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   FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01   

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FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01 (https://dejure.org/2001,6954)
FG Köln, Entscheidung vom 27.06.2001 - 1 K 2374/01 (https://dejure.org/2001,6954)
FG Köln, Entscheidung vom 27. Juni 2001 - 1 K 2374/01 (https://dejure.org/2001,6954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderausgaben: - Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Aufhebung des Zinsabzugs für Steuernachforderungen ist verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2004, 904
  • EFG 2004, 514
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.03.2000 - X R 46/99

    Kinderförderung bei Wohnungseigentum

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01
    Da die Abgeschlossenheit eines Sachverhalts im Steuerrecht erst angenom­men wird, wenn die Steuer entstanden ist, liegt auch dann lediglich eine unechte Rückwirkung vor, wenn das begünstigende Gesetz noch vor Ablauf des Jahres, rückwirkend auf den Beginn des Jahres aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BStBl II 2000, 344; vgl. BVerfG-Entscheidung vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 ff. mwN, BVerfG-Entscheidung vom 19. Dezember 1961 2 BvR 1/60, BVerfGE 13, 274).

    Ein schützenswertes Vertrauen kann nach Ansicht des Senats grundsätzlich nur durch solche steuerlichen Vergünstigungen entstehen, die den Zweck haben, den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (sog. Lenkungsnormen) und mit denen der Steuerpflichtige nach dem gesetzlichen Tatbestand für einen bestimmten Zeitraum sicher rechnen kann (BFH-Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BStBl II 2000, 344).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvR 1/60

    Grenzen des Vertrauensschutzes hinsichtlich der Fortgeltung von Steuertarifen

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01
    Da die Abgeschlossenheit eines Sachverhalts im Steuerrecht erst angenom­men wird, wenn die Steuer entstanden ist, liegt auch dann lediglich eine unechte Rückwirkung vor, wenn das begünstigende Gesetz noch vor Ablauf des Jahres, rückwirkend auf den Beginn des Jahres aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BStBl II 2000, 344; vgl. BVerfG-Entscheidung vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 ff. mwN, BVerfG-Entscheidung vom 19. Dezember 1961 2 BvR 1/60, BVerfGE 13, 274).
  • BFH, 22.01.1992 - X R 155/90

    Abzugsfähigkeit von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01
    Erfüllt die Tilgung der ESt demnach selbst nicht die tatbe­standlichen Voraussetzungen der Erwerbsausgaben (vgl. auch § 12 Nr. 3 EStG), gilt dies auch für die im Zusammenhang mit der Einkommensteuer anfallenden Neben­leistungen (§ 3 Abs. 3 AO), die das rechtliche Schicksal des Steueranspruchs teilen (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 155/90, BFH/NV 1992, 458).
  • BFH, 18.06.1998 - IV R 61/97

    Schadenersatz durch Steuerberater

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01
    Die Einkommensteuer setzt zwar eine einkommensteuerrechtlich relevante Erwerbssphäre voraus, ist aber als eine nach den persönlichen Verhältnissen bemessene und den Vermögenszuwachs belastende Steuer nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre eines Steu­erpflichtigen zuzuordnen (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 61/97, BStBl II 1998, 621).
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01
    Ein voller Schutz zugunsten des Fortbestands der bisherigen Gesetzeslage könnte den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichti­gen Bereichen gegenüber den Einzelinteressen lähmen und das Gemeinwohl ge­fährden; dies würde den Widerstreit zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Blick auf den Wandel der Lebensverhält­nisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (BFH-Beschluss vom 5 März 2001 IX B 90/00, BFH/NV 2001, 703 mwN).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Köln, 27.06.2001 - 1 K 2374/01
    Da die Abgeschlossenheit eines Sachverhalts im Steuerrecht erst angenom­men wird, wenn die Steuer entstanden ist, liegt auch dann lediglich eine unechte Rückwirkung vor, wenn das begünstigende Gesetz noch vor Ablauf des Jahres, rückwirkend auf den Beginn des Jahres aufgehoben wird (BFH-Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BStBl II 2000, 344; vgl. BVerfG-Entscheidung vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200 ff. mwN, BVerfG-Entscheidung vom 19. Dezember 1961 2 BvR 1/60, BVerfGE 13, 274).
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    Deshalb kann die in Randzonen ohnehin zweifelhafte Unterscheidung zwischen Lenkungsnormen und "regulären" Steuerrechtsnormen für die Frage des Vertrauensschutzes nicht maßgeblich sein (vgl. Osterloh in I. Ebling (Hrsg.), Besteuerung von Einkommen --Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Bd. 24--, 2001, 383, 404; die Maßgeblichkeit der Unterscheidung verneinen u.a. Offerhaus, DB 2001, 556, 559; Jachmann, Juristische Ausbildung --JA-- 2000, 152, 153; Schmehl, Die Verlängerung der Spekulationsfristen in § 23 EStG und der Wandel der Rückwirkungsdogmatik, 2001, 21; Arndt/Schuhmacher, NJW 1998, 1538, 1539; so auch nunmehr P. Kirchhof, StuW 2000, 221, 226; Hey, Steuerplanungssicherheit als Rechtsproblem, 2002, 309 ff.; a.A. BFH-Urteil vom 14. März 2000 X R 46/99, BFHE 191, 319, BStBl II 2000, 344, unter II. 3. c; Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, FR 2002, 843; Az. des BFH: XI R 61/03; Tipke, Die Steuerrechtsordnung --StRO--, Bd. 1, 2. Aufl., 166 f.; A. Leisner, Kontinuität als Verfassungsprinzip, 2002, 574 ff.).
  • FG Köln, 24.02.2005 - 2 K 416/02

