S 2806/02

    Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwassermenge

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17

    "Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines

    75 Entgegen der Auffassung der Klägerin stand der Beklagten nach dieser Vorschrift eine Schätzungsbefugnis zu, denn die Ermittlung der Wassermengen nach Erfahrungswerten kann nicht nur durch eine Übertragung verallgemeinerungsfähiger Erfahrungswerte erfolgen, die sich bei einzelnen Benutzergruppen oder Betriebsarten infolge langjähriger Erfahrung in Form von Durchschnitts- oder Rahmenwerten herausgebildet haben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris, Rn. 60 f. m.w.N.), was für den Betrieb der Klägerin unstreitig nicht vorliegt.

    Der satzungsrechtlich geforderte "Nachweis" verlangt - soweit Messeinrichtungen oder Erfahrungswerte fehlen - eine Darlegung schlüssiger Umstände, aus denen sich die Menge nicht eingeleiteten Wassers für den konkreten Betrieb ermitteln lässt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.10.2006 - 2 S 1256/06 -, juris, Rn. 24 und vom 15.12.2016 - 2 S 2504/14 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris, Rn. 62).

  • VG Karlsruhe, 25.07.2019 - 12 K 40/17

    (Zu der Frage, in welchen Fällen (z.B.

    Ob ein Rechtsmangel zur Nichtigkeit der gesamten Satzung oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob die Satzung - erstens - insofern teilbar ist, ob sie auch ohne die rechtswidrigen Bestimmungen sinnvoll und mit höherrangigem Recht vereinbar bleibt, und ob - zweitens - hypothetisch hinreichend sicher angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber sie auch ohne die rechtswidrigen Bestimmungen erlassen hätte (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 B 23.01 -, juris Rn. 4; VG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2017 - 1 K 2131/15 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
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