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   FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03   

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FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03 (https://dejure.org/2004,11045)
FG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2004 - 1 K 2271/03 (https://dejure.org/2004,11045)
FG Berlin, Entscheidung vom 28. Oktober 2004 - 1 K 2271/03 (https://dejure.org/2004,11045)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte; Behandlung der Bildung einer Ansparrücklage als Betriebsausgabe; Notwendigkeit der Konkretisierung einer Investition; Möglichkeit der Bildung einer Gesamtsumme aus ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zur Bildung einer Ansparrücklage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 594
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Dahingestellt bleiben kann, ob schon der späte Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage und ihrer Geltendmachung erstmals im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Änderungsantrags ihrer Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. hierzu die in vergleichbaren Fällen ergangenen Urteile des BFH vom 6. März 2003 IV R 23/01 - Umstand wurde nicht problematisiert - und andererseits vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250, 252).

    Deshalb ist auch bei dem Betriebsausgabenabzug nach § 7 g Abs. 6 EStG eine Willensbekundung notwendig, eine solche Ansparrücklage für ein konkretes Wirtschaftsgut zu bilden" (BFH Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187, 189).

    Zwar war in der Einnahmeüberschussrechnung selbst nur eine von der Klägerin beanspruchte Gesamtsumme der Ansparabschreibungen aufgeführt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187, 189), jedoch hält es der Senat für ausreichend, wenn die Bildung der Gesamtsumme aus einzelwirtschaftsgutbezogenen Positionen in einer zusammen mit der Einnahmeüberschussrechnung erstellten Aufstellung erfolgt (vgl. ähnlich zu Erläuterungen zum Jahresabschluss FG Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2004 2 K 753/03, EFG 2004, 1441 ).

    Um einen Gewinnzuschlag nach § 7 g Abs. 5 EStG exakt errechnen zu können (s. hierzu BFH, Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01 in BFH/NV 2003, 1360, 1361), ist im Falle des Unterbleibens einer geplanten Investition nicht nur die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes erforderlich, sondern auch des hierauf entfallenden konkreten Rücklagenbetrags.

  • FG Berlin, 26.03.2001 - 7 B 7065/01

    Buchführungsmäßige Anforderungen an Ansparrücklage

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Sie hält eine vom Beklagten angeführte Entscheidung des Finanzgerichts -FG- Berlin vom 26. März 2001 7 B 7065/01 für nicht einschlägig, weil diese einen zur Buchführung verpflichteten Unternehmer betraf, der den Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelte, während die Klägerin ihre Einkünfte unstreitig und unbeanstandet nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle.

    Nur dann kann der tatbestandlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass "Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ) und der zweck der Regelung erreicht wird, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99 in EFG 2000, 309 ; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688 ff.).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und ggf. wie nachzuweisen ist, dass eine Investition im Sinne von § 7 g Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 EStG "beabsichtigt" ist (s. Urteil des BFH vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 385).

    Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des einzelnen Wirtschaftsguts nach Art, erforderlichenfalls nach Lage sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungskosten erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, a.a.O.).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Im Rahmen der zur Annahme einer "voraussichtlichen" Investition erforderlichen Prognose ist vor allem zu prüfen, ob die Investition überhaupt möglich ist (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250 ).

    Dahingestellt bleiben kann, ob schon der späte Zeitpunkt der Bildung der Ansparrücklage und ihrer Geltendmachung erstmals im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung des Änderungsantrags ihrer Berücksichtigung entgegenstehen (vgl. hierzu die in vergleichbaren Fällen ergangenen Urteile des BFH vom 6. März 2003 IV R 23/01 - Umstand wurde nicht problematisiert - und andererseits vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250, 252).

  • FG Köln, 21.10.1999 - 13 K 2596/99

    Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht bei Ansparrücklage

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Nur dann kann der tatbestandlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass "Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG ) und der zweck der Regelung erreicht wird, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. Finanzgericht Berlin, Beschluss vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99 in EFG 2000, 309 ; Pinkos, Der Betrieb 1993, 1688 ff.).
  • FG Schleswig-Holstein, 07.07.2003 - 5 K 116/00

    Zu den Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Zwar müssen zum Nachweis der Investition ausweislich der Gesetzesbegründung keine Investitionspläne vorgelegt werden (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00 m. w. N.).
  • FG Brandenburg, 02.06.2004 - 2 K 753/03

