Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Keine Berücksichtigung der Zeiten zwischen Maßnahmeabschnitten bei der der Berechnung der Fortbildungsdichte
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Zeit zwischen zwei zusammengehörenden Fortbildungsmaßnahmen bei der Berechnung der Fortbildungsdichte
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Förderung einer Fortbildungsmaßnahme bei Unterbrechung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 17.08
Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für …
Auszug aus VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11
In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ).[15] Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) besteht, die durch den Fortbildungsplan (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG) zu einer einheitlichen Gesamtmaßnahme verbunden werden, ist dabei nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn der Gesamtmaßnahme, also des ersten Maßnahmeabschnittes (hier der Fortbildung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen) erfüllt wird (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 21).
[16] Sind die Qualifikationsvoraussetzungen, die bereits an die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme zu stellen sind, nicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelt und ist auch sonst durch solche Bestimmungen ein bestimmtes Vorqualifikationserfordernis durch den Maßnahmeträger nicht gewährleistet, steht dies der Förderungsfähigkeit der Maßnahme nicht entgegen, wenn der Fortbildungsträger selbst für die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme hinreichende Vorqualifikationserfordernisse aufgestellt und diese auch bei seiner Zulassungspraxis beachtet hat (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - a.a.O. Rn. 16).
Letztere liegt vor bei einer beruflichen Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (4 Jahre) beträgt, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17.08 - juris Rdnr. 26).
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
- BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 10.08
Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für …
Auszug aus VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11
In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme durch Rechtsnorm geregelt sind, ist dabei auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen (Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2 und - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 ).Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt (Urteil des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - a.a.O. Rn. 32)".
[37] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
[40] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
[43] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
[46] Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 10.08 -, NVwZ-RR 2009, 482, und - 5 C 17.08 -, NVwZ-RR 2009, 476.
- BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 5.10
Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer …
Auszug aus VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 (- 5 C 5.10 - juris) gilt für die Berechnung der Fortbildungsdichte nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AFBG auch bereits nach der bis zum 30.06.2009 geltenden Gesetzesfassung die sogenannte Brutto-Methode. - OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2009 - 2 A 3597/05
Erhebung eines Maßnahmebeitrages für die Teilnahme an einer kombinierten …
Auszug aus VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11
Die Kammer schließt sich zur Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 23.06.2009 (- 2 A 3597/05 - juris Rdnr. 36 - 48) an, das eine Fortbildungsmaßnahme desselben Veranstalters betrifft. - BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 6.10
Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme; …
Auszug aus VG Sigmaringen, 24.10.2011 - 1 K 2144/11
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 6/10 - juris, Rdnr. 13 ff.) gilt das Folgende:.
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 12 S 535/12
Keine Kostenübernahme bei zumutbarer Entfernung zum Fortbildungsträger und …
Dieses übersieht etwa das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem von der Klägerseite herangezogenen Urteil vom 24.10.2011 - 1 K 2144/11 - (juris), wenn es - bei derselben Sachlage - im Rahmen seiner Prüfung des § 7 Abs. 4 S. 3 AFBG allein auf den von dem dortigen Kläger gewählten "Fortbildungsort Stuttgart" abstellt.