    Ab VZ 1999 kein Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen

    Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Annahme bezweifelt und § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. nicht als Vergünstigungs-, sondern als Lenkungsnorm begreift (so Sauren, FR 2002, 845 f. entgegen FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514; Revision unter Az. XI R 61/03 anhängig) hat der Gesetzgeber allerdings weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade die Einführung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. zu Systembrüchen innerhalb des Einkommensteuerrechts geführt hat (vgl. die Gesetzesbegründung in BT/Drs. 14/23, S. 174; ebenso Heinicke in Schmidt, EStG, 22. Aufl., § 10 EStG Rz. 105; Warnke, a.a.O.; Hutter in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 10 EStG Rz. 494; Scheurmann/Kettner, BB 1988, 2429): Nahm ein Steuerpflichtiger etwa zur sofortigen Zahlung seiner Einkommensteuerschuld ein Bankdarlehen in Anspruch, so war ihm der Schuldzinsenabzug verwehrt, während ihm in dem Fall, dass er zu geringe oder gar keine Vorauszahlungen leistete und die Steuerschuld faktisch vom Finanzamt kreditiert wurde, der vorgenannte Sonderausgabenabzug gewährt wurde.

    Zwar ist die zu erwartende Entscheidung des BFH zu dem unter dem Az. XI R 61/03 anhängigen und vom BFH mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 (XI R 133/01, n.v.) zugelassenen Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001 (in EFG 2004, 514) möglicherweise nicht einschlägig, weil es im dortigen Verfahren um die Entrichtung von Nachzahlungszinsen vor der Verkündung des Gesetzes vom 24. März 1999 geht.

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.04.2004 - 5 K 1519/02

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

    Insoweit fehlt es an einer schützenswerten Vertrauensgrundlage, die der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG entgegenstehen könnte (vgl. zum ganzen auch Finanzgericht Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01 , FR 2002, 843 und zuletzt FG Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2003 2 K 1169/02 zum Abzug von Stundungszinsen als Sonderausgaben).

    Die Revision war zuzulassen, da der Bundesfinanzhof gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 27. Juni 2001 (a.a.O.) im Beschwerdeverfahren die Revision zugelassen hat (das Verfahren wird nunmehr unter dem Az. XI R 61/03 geführt).

  • BFH, 06.11.2007 - I B 88/07

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Nachforderungszinsen -

    Ebenso wenig werden von der Klägerin schließlich die anderen finanzgerichtlichen Urteile erörtert, die sich für die Verfassungsmäßigkeit der Streichung der Abzugsmöglichkeit ausgesprochen haben (FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514; FG München, Urteil vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; Hessisches FG, Urteil vom 20. März 2003 2 K 1898/00, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99; ferner --referierend-- BFH-Beschluss vom 2. August 2005 X B 139/04, Steuer-Eildienst 2005, 2152).
  • BFH, 02.08.2005 - X B 139/04

    NZB - Verfassungswidrigkeit einer Norm

    Die Streichung der Abziehbarkeit der Nachforderungszinsen als Sonderausgaben ist durch Finanzgerichte (FG) als verfassungsgemäß erachtet worden (vgl. Urteil des FG Köln vom 24. Februar 2005 2 K 416/02, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 863; Urteil des FG München vom 10. April 2002 1 K 3075/01, EFG 2002, 1032; Urteil des FG Köln vom 27. Juni 2001 1 K 2374/01, EFG 2004, 514, und Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2003 1 K 2402/01, EFG 2004, 99).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2004 - 2 K 2112/01

    Sonderausgaben: Gutachterkosten zur Feststellung eines Sachverhalts stellen keine

    Das käme einer Verhinderung der Anpassung der Rechtsordnung an geänderte Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen gleich und führte damit zu deren Erstarrung (vgl. FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2001, 1 K 2374/01, FR 2002, 843).
  • FG Rheinland-Pfalz, 09.12.2003 - 2 K 1169/02

    Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG kein Verfassungsverstoß

    Das käme einer Verhinderung der Anpassung der Rechtsordnung an geänderte Lebensverhältnisse und Lebensanschauungen gleich und führte damit zu deren Erstarrung (vgl. FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2001, 1 K 2374/01 , FR 2002, 843).
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