    Anforderungen an die Buchführung und an die Bezeichnung des einzelnen

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Zwar war in der Einnahmeüberschussrechnung selbst nur eine von der Klägerin beanspruchte Gesamtsumme der Ansparabschreibungen aufgeführt (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187, 189), jedoch hält es der Senat für ausreichend, wenn die Bildung der Gesamtsumme aus einzelwirtschaftsgutbezogenen Positionen in einer zusammen mit der Einnahmeüberschussrechnung erstellten Aufstellung erfolgt (vgl. ähnlich zu Erläuterungen zum Jahresabschluss FG Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2004 2 K 753/03, EFG 2004, 1441 ).
  • BFH, 25.09.2002 - IV B 55/02

    Ansparrücklage nach § 7 g EStG; inhaltliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Das heißt auch, dass "bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln" sind (BFH, Beschluss vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159 ).
  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein (BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097 ).
  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus FG Berlin, 28.10.2004 - 1 K 2271/03
    § 7 g Abs. 3 ermöglicht "nicht eine nur durch die Bestandskraft begrenzte, im Übrigen aber voraussetzungslose Rücklagenbildung" (s. BFH, Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181 und BFHE 198, 415 ).
  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 25/04

    Bildung einer Ansparabschreibung zum Ausgleich eines steuerlichen

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).

    Auch das FG Berlin hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (aaO.) die Bildung einer Rücklage bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG inzident auch an die Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung geknüpft.

  • FG Niedersachsen, 13.04.2005 - 2 K 24/04

    Anforderungen an die Buchführung bei einer nach einer Außenprüfung zum Ausgleich

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, juris; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, juris; FG Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, EFG 2001, 736; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999; 13 K 2596/99, EFG 2000, 309; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423ff.; Pinkos, DB 1993, 1688ff.; Schmidt/Drenseck, EStG, 22. Aufl. 2003, § 7g Rz. 23).

    Auch das FG Berlin hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2004 (aaO.) die Bildung einer Rücklage bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG inzident auch an die Einreichung einer geänderten Gewinnermittlung geknüpft.

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.02.2009 - 4 K 1908/06

    Zur Verfolgbarkeit der Bildung einer Ansparabschreibung in der Buchführung

    Nur dann könne der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden könnten und der Zweck des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht werde (Hinweis auf die Urteile des Finanzgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004, Az.: 1 K 2271/03, Juris; des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 7. Juli 2003, Az.: 5 K 116/00, Juris, und des Finanzgerichts Berlin vom 26. März 2001, Az.: 7 B 7065/01, EFG 2001, 736).

    Nur dann kann der gesetzlichen Forderung Rechnung getragen werden, dass Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können und der Zweck des § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG , eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen, erreicht wird (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 7. Juli 2003, 5 K 116/00, a.a.O.; Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26. März 2001, 7 B 7065/01, a.a.O.; Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 13 K 2596/99, a.a.O.; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. April 2006, 4 K 1526/02, n.v.; Hoffmann, EFG 2001, 735; Mrosek, DStR 2000, 1423 ff.; Pinkos, DB 1993, 1688 ff.; Schmidt/Kulosa, EStG , 27. Aufl. 2008, § 7g Rz. 65).

  • FG Brandenburg, 14.09.2006 - 5 V 655/06

    Anerkennung der Bildung einer Ansparrücklage im Schätzungsjahr

    Nur unter diesen Umständen ist die Verfolgbarkeit in der Buchführung gewährleistet, so dass der Zweck des § 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG, eine einfache Überprüfungsmöglichkeit zu schaffen und eine gleichsam "ins Blaue hinein" erfolgende Bildung von Ansparrücklagen zu vermeiden, erreicht wird (vgl. etwa FG Berlin, Urteil vom 28.10.2004, 1 K 2271/03, juris; Urteil des FG Bremen, a.a.O.).
  • FG Hamburg, 13.04.2005 - VI 425/03

    Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Ansparrücklage

    Außerdem lassen sich die Beträge auf der Kopie des Datev-Beleges nicht einzelnen Gegenständen des Angebotes der P zuordnen; der Betrag Fotoausrüstung 18.000 DM bzw. (18.000 x 40 % =) 7.200 DM (findet sich im Angebot nicht. Ob die Klage deshalb auch dann unbegründet wäre, wenn das Gericht von der zutreffenden Datierung der Unterlagen überzeugt wäre (vgl. FG Berlin, Urteil vom 28. Oktober 2004, 1 K 2271/03, Juris), bedarf jedoch keiner Entscheidung.
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