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   FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 1 K 2369/03   

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https://dejure.org/2006,15465
FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 1 K 2369/03 (https://dejure.org/2006,15465)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 K 2369/03 (https://dejure.org/2006,15465)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. März 2006 - 1 K 2369/03 (https://dejure.org/2006,15465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Rückstellung für Weihnachtsgeld

  • IWW (Kurzinformation)

    Urlaub - Bei Urlaubsrückstellung auch Weihnachtsgeld berücksichtigen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückstellung für Weihnachtsgeld

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigungsfähigkeit eines 13. Monatsgehalts bei der Berechnung einer Rückstellung für nicht genommenen Resturlaub; Höhe einer solchen Rückstellung; Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub: Einbeziehung des Weihnachtsgelds

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bei Rückstellungen für noch ausstehenden Urlaub ist auch das Weihnachtsgeld zu berücksichtigen - Unternehmen dürfen anteilige Berechnung durchführen

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub: Einbeziehung des Weihnachtsgelds

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1503
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.12.1995 - I R 14/95

    Bildung von Rückstellungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 1 K 2369/03
    Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1995 (BStBl II 1996, 406) seien bei der Ermittlung der Höhe der rückständigen Urlaubsverpflichtungen das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld und andere lohnabhängige Nebenkosten zu berücksichtigen.

    Dies habe auch der BFH mit Urteil vom 6. Dezember 1995 (I R 14/95) unter Bestätigung der bisher zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung anerkannt.

    Wahrscheinlich ist die Inanspruchnahme, wenn hierfür mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, BFH/NV 1996, 232).

    Da nur die wirtschaftliche Belastung rückstellungsfähig ist, steht bilanzrechtlich die Geldleistungsverpflichtung im Vordergrund (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 14/95 a.a.O.).

    Dass das 13. Monatsgehalt in die Rückstellung wegen Urlaubsverpflichtung anteilig mit einzubeziehen ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus dem BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 14/95, a.a.O., weil sich nach dem dortigen Sachverhalt die Beteiligten auf eine ?anteilige Berücksichtigung des 13. Monatsgehalts geeignet? haben und der BFH diese Handhabung in seiner Entscheidung nicht beanstandet hat, unabhängig davon, dass diese Frage nicht Streitgegenstand war.

  • BFH, 08.07.1992 - XI R 50/89

    Bestimmung von rückständigen Urlaubsverpflichtungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 1 K 2369/03
    Mit Urteilen vom 8. Juli 1992 XI R 50/89 (BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910 m.w.N.) und vom 10. März 1993 I R 70/91 (BFHE 1970, 433, BStBl II 1993, 446 m.w.N.) hat der BFH entschieden, dass rückständige Urlaubsverpflichtungen als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen ist und dass die Höhe der Rückstellung sich nach dem Urlaubsentgelt bestimmt, dass der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte.

    Soweit nicht durch Tarif- oder Einzelvertrag besondere Vereinbarungen getroffen sind, errechnet sich das Urlaubsentgelt nach § 11 Bundesurlaubsgesetz ?BUrlG-; an die Stelle des Urlaubsbeginns tritt der Bilanzstichtag (BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, a.a.O.).

    Nicht einzubeziehen sind dagegen jährlich vereinbarte Sondervergütungen ? wie Weihnachtsgeld, Tantiemezahlungen, Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen oder Zahlungen, die nicht Bestandteil von Lohn und Gehalt sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, a.a.O., das Bezug nimmt auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. Januar 1991 8 AZR 644/89, BB 1991, 1412).

    Bei dem 13. Monatsgehalt handelt es sich nicht um eine ?jährlich vereinbarte Sondervergütung? im Sinne des BFH-Urteils vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, a.a.O., sondern der Anspruch der Arbeitnehmer auf das 13. Monatsgehalt ergibt sich nach dem Akteninhalt und dem unwidersprochenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag und dem Manteltarifvertrag (MTV), ohne dass es einer weiteren Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern und der Bank bedurft hätte.

  • BAG, 17.01.1991 - 8 AZR 644/89

    Urlaubsabgeltungsanspruch; Berechnung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 1 K 2369/03
    Zur Begründung verweise der BFH hierzu auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Januar 1991 (8 AZR 644/89, Betriebsberater 1991, 1412), in dem das Bundesarbeitsgericht zu einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden habe, dass zusätzliche Leistungen, die dem Arbeitnehmer einmal im Jahr gewährt würden, wie die tarifliche Sonderleistung, nicht in die Berechnung des Urlaubsentgelts einzubeziehen seien, weil sie nicht als Gegenleistung für die Tätigkeit in den einzelnen Abrechnungszeiträumen gezahlt, sondern als einmalige Leistung des Arbeitgebers erbracht würden, die an die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers anknüpfe.

    Nicht einzubeziehen sind dagegen jährlich vereinbarte Sondervergütungen ? wie Weihnachtsgeld, Tantiemezahlungen, Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen oder Zahlungen, die nicht Bestandteil von Lohn und Gehalt sind (vgl. BFH-Urteil vom 8. Juli 1992 XI R 50/89, a.a.O., das Bezug nimmt auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 17. Januar 1991 8 AZR 644/89, BB 1991, 1412).

  • BFH, 10.03.1993 - I R 70/91

    Zur Bewertung von Rückstellungen wegen rückständiger Urlaubsverpflichtungen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.03.2006 - 1 K 2369/03
    Mit Urteilen vom 8. Juli 1992 XI R 50/89 (BFHE 168, 329, BStBl II 1992, 910 m.w.N.) und vom 10. März 1993 I R 70/91 (BFHE 1970, 433, BStBl II 1993, 446 m.w.N.) hat der BFH entschieden, dass rückständige Urlaubsverpflichtungen als sog. Erfüllungsrückstand zurückzustellen ist und dass die Höhe der Rückstellung sich nach dem Urlaubsentgelt bestimmt, dass der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte.
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