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   FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17   

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FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17 (https://dejure.org/2018,55578)
FG Hessen, Entscheidung vom 17.12.2018 - 1 K 2306/17 (https://dejure.org/2018,55578)
FG Hessen, Entscheidung vom 17. Dezember 2018 - 1 K 2306/17 (https://dejure.org/2018,55578)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 08.05.2019)

    Freiwilliges Soziales Jahr ist umsatzsteuerfrei

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der entgeltlichen Überlassung von Freiwilligen im Rahmen eines Freiwilligendienstes an die jeweiligen Beschäftigungsstellen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 23.07.2009 - V R 93/07

    Zivildienst - Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Dass diese Befreiungsvorschrift für die Beurteilung des Streitfalles einschlägig sei, ergebe sich bereits daraus, dass der BFH mit Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07 (BFH/NV 2009, 2073) entschieden habe, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgeschlossenen Vertrages erbringe und die dazu dienten, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig seien, als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen unter diese Befreiungsvorschrift fielen.

    Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07 zu Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Zivildienstes verfange nicht.

    (BFH, Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735, Rn. 15).

    So hat der BFH in seiner Entscheidung zu Leistungen, die ein Verein gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst erbringt, ausgeführt (BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735, BFHE 226, 435):.

    Diese Leistungen sind auch i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG unerlässlich, da ohne sie der Einsatz der Zivildienstleistenden bei den einzelnen Beschäftigungsstellen weder vorbereitet noch koordiniert oder überwacht werden kann." (BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735, BFHE 226, 435).

  • BFH, 29.01.2009 - V R 46/06

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    a) Während allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), können zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Rdnr. 44) oder die Kinderbetreuung durch Tageseltern (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 17) gehören.

    Denn die durch den Kläger erbrachten Leistungen bezogen sich nicht allgemein auf Verwaltungstätigkeiten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), sondern dienten ausschließlich dazu, den Einsatz von Zivildienstleistenden bei nach § 4 ZDG anerkannten oder noch anzuerkennenden Beschäftigungsstellen zu ermöglichen.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Diese dem Kläger begünstigende Regelung ist unbedingt und hinreichend genau mit derFolge, dass sie unmittelbar Wirkung entfaltet und der Kläger sich auf sie berufen kann (EuGH-Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Leitsatz 4).

    a) Während allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), können zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Rdnr. 44) oder die Kinderbetreuung durch Tageseltern (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 17) gehören.

  • BFH, 14.01.2016 - V R 56/14

    Keine Steuerfreiheit von Personalgestellungsleistungen

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Danach müssen die von der Klägerin erbrachten Leistungen der freien Wohlfahrtspflege dem nach ihrer Satzung begünstigten Personenkreis zugutekommen (BFH-Urteil vom 14.01.2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 359), was vorliegend nicht der Fall war.

    Entgeltliche Personalgestellungen sind hingegen keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, so dass dieser keine Anwendung findet, allerdings kann ein der Personalgestellung zugrunde liegender Projektführungsvertrag die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erfüllen (BFH-Urteil vom 14.01.2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 792).

  • BFH, 05.12.2007 - V R 60/05

    Entgeltliche Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1999 im Verhältnis

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine entgeltliche Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH).

    Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2017 - XI R 6/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen an einen sogenannten Lotsendienst für

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Die Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aus Art. 132 MwStSystRL, auf die sich die Klägerin als Unternehmerin unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 29.03.2017 XI R 6/16 BFHE 257, 471, DStR 2017, 1386, vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, vom 16.10.2013 XI R 34/11, BFH/NV 2014, 460, BFHE 243, 435, DStR 2014, 325).
  • BFH, 16.10.2013 - XI R 34/11

    Zur Besteuerung der Umsätze eines gemeinnützigen Reitsportvereins aus einer

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Die Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aus Art. 132 MwStSystRL, auf die sich die Klägerin als Unternehmerin unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 29.03.2017 XI R 6/16 BFHE 257, 471, DStR 2017, 1386, vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, vom 16.10.2013 XI R 34/11, BFH/NV 2014, 460, BFHE 243, 435, DStR 2014, 325).
  • BFH, 26.11.2014 - XI R 25/13

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Die Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aus Art. 132 MwStSystRL, auf die sich die Klägerin als Unternehmerin unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 29.03.2017 XI R 6/16 BFHE 257, 471, DStR 2017, 1386, vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, vom 16.10.2013 XI R 34/11, BFH/NV 2014, 460, BFHE 243, 435, DStR 2014, 325).
  • EuGH, 09.02.2006 - C-415/04

    Kinderopvang Enschede - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    a) Während allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), können zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Rdnr. 44) oder die Kinderbetreuung durch Tageseltern (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 17) gehören.
  • BFH, 17.02.2009 - XI R 67/06

    Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber

    Auszug aus FG Hessen, 17.12.2018 - 1 K 2306/17
    Die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL weiter erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich nach der BFH-Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 4 Nr. 18 Einleitungssatz UStG ergeben (BFH-Urteil vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II.2.b).
  • BFH, 16.12.1987 - X R 7/82

    1. Ehrenamtliche Tätigkeit der Schätzer der Oldenburgischen Landesbrandkasse. 2.

  • BAG, 29.08.2012 - 10 AZR 499/11

    Ehrenamtliche Tätigkeit - Telefonseelsorge

  • BFH, 20.08.2009 - V R 32/08

    Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit

  • BFH, 24.06.2020 - V R 21/19

    Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.12.2018 - 1 K 2306/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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